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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (3. Band): Die Mark Brandenburg, die Markgrafenthümer Ober-Lausitz und Nieder-Lausitz, Schlesien — Leipzig: O.R. Reisland, 1909

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https://doi.org/10.11588/diglit.26784#0297

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Visitations-Abschied der Altstadt Salzwedel von 1579.

277

Und weil der pfarrkirchhof vor diese grosse
gemeine allhie fast zu enge und das aufgraben
gar oft geschicht, soll ein erbar rath mit den
todtengrebern beschaffen, dass sie die gebeine in
machunge der gräber zu hauf sammlen und etwan
in das beinhaus tragen oder wieder an ein sonder-
lich ort eingraben.
Als auch durch fleisige forderunge des erbarn
raths und pfarrers die kirche im grauen closter
allhie wieder gebessert und mit stülen und sonst
zierlich zugerichtet, lassen die visitatores ge-
schehen, dass darein nach gelegenheit stedten zu
begräbnissen verkauft und die gebür der kirchen
davon ferner erhalten werden mögen.
Damit auch hochgedachtes unsers gnedigsten
herrn publicirten kirchen- und visitationordenunge
von den benachbarten pfarrern, so allhie visitiret
worden, endlich möge nachgekommen, auch sonst
widerwertige lehre und secten nicht einschleichen
mögen, thun die visitatores den pfarrern allhie
zum inspectorn verordnen und ihme auflegen,
das er inhalts der visitationordenunge nicht alleine
auf seine kirchendiener, sondern auch auf die
benachtbarten pfarrer der dörfer, so allhie visitirt
worden, fleisig sehen, und sonderlich auf die
calvinisten und andere verfürsche lehrer achtunge
geben und sonst alle ungebuer abwenden und
vorhuten helfen, auch keinen um gift oder gaben
willen disfals nachhengen oder verschonen solle.
Es soll auch die einweisung der neuen pfarrer
durch den pfarrer allhie ordentlicher weise nach
meldunge der visitationordenunge in diesen revir
beschehen und die von adel sich desselben enthalten.
Und soll die inspection vom pfarrer allhie
anders nicht den unsers gnedigsten herrn visi-
tationordenunge meldet, bestalt, und keine neue-
rungen eingeführet, noch die priester mit vergeb-
lichen unkosten beschwert werden, den s. churf.
g. andere ordenungen, auser denen, die s. churf. g.
allbereit ausgehen lassen, keinesweges leidlich,
darum achten die visitatores der verordnunge des
gesuchten sigels desfals von unnöten.
So wollen auch die visitatores bei hoch-
gedachten unsern gnädigsten herrn anhalten, ob
s. churf. g. bewilligen wolten, das die ehe-
sachen und andere geistliche hendel zu vor-
meidunge vieler unkosten und anderer unrichtig-
keiten durch die quartalgerichtsrethe neben den
superintendenten und pfarrer zu unser lieben
frauen zu Stendal, wie hievor bei s. churf. g.
herrn vaters hochlöblicher gedechtnus zeiten auch
beschehen, auf die quartal möchten gehört, gütlich
vertragen und verabscheidet, oder zu fernerm aus-
trage vor das consistorium zu Coln an der Sprewe
vorwiesen werden. Und soll sich hiruber ein
jeder der ehesachen und anderer geistlichen hendel,
darein entlichen zu judiciren, eusern und enthalten.

Und schliesslich wollen die visitatores auch
den pfarrer und capläne allhie hirmit vermahnet
haben, sich aller weltlicher und anderer unnötigen
hendel zu entschlagen und darein nicht zu mischen.
Sintemal solches zu vorkleinerung des ministerii
gereichen thut, alles bei meidung s. churf. g.
strafe und ungnade.
Was der pfarrer und capläne allhie amt
weiter erfordert, davon geschicht in hochgedachtes
unsers gnedigsten herrn visitationordenunge weiter
meldunge, dahin die visitatores sie dasselbe in
guter acht haben, hiermit wollen remittiret haben.
Von den küstern.
Dem oberküster allhie sollen jerlich aus
dem gemeinen kasten vorrichtet werden 20 gulden
und 12 schfl. rogken aus dem gemeinen kasten,
item 12 schfl. rogken von den vorstehern der
kirchen zu unser lieben frauen. Und nachdem
Anthonius, der oberküster seliger 30 guld. und
1/2 wspl. rogken aus dem calande gehabt, soll des
capitels zu Cöln an der Sprewe einnehmer solchs
hinfuro volgen und dem jetzigen oberküster 12 guld.
davon jerlich entrichten.
Dem unterküster soll järlich entrichtet
werden 19 gulden und 1/2 wspl. rogken aus dem
gemeinen kasten, 5 guld. bemeltes capittels zu
Coln an der Sprewe einnehmer, 3 gulden vom
seiger zu stellen des herrn probst verwalter der
probstei allhie, 1 gulden die kirchveter, die bede-
klocke zu schlagen und 1 guld. vor das leuten zu
S. Nicolaus, der einnehmer zu S. Annen.
Darzu haben beide küster den vierzeiten
pennig, davon bekomt der oberküster zwei theil
und der unterküster den dritten theil.
So haben auch die küster ihre accidentia,
wie vor alters. Und sollen die küster ihr amt
getreulich bestellen und den caplanen sowoll als
den pfarrer in kirchen regiment gehorsam sein,
auch vormuege der visitationordenunge vom ehrbaren
rath und pfarrer zugleich angenommen und vor-
urlaubt werden.
Sie sollen auf die kirchen, das darin nichts
entwandt oder zerbrochen werde, fleisig achtunge
geben, auch darauf sehen, dass die kirchhofe
reinlich gehalten werden und die schweine davon
pleiben mögen.
Von dem organisten.
Der organist soll hinfuro jerlichen 64 gulden
und 1/2 wspl. rogken aus dem gemeinen kasten
allhie haben und 1/2 wspl. rogken von den kirchen-
vätern, darunter die 4 gulden zu holz geschlagen.
Und soll der organist auf die orgel fleisige
achtunge geben, das die nicht schadhaft werden
moge und dieselbe mit seinem fleisse so viel
muglich bessern. — Desgleichen soll er fleiss an
 
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