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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (3. Band): Die Mark Brandenburg, die Markgrafenthümer Ober-Lausitz und Nieder-Lausitz, Schlesien — Leipzig: O.R. Reisland, 1909

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https://doi.org/10.11588/diglit.26784#0370

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Die Mark Brandenburg.

sie gleichwol die zinse zu rechter zeit nicht er-
legen wurden , also das die vorsteher viele vor-
gebliche muhe und uncosten darauf wenden
mossten, sollen sie die summen ufkundigen, an
sich fordern, und andern austhuen, und do sie
die nicht erlangen konten, bei dem consistorio
um hulfe und exekution ansuchen.
Und weil inhalts derselben visitationordenunge
die alienation und voreusserunge der liegenden
grunde und erblichen pechte, so den pfarrern,
gottsheusern, gemeinen kasten und hospitalen zu-
stehen, ohne s. churf. g. oder derselben visitatoren
und consistorii vorwissen, ausdrücklich vorboten,
so legen auch die visitatores den vorstehern hier-
mit auf, das sie dawidder nicht handeln sollen,
doch do inen liegende grunde von den burgern
an der kirchen, kasten oder hospital schuldt,
eingereumt und übergeben wurden, die sie
vorschossen mosten, und derselben so hoch als
die zinse der hauptsumme und schosse austrugen,
nicht geniessen konnten, soll inen frei stehen, die-
selben widder zu vorkaufen, und die kaufsumme
dem kasten zum besten anzulegen. So sollen
auch die huefen, erker und wiesen der churfurst-
lichen visitationordenunge nach, so hoch sie
konnen, der kirchen, kasten und hospitale zum
besten austhuen.
Und sollen also der vorsteher der armen
kasten und hospitalen solchs alles, wie obstehet,
und was den armen von frommen christen mehr
gegeben oder in testamenten bescheiden wirdet,
furnemlich aber dasjenige, was dazu gestiftet,
inhalts hochgedachts unsers gnedigsten herrn visi-
tation den armen zum besten getreulich anlegen
und austheilen, auch fleissig darauf sehen, das
solchs rechten armen und nicht lediggengern oder
anderen vordechtigen personen, gegeben werde,
und sonderlich den kranken, so nicht ausgehen
konnen, nicht not leiden lassen.
Schliesslichen sollen die vorsteher inhalts der
visitationordenunge dem erbarn rathe und pfarrern
neben zwein aus den vier gewerken und zwein
aus der gemeine richtige und bestendige rechnunge
thuen, und also in irem amte wie getreuen und
fleissigen gottshausleuten und vorsteher eigent und
gebueret, vorstehen, damit sie es gein gott und
menniglichen verantworten mogen.
Von den stipendiaten.
Es befinden die itzo anhero vorordente visi-
tatores, das in voriger gehaltener visitation die
beiden geistlichen lehen Lamperti und Exulum,
armen knaben von funf jarn zu funf jarn zum
studio in der universitet zu Frankfordt an der
Oder zu gebrauchen vorordent, welche die visita-
tores auch also ferrer craft ires habenden bevelbs

dazu thuen perpetuirn und bestettigen. Und haben
gerne erfahren, das der herr burgermeister Kersten
Kaulitz noch 100 gulden hauptsumme zu forde-
runge eins knaben studii mildiglich gegeben und
auf den rathause alhie belegt.
Wie den ein erbar rath dieselben geistlichen
lehen und 6 gulden des pfarrers alhie sohn, zum
studio vorliehen. Und wollen die visitatores, das
es mit den einkommen dieser beiden geistlichen
lehen und 6 gulden fur also gehalten werde.
Was ein erbarn rathe obrigkeit halben
hierein zu thuen gebueret.
Die visitatores wollen nicht zweifeln, ein
erbar rath alhie werden sich dieser hendel, in-
halts hochgedachts unsers gnedigsten herrn visi-
tationordenunge, wie inen wegen ires tragenden
amts, als christen gebueret, auch lassen bevohlen
sein, und uber s. churf. christlichen kirchen und
visitationordnunge, auch diesem abschiede, festig-
lich halten.
Sonderlich aber wirdet ein erbar rath dafur
sein, das die vorsteher der kirchen, kasten und
hospitalen wegen irer ausstehenden schulden an
hauptsummen und zinsen, anderen gleubigern
vorgezogen werden mogen, ungeachtet, ob sie
gleich keine hauptvorschreibungen vorzulegen
hetten, sondern alleine durch ire register oder
sonst ausfuhren konten, das sie der zinse oder
pechte im brauche gewesen, wie es dan uf hoch-
gedachts unsers gnedigsten herrn bevelh in andern
s. churf. g. stedten also auch vorordent und ge-
halten wirdet.
Und weil viele hauptsummen und zinse uf
etzliche heuser stehen, davon die vorsteher nichts
erlangen konnen, soll ein erbar rath die heuser
verkaufen und den kasten von der kaufsumme
befriedigen.
Einem erbarn rathe gebueret auch auf der
vorsteher ansuchen, durch ire diener die censiten
mit pfendunge und sonst zu schleuniger erlegunge
der zinse und pechte anhalten zu lassen, damit
sie die zu rechter zeit ohne spildunge gericht-
licher uncosten bekommen und zu nodturft der
kirchen und schuldiener, auch der armen ge-
brauchen mogen, wie dan ein erbar rath und die
gemeine, wan gleich kein einkommen vorhanden
were, ire kirchendiener selbst zu unterhalten oder
den mangel zu erstadten schuldig sein.
Und nachdeme in der visitation alhie be-
funden, das Mathias Scherkowen eltern oder vor-
faren von den vorstehern des hospitals Gertrudis
20 stendalsche mark dieselben jerlich mit einer
mark zu verzinsen uf ir haus, weiden und wiesen
genommen, welche itzo bemelter Mathias Scherkow
im brauche hatt, als soll ein erbar rat solche
 
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