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Die Mark Brandenburg.
sehring, das es in andern stedten auch also vor-
ordent, und ohne das den spielleuten wol zehen-
facht soviel geben.
Also sol auch von den sechswocherinnen der
opfer hinfuro auf den altar geopfert, und gleich-
wol die armen in kasten nach vormugen von inen
bedacht werden. Damit man wissen moge, das
sie zur kirchen, wie gebrauchlich, gangen sein,
und solchs sollen die pfarrer und caplene in jeder
pfarkirche unter sich theilen, und zu besserer
irer unterhaltung gebrauchen.
So haben auch der pfarrer und caplene des
privilegii, vor ire haus zinsefrei zu brauen, und
ire backkorn zu mahlen, wie andere pfarrer und
geistlichen, inhalts der visitation ordnunge, zuge-
niessen, doch dass sie sich durch den missbrauch
desselben nicht vorlustig machen.
Desgleichen sollen einem pfarrer, der alters
oder schwacheit halben sein amt nicht mehr ver-
walten konnte, und alhie in der stadt pleiben
wurde, 25 gulden und einen caplan 16 gulden
uf sein leben zu seiner unterhaltunge von des
pfarrers oder caplans einkommen jerlich folgen.
Als auch die visitatores berichtet, alhier der
gebrauch zu sein, dass der pfarrer und caplene
witwen dergestalt begnadet, das inen die besol-
dungen ein jar nach irer herrn absterben, folgen,
und dagegen die andern pfarrer und caplene indes
das amt an des verstorbenen stadt bestellen musse,
tragen die visitatores ob solcher christlichen milden
vorsehung der armen witwen ein sonderlichs ge-
fallen, thun auch dieselbe verordnung weiter also
bestetigen , das es alhie also ferner gehalten
werden solle.
Und soll sich der pfarrer neben den caplenen
hochgedachts unsers gnedigsten herrn christlichen
kirchen- und visitationordnunge in lehre, guetten
sitten und leben, auch sonst in allen artikeln und
punkten genzlichen vorhalten, und ires amts im
predigen, taufen, beichtsitzen, sacramentreichen
und besuchunge der armen und kranken getreu-
lich warten und bestellen, und sollen die pfarrer
das amt in den hohen festen selbst halten.
Also sollen sie auch die woche einmahl den
catechismum dem jungen und unverstendigen volk
ufs treulichste und einfoldigste furtragen, auch zu
zeiten sie examiniren und vormahnen, das sie
also in den furnemsten stucken christlicher lehre
zunehmen, gott recht erkennen, und entlich selig
werden mogen.
Desgleichen sollen sich der superintendent,
pfarrer und caplene jederzeit voreinigen, was vor
ein propheten, evangelisten, apostel oder andere
buch aus der heiligen schrift, ein jeder predigen
solle, solchs dem volcke anzeigen und dazu vor-
mahnen, auch die materie so ein jeder vornimt,
hinaus führen, und nicht wie bishero geschehen,
ungeendigt liegen lassen; daraus den weinig nutz
volget, und bei den zuhören schimpflich ist, und
sonderlich sollen sich der superintendens, pfarrer
und caplene, inhalts unsers gnedigsten herrn visi-
tationordenung befleissigen, die scripta doctoris
Lutheri fleissig zulesen, daraus etwas gewisses zu-
proponiren, die predigten zu distribuiren, und ein
stucke nach dem andern ordentlich und deutlich
zuercleren, auch im beschluss der predigten den
inhalt derselben fein kurz zurepetiren, dagegen
aber sich der anderen vordechtigen alten und
neuen scripta, daraus ire predigten zu colligieren,
mussig gehen, desgleichen sich der leichtfertigen
reden und historien, die doch mehr ergern den
bauen, aufm predigstuel eussern, und ire pre-
digten also fassen, das sie die in einer stunde
endigen mogen.
Sie sollen auch keine predigten in der woche
und an den festtagen unterlassen, viel weniger
soll die elevation des hochwirdigen sacraments
abgethan werden, sondern vormuge unsers gnedigsten
herrn kirchenordnunge pleiben, auch wen sie das
amt halten, sollen sie neben den andern communi-
canten das hochwirdige sacrament empfangen, und
andern christliche einleitungen geben.
Als auch die visitatores berichtet sein, das
sich etliche gotts bevelh zuwider, gottswort und
die predigt vorseumen, oder sonst indes irer
arbeit und handtierung gewarten, oder zum brandten-
wein sitzen, auch sich von dem gebrauch des
hochwirdigen sacraments etzliche jhare enthalten,
desgleichen in unzucht, ehebruch, hurerei, zauberei,
fulsaufeu, spielen, wucher, fluchen und andern
gottslesterungen leben, damit beruchtigt oder vor-
dechtig sein, sollen die pfarrer und caplene die
jenigen treulich vormahnen, sich zubessern und
von sunden abzustehen, mit angehafter bedrau-
unge, do jemandts also in vorachtung gottlichs
worts und rohem leben fortfarn, und nicht bei
zeiten zur busse schreiten wurde, das der oder
dieselben zu gefatterschaften und anderen christ-
lichen vorsamlungen und hendeln nicht sollen zu-
gelassen, vielweiniger, do sie vorsturben, uf die
kirchofe als christen zur erden bestetigt, sondern
ohne einige christliche vorordente gesenge, als die
unvornunftigen Tiere anderswohin sollen begraben
werden, und do sie durch solchen schrecken oder
gutlich vormahnen, sich auch nicht wolten aus den
unbussfertigen leben begeben, sollen die pfarrer
oder caplene dieselben selbst nicht ausschliessen,
sondern solchs zum überfluss an das consistorium
gelangen, dan in solchen und dergleichen sachen
ein fisial verordent, welcher widder solche vor-
brecher mit prozessen gebuerlichen zu vorfaren be-
velh hat, da aber die unbussfertigen in des vor-
sturben, dieselben nicht uf die kirchhofe begraben
lassen.
Die Mark Brandenburg.
sehring, das es in andern stedten auch also vor-
ordent, und ohne das den spielleuten wol zehen-
facht soviel geben.
Also sol auch von den sechswocherinnen der
opfer hinfuro auf den altar geopfert, und gleich-
wol die armen in kasten nach vormugen von inen
bedacht werden. Damit man wissen moge, das
sie zur kirchen, wie gebrauchlich, gangen sein,
und solchs sollen die pfarrer und caplene in jeder
pfarkirche unter sich theilen, und zu besserer
irer unterhaltung gebrauchen.
So haben auch der pfarrer und caplene des
privilegii, vor ire haus zinsefrei zu brauen, und
ire backkorn zu mahlen, wie andere pfarrer und
geistlichen, inhalts der visitation ordnunge, zuge-
niessen, doch dass sie sich durch den missbrauch
desselben nicht vorlustig machen.
Desgleichen sollen einem pfarrer, der alters
oder schwacheit halben sein amt nicht mehr ver-
walten konnte, und alhie in der stadt pleiben
wurde, 25 gulden und einen caplan 16 gulden
uf sein leben zu seiner unterhaltunge von des
pfarrers oder caplans einkommen jerlich folgen.
Als auch die visitatores berichtet, alhier der
gebrauch zu sein, dass der pfarrer und caplene
witwen dergestalt begnadet, das inen die besol-
dungen ein jar nach irer herrn absterben, folgen,
und dagegen die andern pfarrer und caplene indes
das amt an des verstorbenen stadt bestellen musse,
tragen die visitatores ob solcher christlichen milden
vorsehung der armen witwen ein sonderlichs ge-
fallen, thun auch dieselbe verordnung weiter also
bestetigen , das es alhie also ferner gehalten
werden solle.
Und soll sich der pfarrer neben den caplenen
hochgedachts unsers gnedigsten herrn christlichen
kirchen- und visitationordnunge in lehre, guetten
sitten und leben, auch sonst in allen artikeln und
punkten genzlichen vorhalten, und ires amts im
predigen, taufen, beichtsitzen, sacramentreichen
und besuchunge der armen und kranken getreu-
lich warten und bestellen, und sollen die pfarrer
das amt in den hohen festen selbst halten.
Also sollen sie auch die woche einmahl den
catechismum dem jungen und unverstendigen volk
ufs treulichste und einfoldigste furtragen, auch zu
zeiten sie examiniren und vormahnen, das sie
also in den furnemsten stucken christlicher lehre
zunehmen, gott recht erkennen, und entlich selig
werden mogen.
Desgleichen sollen sich der superintendent,
pfarrer und caplene jederzeit voreinigen, was vor
ein propheten, evangelisten, apostel oder andere
buch aus der heiligen schrift, ein jeder predigen
solle, solchs dem volcke anzeigen und dazu vor-
mahnen, auch die materie so ein jeder vornimt,
hinaus führen, und nicht wie bishero geschehen,
ungeendigt liegen lassen; daraus den weinig nutz
volget, und bei den zuhören schimpflich ist, und
sonderlich sollen sich der superintendens, pfarrer
und caplene, inhalts unsers gnedigsten herrn visi-
tationordenung befleissigen, die scripta doctoris
Lutheri fleissig zulesen, daraus etwas gewisses zu-
proponiren, die predigten zu distribuiren, und ein
stucke nach dem andern ordentlich und deutlich
zuercleren, auch im beschluss der predigten den
inhalt derselben fein kurz zurepetiren, dagegen
aber sich der anderen vordechtigen alten und
neuen scripta, daraus ire predigten zu colligieren,
mussig gehen, desgleichen sich der leichtfertigen
reden und historien, die doch mehr ergern den
bauen, aufm predigstuel eussern, und ire pre-
digten also fassen, das sie die in einer stunde
endigen mogen.
Sie sollen auch keine predigten in der woche
und an den festtagen unterlassen, viel weniger
soll die elevation des hochwirdigen sacraments
abgethan werden, sondern vormuge unsers gnedigsten
herrn kirchenordnunge pleiben, auch wen sie das
amt halten, sollen sie neben den andern communi-
canten das hochwirdige sacrament empfangen, und
andern christliche einleitungen geben.
Als auch die visitatores berichtet sein, das
sich etliche gotts bevelh zuwider, gottswort und
die predigt vorseumen, oder sonst indes irer
arbeit und handtierung gewarten, oder zum brandten-
wein sitzen, auch sich von dem gebrauch des
hochwirdigen sacraments etzliche jhare enthalten,
desgleichen in unzucht, ehebruch, hurerei, zauberei,
fulsaufeu, spielen, wucher, fluchen und andern
gottslesterungen leben, damit beruchtigt oder vor-
dechtig sein, sollen die pfarrer und caplene die
jenigen treulich vormahnen, sich zubessern und
von sunden abzustehen, mit angehafter bedrau-
unge, do jemandts also in vorachtung gottlichs
worts und rohem leben fortfarn, und nicht bei
zeiten zur busse schreiten wurde, das der oder
dieselben zu gefatterschaften und anderen christ-
lichen vorsamlungen und hendeln nicht sollen zu-
gelassen, vielweiniger, do sie vorsturben, uf die
kirchofe als christen zur erden bestetigt, sondern
ohne einige christliche vorordente gesenge, als die
unvornunftigen Tiere anderswohin sollen begraben
werden, und do sie durch solchen schrecken oder
gutlich vormahnen, sich auch nicht wolten aus den
unbussfertigen leben begeben, sollen die pfarrer
oder caplene dieselben selbst nicht ausschliessen,
sondern solchs zum überfluss an das consistorium
gelangen, dan in solchen und dergleichen sachen
ein fisial verordent, welcher widder solche vor-
brecher mit prozessen gebuerlichen zu vorfaren be-
velh hat, da aber die unbussfertigen in des vor-
sturben, dieselben nicht uf die kirchhofe begraben
lassen.