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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (3. Band): Die Mark Brandenburg, die Markgrafenthümer Ober-Lausitz und Nieder-Lausitz, Schlesien — Leipzig: O.R. Reisland, 1909

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https://doi.org/10.11588/diglit.26784#0317

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Abschied für Salzwedel-Neustadt von 1579.

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oder andern vordechtigen personen gegeben werde,
und sonderlich den kranken, so nicht ausgehen
konnen, nicht noth leiden lassen.
Von den hospital Elisabeth.
Dieses hospitals vorsteher sollen nochmals
sein der burgermeister Georgen Hanss, Joachim
Schultze und Heinrich Siepmann, und weil die
predicanten alhie dis hospital mit dem worte gotts
und hochwirdigen sacramenten, auch besuchung
der kranken, vorsehen mussen, sollen die vor-
steher nun hinfuro denselben seelsorger, vormuge
des vorigen visitation abschieds, jherlich geben
10 gulden, desgleichen sollen demselben volgen
die 4 gulden, so Jurgen Dietrichs dazu gegeben,
item ein erbar rath soll ihnen die 5 gulden ent-
richten, so Matthieson von der Schulen burg seidigen
withwe der predicanten withwen, so die aber
nicht vorhanden, den predicanten andechtig be-
scheiden.
Und weil das hospital mit ziemlich einkommen
vorsehen, wie das beigehefte register, mit C. ge-
zeichnet, ausweiset, sollen obgemelte vorsteher
solche einkommen getreulich einfordern, und so-
viel nutzlich, zuvormahnen, in acht haben, das
man die armen darein dester besser unterhalten
konne, wie sie dann vorordenen sollen, in der
stadt dazu gesundet werde, desgleichen be-
schaffen, das eine person mit ein glöcklein vor-
ordent werde, welche, wan wandernde leute vor-
uberfahren, klingen, und in einer eisern ver-
schlossenen buxe die almosen samlen moge.
So sollen auch die vorsteher des hospitals,
wie sie ohne das schuldig sein, und gebreucldich
herbracht, die kranken in sterblich zeiten, auch
sonst die armen gebrechlichen von der gassen,
in das hospital nehmen und unterhalten lassen,
desgleichen den alten weibern in den hospitale
pflegen, uf der burger erfordern, in ihre heusser
zu kommen, die kranken zuwarten und die todten
zukleiden.
Und sonderlich soll der predicant die armen
fleissig besuchen, auch alle woch uf einen ge-
legenen tag, uber die gewonliche predigten, ihnen
eine halbe stunde ein stucke aus den kleinen
catechismo erkleren, und neben den vorstehern
ihre mengel besseren, auch darauf guete achtung
geben helfen, das die leute oder alte weiber sich
der gottslesterungen, und bei seinem nahmen zu
schweren, auch keine zauberei oder segnerei zu-
gebrauch, sondern vielmehr, weil sie der almosen
geniessen, gott dafür zudanken, sich zuchtig,
fromlich und nicht zenkisch zuvorhalten, do sie
es aber daruber thun wurden, sie aus dem hospital
weisen.
Sehling, Kirchenordnungen. III.

Von den vorstehern der kirchen, ge-
meinen kasten und hospital in gemein.
Es zweifeln die visitatores nicht, ein jeder
christ werde aus gottlicher schrift und teglicher
erfahrunge berichtet sein, wie reichlich gott der
almechtige diejenigen, so den kirchen und armen
dienen, fleissig und treulich vorsehen segenet, und
wie greulich sein almacht die, welche es nicht
thun wollen, oder aber den kirchendienern und
armen das ihre entziehen, strafet. Als wollen
die visitatores hoffen, die vorbenannte vorsteher
der kirchen, kasten und hospitale, werden solche
ihre bevohlene geistliche emter, uf sich zunehmen,
und ferner inhalts hochgedachts unsers gnedigsten
herrn visitations ordnunge, zuvorwalten, unbe-
schwert sein.
Wie dann die visitatores ihnen bei ihren
christlich gewissen und eiden und pflichten, damit
sie unserm gnedigsten herrn und dem rathe alhie
vorwandt, hiermit thun auflegen, das sie sich der
kirchen-, kasten- und hospitale ein- und ausgabe,
mit fleisse unterfahen, zu register bringen und
getreulich berechnen, auch sich sonst derselben
ordnunge, wie es ihnen darein auferlegt ist, ge-
mess vorhalten sollen.
Und sonderlich sollen sie alle und jede briefe
und siegel nochmals mit fleisse sehen, und vor-
muge derselben die ausstehende hauptsumme,
pechte und zinse, wie die nahmen haben mogen,
durch hülfe eines erbarn raths und des geistlichen
consistori an sich bringen, und do sie befunden,
das die briefe auf liegende grunde gerichtet, bei
demselben pleiben, und dann dieselben neben
andern widerkeuflichen summen so abgelegt, wieder
anlegen, und die nahmen der neuen censiten an
stadt der vorigen zinsleute nahmen schreiben und
vorzeichen, auch sich die unvorsicherte summen
zwischen diss und michaelis schirsten, vorsichern
lassen. Mit vorwarnunge, do sie es nicht thun,
und wie bishero geschehen, seumig sein werden,
das die erstattung bei ihnen gesucht werden solle.
Wan aber auch, die albereit gegebene vor-
schreibungen, also gerichtet, das der widderkauf
alleine bei den censiten stunde, und sie wolten
gleichvoll die zinse zu rechter zeit nicht erlegen,
das also die vorsteher viel vorgeblich botenlohn
oder andere uncosten darauf wenden mosten.
Sollen die vorsteher die summen ufkundigen, an
sich fordern und andern austhun, und do sie die
nicht erlangen konnten, bei dem consistorio um
hulfe und execution ansuchen.
Sie sollen auch das übrige korne, was es
jerlich zu markte gildt, vorkaufen, und nicht wol-
feiler berechnen, auch vom erbarn rathe in der
rechnunge anders nicht angenommen werden.
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