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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (3. Band): Die Mark Brandenburg, die Markgrafenthümer Ober-Lausitz und Nieder-Lausitz, Schlesien — Leipzig: O.R. Reisland, 1909

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https://doi.org/10.11588/diglit.26784#0319

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Abschied für Salzwedel-Neustadt von 1579.

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rath dieselben einem andern, so hoch auszutun,
oder dis lehen in kasten zuziehen macht haben
sollen.
Es sollen aber die benefitia hinfuro nicht
jungen knaben, sondern solchen gesellen, die gen
Frankfurth an der Oder ad studio zuschicken
dienstlich, und do die in der freundschaft nicht
vorhanden, andern frommen fleissigen knaben von
fünf jharen zu fünf jharen geliehen werden.
Und sollen die patronen ohne vorwissen des
erbarn raths keine hauptsummen aufnehmen, noch
dieselben widder austhun.
Auf das auch muge erfahren werden, ob die-
jenigen, denen solch vorteil zum studio geschicht,
fleissig studirn oder zunehmen, sollen nicht alleine
die collatores, sondern auch der rath und pfarrer
allhie auf die stipendiaten achtung haben, und
wo sie befinden, das sie nicht fleissig studiren,
oder zu haus liegen und aldo gassentreter sein
wollten, so sollen denjenigen die stipendia nicht
gelassen, sondern andern armen knaben wie ob-
stehet ad studia conferirt werden.
Und nachdeme ein erbar rath berichtet, das
sie die beide geistliche lehen als vicarei Jakobi
und commenda Catharina, zum teil arme burgers
sohne ad studia vorleihen und gebrauchten, lassens
die visitatores dabei, und wollen, das es damit
allenthalben wie obstehet gehalten werden solle.
Und do auch der pfarrer oder caplene sohne
sich woll anliessen und zum studio duchtig
wehren, zweifeln die visitatores nicht, ein erbar
rath und die andern patronen werden derselben
sohne auch in acht haben, und neben andern
burgers kindern disfals gunstiglich bedenken, das
sie in ihren studiis mogen gefordert werden.
Was ein erbar rath obrigkeit halben zu
beforderung des kirchen regiments zu-
thun gebueret.
Es wollen die visitatores nicht zweifeln, ein
erbar rath alhie werden sich dieser hendel in-
halts hochgedachts unsers gnedigsten herrn visita-
tionordnung, wie ihnen wegen ihres tragender
ampts als Christen gebueret, auch lassen bevohlen
sein, und uber s. churf. g. christlichen kirchen-
und visitation ordnunge, auch diesen abschiede
festiglich halten.
Und wird derwegen ein erbar rath die cen-
siten der kirchen, gemeinen kasten und hospital,
durch ihre diener mit pfandung und sonst zu
schleuniger erlegung der zinse und pechte, auch
der retardaten, zuhalten und zubringen nicht
unterlassen, damit es nicht, wie von ihren vor-
fahren beschehen, kirchen und schulen zu nach-
teil, also liegen pleiben moge.

Auch sonderlich dafur sein sollen, das die
vorsteher wegen ihrer ausstehenden schulde andern
gleubigern vorgezogen werden mogen.
Ungeachtet, ob sie gleich keine hauptvor-
schreibungen vorzulegen hetten, sondern alleine
ausfuhren konnten, das sie der zinse oder pechte
im brauche gewesen, wie es dan in andern stedten
auf hochgedachts unsers gnedigsten herrn bevelh,
als auch vorordent und gehalten wirdet.
Und mit sonderlichen ernste und fleisse dafur
trachten, das die vorsteher der kirchen, kasten
und hospital, die zinse und pechte zu rechter zeit
ohne spildunge gerichtlicher uncosten bekommen,
und zu notturft der kirchen- und schuldiener auch
der armen gebrauchen und anwenden, und keine
unrichtigkeiten daraus erfolgen mogen, sollte auch
ein erbar rath sich selbst angreifen, und solchen
mangel aus ursachen, die ihnen die visitatores
vormeldet, erstadten, und ohne das wan gleich
keine einkommen vorhanden, ihre kirchendiener
zu unterhalten, schuldig sein.
So geburt auch ein erbarn rathe uf die
spendet achtunge zu geben, das die nicht vor-
kommen, und die armen disfals kein abbruch
leiden mogen.
Und weil auch die gülden und gewerken
etzliche fenster in den kirchen zuhalten pflegen,
soll e. e. rath ihnen bei ernster strafe uflegen,
das sie die nochmals bessern und machen lassen,
auch das wachs in den kirchen, wie vor alters
geben sollen.
Nachdeme auch vor muge der recht und alten
hergebrachten gebrauch dieser lande alle geist-
lichen und armen in hospitalen, der schosse und
unpflichte frei gewesen, so werden sie auch pillich
mit der scheffel zinse und andern unpflichten vor-
schonet, wie dan die visitatorn nicht zweifeln,
e. e. rath werde dafur sein, das sie hinfuro damit
nicht beschwert werden mogen, in ansehung, das
je unpillich, das die almosen zu bezahlung der
wucherischen schulde gebraucht, und gotts strafe
deshalb auf die stedte geladen werden sollen.
Es befinden auch die visitatores, das es mit
den kirchöfen dermassen, wie unsers gnedigsten
herrn visitation ordnunge ausweiset, nicht gehalten
werde, weil aber die kirchofe der verstorbenen
christen, so von Christo sehlig gemacht, und am
jungsten tage widder auferwecket werden sollen,
schlafheuser sein, auch derwegen pillig, rein und
zierlich gehalten werden.
Soll derwegen ein erbar rath dazu vordacht
sein, das der kirchof alhie erhohet werden, und
die todten nicht im wasser liegen mogen, des-
gleichen den leuten, so an den kirchofen wohnen,
bei strafe gebieten, aus ihren heusern keine
schweine oder andere viehe uf die kirchofe zu-
lassen, noch sonst keinen mist oder unfladt dahin
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