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Die Mark Brandenburg.
Und mag ein jeder einen, zwei oder drei
gefattern bitten, doch soll niemands schuldig sein,
ehe er taufen lasset, dem ministerio zuvormelden,
was er vor gefattern bitten will, vielweniger je-
mandts ausgeschlossen werden, es sei dann von
dem consistorio wie obstehet, erkand.
Es sollen auch der pfarrer und die caplane,
inhalts der visitationsordnunge, kein pahr volks
ehrlich zusammen geben, sie sein dann zuvor drei
mahl aufgeboten, furnemlich aber sollen sie sempt-
lich darauf guete achtung geben, das die eben in
verbotenen geraden, und mit den personen, die
andern verlobt sein, oder in unentschiedener ehe,
lauts der consistorialordnung hangen, nicht mogen
zugelassen werden, und solchs jeder zeit dem con-
sistorio vormelden.
Desgleichen sollen sie den missbrauch des
kirchgangs in hochzeiten vorhuetten helfen, also
welcher breutigam oder braut, des abends um
vier schlege, und des morgens über zehen schlege,
aus der kirchen pleibet, das sie ehe nicht getraut
werden sollen, sie haben dann jedesmahl 2 thaler
einen in den kasten alhie, und einen dem pfarrer
zur strafe erlegt.
Es soll auch ein erbar rath, wann viel hoch-
zeiten sein, die vormugenden durch pfand unge
und sonst dahin halten, das sie dem pfarrer und
schule vor das trauen und brautmesse die gebur
erlegen. Furnehmlich weil es in der visitation
ordenunge also vorsehen, und ein jeder den dienern
gottlichs words, ihre gebuer, weil sie ihrethalben
aufwarten mussen, zugeben schuldig ist.
Do auch, wie die visitatores sein berichtet,
ein grosser tumult und geschrei von dem gemeinen
volke bei dem trauen in der kirchen getrieben
wirdet, zweifeln die visitatores nicht, ein erbar
rath werde durch ihre diener und bettelvogte
solch losgesinde mit der peitschen aus der kirchen
treiben, oder do es die notturft erfordert, mit ge-
fengnus bestrafen lassen, damit danach zucht und
erbarkeit in der kirchen also nicht hindern, ge-
sagt werden moge.
Das einleiten der breute und sechswocherinnen
soll wie in andern dieses churfurstenthums stedten,
mit dem worten: Der herr beware deinen ein-
gang und ausgang, von nun an bis in ewigkeit
etc. bestehen, und hernach die gebetlein, davon
die kirchenordnunge meldet, vor dem altar ge-
halten werden.
So sollen auch die caplene, wie sich gebueret,
in besuchunge und trostunge der kranken, die
sein arm oder reiche, fleissig sein, und solch
christlieh werk ohne unterlass treiben, und der
pfarrer solchs gleicher gestalt zuthun, sich nicht
schemen.
Und wiewol der sehelsorger ampt erfordert,
und vom alters christlich hergebracht, auch in
den abschiede voriger visitation vorsehen, das die
pfarrer, caplene und custer alle todten mit ge-
wonlichen christlichen gesengen zur erden be-
stetigen helfen sollen, so haben doch die visitatores
befunden, das die caplene wann verstorbene kinder
mit der halben schule oder etzlich knaben begleitet
werden, nicht mitgehen, welchs dann unter christen
ein seltsam ansehen hat.
Darum vorordnen die visitatores, das das be-
grebnus, damit die knaben in der schulen an
ihren studiis nicht vorhindert werden mogen, tertia
geschehen und allewege ein caplan, an welchem
die woche ist, samt dem custer und zugeordneten
schulern die todten, es sein kinder oder alten,
begleiten helfen, und neben dem pfarrer und
custer in begleitung der todten ihre corjacke an-
tragen sollen, uf das sie nicht vor handwerker
angesehen werden, und ihnen wieder die alte
lobliche gewonheit zuhandeln, nicht zur leicht-
fertigkeit gereichen moge, welcher aber solchs
nicht thun wurde, deme soll, sich an einem
andern orte, do er seins gefallens ein eigens
machen moge, zubegeben, durch ein erbarn rathe
angemeldet werden.
Und weil der pfarkirchhof vor diese grosse
gemeine, alhie fast zu enge, und das aufgraben
gar ofte geschicht, soll ein erbar rath mit dem
todtengrebern beschaffen, das sie die gebeine in
machunge der greber zu haufe samlen, und et-
wan in das beinhaus tragen, oder widder an ein
sonderlich ort eingraben.
Domit auch hochgedachts unsers gnedigsten
herrn christlich kirchen- ' und visitationsordnunge
von den kirchen- und schuldienern beider stedte
alhie, auch von den benachbarten pfarrern so
alhie visitiert werden, endtlichen moge nach-
gekommen, auch sonst widderwertige lehre und
secten nicht einschleichen, vielweniger einige neue-
rungen eingefuhrt, noch die priester mit vorgeb-
lichen uncosten beschwert werden mogen, thun
die visitatores dem pfarrer alhie auflegen, darauf
gute achtung zu geben, und do was widerwertigs
vorfiele, solchs s. churf. g. in schriften zu berichten,
dann s. churfurstl. g. andere ordnungen ausser
deren, die sein churf. g. allweit ausgehen lassen,
keins wegs leidtlich.
So wollen auch die visitatores bei s. churf. g.
anhalten, ob s. churf. g. bewilligen wollten, das
die ehesach und andere geistliche hendel zuvor-
meidung vieler uncosten und anderer unrichtig-
keiten, durch die quartalsgerichtskethe, neben dem
superintendenten und pfarrer zu unser lieben
frauen zu Stendal, wie hievor bei s. churf. g.
herrn vaters hochloblicher gedechtnus zeiten, auch
beschehen, auf die quartal mochte gehort, gutlich
vortragen und vorabscheidet oder zu fernern aus-
trage vor das consistorium zu Coln an der Sprewe
Die Mark Brandenburg.
Und mag ein jeder einen, zwei oder drei
gefattern bitten, doch soll niemands schuldig sein,
ehe er taufen lasset, dem ministerio zuvormelden,
was er vor gefattern bitten will, vielweniger je-
mandts ausgeschlossen werden, es sei dann von
dem consistorio wie obstehet, erkand.
Es sollen auch der pfarrer und die caplane,
inhalts der visitationsordnunge, kein pahr volks
ehrlich zusammen geben, sie sein dann zuvor drei
mahl aufgeboten, furnemlich aber sollen sie sempt-
lich darauf guete achtung geben, das die eben in
verbotenen geraden, und mit den personen, die
andern verlobt sein, oder in unentschiedener ehe,
lauts der consistorialordnung hangen, nicht mogen
zugelassen werden, und solchs jeder zeit dem con-
sistorio vormelden.
Desgleichen sollen sie den missbrauch des
kirchgangs in hochzeiten vorhuetten helfen, also
welcher breutigam oder braut, des abends um
vier schlege, und des morgens über zehen schlege,
aus der kirchen pleibet, das sie ehe nicht getraut
werden sollen, sie haben dann jedesmahl 2 thaler
einen in den kasten alhie, und einen dem pfarrer
zur strafe erlegt.
Es soll auch ein erbar rath, wann viel hoch-
zeiten sein, die vormugenden durch pfand unge
und sonst dahin halten, das sie dem pfarrer und
schule vor das trauen und brautmesse die gebur
erlegen. Furnehmlich weil es in der visitation
ordenunge also vorsehen, und ein jeder den dienern
gottlichs words, ihre gebuer, weil sie ihrethalben
aufwarten mussen, zugeben schuldig ist.
Do auch, wie die visitatores sein berichtet,
ein grosser tumult und geschrei von dem gemeinen
volke bei dem trauen in der kirchen getrieben
wirdet, zweifeln die visitatores nicht, ein erbar
rath werde durch ihre diener und bettelvogte
solch losgesinde mit der peitschen aus der kirchen
treiben, oder do es die notturft erfordert, mit ge-
fengnus bestrafen lassen, damit danach zucht und
erbarkeit in der kirchen also nicht hindern, ge-
sagt werden moge.
Das einleiten der breute und sechswocherinnen
soll wie in andern dieses churfurstenthums stedten,
mit dem worten: Der herr beware deinen ein-
gang und ausgang, von nun an bis in ewigkeit
etc. bestehen, und hernach die gebetlein, davon
die kirchenordnunge meldet, vor dem altar ge-
halten werden.
So sollen auch die caplene, wie sich gebueret,
in besuchunge und trostunge der kranken, die
sein arm oder reiche, fleissig sein, und solch
christlieh werk ohne unterlass treiben, und der
pfarrer solchs gleicher gestalt zuthun, sich nicht
schemen.
Und wiewol der sehelsorger ampt erfordert,
und vom alters christlich hergebracht, auch in
den abschiede voriger visitation vorsehen, das die
pfarrer, caplene und custer alle todten mit ge-
wonlichen christlichen gesengen zur erden be-
stetigen helfen sollen, so haben doch die visitatores
befunden, das die caplene wann verstorbene kinder
mit der halben schule oder etzlich knaben begleitet
werden, nicht mitgehen, welchs dann unter christen
ein seltsam ansehen hat.
Darum vorordnen die visitatores, das das be-
grebnus, damit die knaben in der schulen an
ihren studiis nicht vorhindert werden mogen, tertia
geschehen und allewege ein caplan, an welchem
die woche ist, samt dem custer und zugeordneten
schulern die todten, es sein kinder oder alten,
begleiten helfen, und neben dem pfarrer und
custer in begleitung der todten ihre corjacke an-
tragen sollen, uf das sie nicht vor handwerker
angesehen werden, und ihnen wieder die alte
lobliche gewonheit zuhandeln, nicht zur leicht-
fertigkeit gereichen moge, welcher aber solchs
nicht thun wurde, deme soll, sich an einem
andern orte, do er seins gefallens ein eigens
machen moge, zubegeben, durch ein erbarn rathe
angemeldet werden.
Und weil der pfarkirchhof vor diese grosse
gemeine, alhie fast zu enge, und das aufgraben
gar ofte geschicht, soll ein erbar rath mit dem
todtengrebern beschaffen, das sie die gebeine in
machunge der greber zu haufe samlen, und et-
wan in das beinhaus tragen, oder widder an ein
sonderlich ort eingraben.
Domit auch hochgedachts unsers gnedigsten
herrn christlich kirchen- ' und visitationsordnunge
von den kirchen- und schuldienern beider stedte
alhie, auch von den benachbarten pfarrern so
alhie visitiert werden, endtlichen moge nach-
gekommen, auch sonst widderwertige lehre und
secten nicht einschleichen, vielweniger einige neue-
rungen eingefuhrt, noch die priester mit vorgeb-
lichen uncosten beschwert werden mogen, thun
die visitatores dem pfarrer alhie auflegen, darauf
gute achtung zu geben, und do was widerwertigs
vorfiele, solchs s. churf. g. in schriften zu berichten,
dann s. churfurstl. g. andere ordnungen ausser
deren, die sein churf. g. allweit ausgehen lassen,
keins wegs leidtlich.
So wollen auch die visitatores bei s. churf. g.
anhalten, ob s. churf. g. bewilligen wollten, das
die ehesach und andere geistliche hendel zuvor-
meidung vieler uncosten und anderer unrichtig-
keiten, durch die quartalsgerichtskethe, neben dem
superintendenten und pfarrer zu unser lieben
frauen zu Stendal, wie hievor bei s. churf. g.
herrn vaters hochloblicher gedechtnus zeiten, auch
beschehen, auf die quartal mochte gehort, gutlich
vortragen und vorabscheidet oder zu fernern aus-
trage vor das consistorium zu Coln an der Sprewe