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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (3. Band): Die Mark Brandenburg, die Markgrafenthümer Ober-Lausitz und Nieder-Lausitz, Schlesien — Leipzig: O.R. Reisland, 1909

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https://doi.org/10.11588/diglit.26784#0315

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Abschiede für Salzwedel-Neustadt von 1579.

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mogen. Darnach sollen sie fleissig darauf sehen,
das die examina alle halbe jhar alhie gehalten
und nicht unterlassen werden, dazu dann der
rath und vorsteher der knaben so am besten be-
standen, etzliche munera an büchern und papier
austheilen, damit sie dadurch zu mehreren fleisse
anreitzung haben mogen.
Es wirdet auch ferner zu beforderung dieser
schulen bedacht, das der pfarrer alhie, wochent-
lich vor die junge theologie und grosse knaben
eine lection in theologia mit fleisse thun, und
sich ad captum puerilem applicire.
Welcher gestald es auch weiter in dieser
schulen zuhalten, und einen jeden colegam sein
amt treulich zubestellen gebueret, weisset die
berlinische schulordnunge, so die visitatores auff
s. churf. g. bevelh stellen lassen, und forderlichst
in drucke vorfertigt werden solle, ferner auss,
desgleichen was jederzeit vonnothen sein wirdet,
mogen sich die inspectores neben dem pfarrer und
rector inhalts hochgedachts unsers gnedigsten herrn
visitaton ordnunge disfalls vorgleichen, auch den
rector und seine geholfen auf solche schulordnung
in gelubde und pflichte nehmen, damit es allent-
halben richtig zugehen und die jugend nicht ver-
seumet werden moge.
Von der jungfern schule.
Als auch hochgedachter unser gnedigster herr,
in s. churf. g. visitation ordenunge, von den jung-
fern schulen in s. churf. g. stedten anzurichten,
und darin der armen so wol als der reichen
tochter zu gottsforcht und zucht und erbarkeit zu-
erziehen , meldunge und bevel gethan, und dan
alhie, durch ein erbarn rathe, albereit ein jung-
fern schulen angerichtet, zweifeln die visitatores
nicht, ein erbar rath werde die schulmeisterinne,
inhalts der visitations ordenunge, wie in andern
stedten auch geschicht, mit freien wohnungen und
etzlichen fudern holtz vorsehen, so soll ihr auch
aus dem gemeinen kasten alhier zu besserer ihrer
unterhaltung 4 gulden, auch von den vorstehern
der kirchen jedes quartal 1 gulden gegeben werden,
auf das die unvormugenden mit dem precio nicht
ubersetzet werden mogen, die vormugenden aber
sollen auch des winters ein fuder holtz geben,
und sich sonst kegen der schulmeisterin nach ge-
staldt ihres fleisses mit den precio und sonst
mildiglich erzeigen.
Welcher gestaldt und mit was fleisse der
sch ulmeister in die jugend in der jungfern schule
zu instituiren gebueret, das wirdet sie aus dem
büchlein, so der herr superintendens in drucke
vorfertigen lassen, ersehen, wie dan die visita-
tores der schulmeisterin hiermit thun auflegen,
sich in regirung der jungfern schulen desselben
büchleins entlichen zuvorhalten.

Und ob wol die visitatores neben einem er-
barn rathe befinden, das die kirchen- und schul-
diener, mit solchen besoldungen, davon sie sich und
die ihren, dieser geschwinden zeiten gelegenheit
nach, fuglich erhalten konnten, nicht vorstehen,
auch nichts liebers wollten, dann das ihnen not-
turftige stipendia vorordent werden mochten, so
erstreckt sich doch des kastens vormugen und
einkommen dahin nicht, das die visitatores zu
sonderlicher erhohung und vorbesserung der be-
soldungen, wie die notturft woll erfordert, nicht
kommen konnen, und wollen sich derwegen vor-
sehen, die kirch- und schuldiener werden bis zur
andern zeit damit christliche geduld tragen, und
gott fleissig bitten, seine almacht wolle durch
gaben gutherziger christen und leute, auch durch
getreue vorsteher fleisse, die einkommen der kasten
dermassen mehren und segenen, das die vorbesse-
rungen der kirchendiener besoldungen, daraus zu
gelegener zeit desto fuglicher geschehen moge.
Wie dann der pfarrer und caplene die vormugende
leute, inhalts der visitations ordenunge dazu zu-
vormahnen an ihrem fleisse nichts sollen erwinden
lassen.
Von den vorstehern S. Catharinen
kirchen alhie.
Weil in secunda visitatione des 1551 ja ,
das einkommen der kirchen von den gemeinen
kasten gesundert, lassens die visitatores dabei,
und thun die albereit vorordente vorsteher als
Joachim Haussmann, Spasch (?), Stamperl und
Jurge Hansen den jungern, wiederum bestetigen,
nicht zweifelnde, sie werden der kirchen bestes
christlich befordern, und derselben einnahme und
ausgabe, davon das nachgeschaffte verzeichnus mit
A. meldet, mit treuen fleisse bestellen, auch die
retardata treulich ermahnen und einbringen.
Und weil den kirchendienern ihre besoldung
gemehret und der gemeine kasten arm, sollen sie
jherlich aus der kirchen register 20 gulden, den
vorstehern des gemeinen kasten zu hulfe vorreichen,
bis derselbe widder in vor rath kommen moge.
Desgleichen hinfuro jeden calcanten seine be-
soldung mit 1 gulden vorbessern, damit sie ihre
amt dester treulicher bestellen mogen.
Und do auch zu bauunge und erhaltunge der
kirch viel gehorig, und ein jeder christ dieselben
in beulichen wirden halten zuhelfen schuldig,
sollen die vorsteher bei dem pfarrer und caplenen
anhalten, die vormugenden von der canzel und
in krankheiten zuvormahnen, dazu mildiglich zu-
geben und zubescheiden, in ansehunge, das es ein
christlich werk ist und sie und ihre nachkommen
der kirchen in horung gottlichs worts und reichunge
der hochwirdigen sacrament, nicht entrathen konnen.
 
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