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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (3. Band): Die Mark Brandenburg, die Markgrafenthümer Ober-Lausitz und Nieder-Lausitz, Schlesien — Leipzig: O.R. Reisland, 1909

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https://doi.org/10.11588/diglit.26784#0318

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298

Die Mark Brandenburg.

Und weil inhalts derselben visitationordnunge
die alienation und voreusserunge der liegende
grunde und erblichen pechte, so den pfarrern,
gottsheusern, gemeinen kasten und hospitalen zu-
stehen, ohne s. churf. g. oder derselben visitatorn
und consistorii vorwissen, ausdrucklich verboten,
so legen auch die visitatores den vorstehern hier-
mit auf, das sie dawider in rächten handeln sollen.
Doch do ihnen liegende grunde von den
burgern und kirchen, kasten oder hospitaln
schulde eingereumt und ubergeben wurden, die
sie vorschossen mosten, und derselben so hoch als
die hauptsumme und schosse nicht geniessen
konnten, soll ihnen frei stehen, dieselben wieder
zuvorkaufen, und die kaufsumma der kasten zum
besten anzulegen.
Furnemlich aber sollen alle vorsteher der
kasten und hospitale bestendige register von neuen
machen, die alten censiten neben den neuen
darein vorzeichnen, und den erbarn rathe ab-
schrift davon zustellen, auch die register also
formirn und richten, damit keine vordechtige
unterschleife, und inhalts der visitation ordnunge,
dem erbarn rathe und pfarrern neben zehen aus
den vier gewerken und gemeine richtige und be-
stendige rechnunge thun, und also in ihrem amte,
wie getreuen und fleissigen gottshausleuthen und
vorstehern eigent und geburt vorzustehen, damit
sie es gein gott und menniglichen vorandtworten
mogen.
Von den stipendiaten.
Obwol in dem abschiede der ersten visitation
des 1541. jhars, alhie aufgerichtet, ausdrucklich
vorstehen, das kein vacirendt geistlich lehen oder
stipendium, ohne churf. g. und derselben visita-
toren vorwissen und vorgehende confirmation
jemandts vorliehen werden solle, solchs auch
volgig durch hochgedachten unsern gnedigsten
herrn, also itzt regierenden churfursten, in s. churf.
g. visitation ordnung, aus vornunftigen und recht-
messigen ursachen, also approbiert, das keinem
stipendiaten einig benefitium ad studia vorliehen
werden solle, derselbe sei dann auf geburliche
presentation von s. churf. g. consistorio, ob der-
selbe duchtig, examinirt worden, und habe darauf
des generalsuperintendenten institution erlangt,
auch sich reversiert und verpflichtet, s. churf. g.
oder derselben stadt, daraus ihme die hulfe zum
studio wiederfehret, umb geburliche besoldung
vor andern zudienen.
Mit der endtlichen vorwarnung, do es nicht
geschehe, oder die patronen die geistlichen lehen
in ihren nutz ziehen, oder ad prophanos usus
wenden, und dieselben zu rechter zeit nicht wider
vorleihen wurden, dass dieselben vormuge s. churf.
g. freundlich lieben herrn und vaters hochloblicher

gedechtnus mandats, confiscirt und eingezogen
werden, auch die patronen der vorleihung privirt
sein sollten, welches auch s. churf. g. hernacher,
ungeachtet, dass es ohne das in den geistlichen
beschriebenen rechten gegrundet, in s. churf. g.
churfurstenthum und landen, durch ein sonderlich
edict offentlich publicirn lassen, so befinden doch
die visitatores, das demselben im geringsten nicht
volge geschehen, und derwegen wol ursache hetten,
dieselben geistliche lehen an stadt s. churf. g.
itzo alsbalde einzuziehen und andern zuvorleihen.
Sie wollen aber aus guten bedenken so strikte
damit nicht verfahren, und solchs zuvor an s.
churf. g. um weiter erklerung gelangen lassen,
auch den patronen in des auferlegt haben, dass
sie hinfuro keine benefitia vorleihen sollen. Sie
haben dann zuvor diejenigen, denen sie dieselben
zu conferirn bedacht, dem consistorio zu Colli an
der Sprew presentiert und auf vorgehend examen
die confirmation aldo erlangt, inmassen sie auch
mit denjenigen, so die stipendia albereit halten,
demselben also zwischen dis und Michaelis volge
zu thun, und sich dem notario des consistorii als
Erhard Heiden anzugeben beschaffen sollen.
Und nachdeme in den einkommen der stipen-
dien mangel befunden, und dieselben zu rektificirn
vonnoten, haben die visitatores an stadt s. churf.
g. dem pfarrer und erbarn rathe alhie bevohlen,
die patronen vor sich zubescheiden, als
1. die Bucke, Chuden und witkoppe, wegen der
vicarei corporis Christi in S. Catharinen
kirche alhie,
2. die Wulleweuer, wegen der commenda
Michaelis in der pfarrkirchen allhie,
3. die Konnigstedten, wegen der commenda
Swiperti in S. Catharinen pfarkirche,
4. Claues Buck, und Claues Morders sehligen
witwe [hinzugeschrieben von anderer Hand:
wegen der Mechowen commenda.]
Und mit ihnen, die einkommen der geist-
lichen lehen, so berurte patronen zuvorleihen
haben, nach der visitatorn registraturn, davon dem
erbarn rathe, copeien zugestaldt, zu conferiren,
auch richtigen bescheidt und rechnung davon zu-
thun, werne sie die stipendia vom jhare zu jhare
geliehen, und solchs soll ein erbar rath neben
dem pfarrer klerlich vorzeichnen, und hochge-
dachten unsern gnedigsten herrn schriftlich bericht
zuschreiben.
Und sonderlich sollen sie denn Wulleweuern
anzeigen, weil sie sieben wiesen zu der commenda
Michaelis gehorig um 12 gulden und 8 schilling
innehaben, do doch ein jede um 6 oder 7 gulden
vormietet werden konne, das sie derwegen bei
vorlust des lehens solche sechs oder sieben gulden
jherlich vor jeder wiesen geben, oder ein erbar
 
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