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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (3. Band): Die Mark Brandenburg, die Markgrafenthümer Ober-Lausitz und Nieder-Lausitz, Schlesien — Leipzig: O.R. Reisland, 1909

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https://doi.org/10.11588/diglit.26784#0379

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Die Markgrafenthümer Oberlausitz und Niederlausitz.

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2. In der Niederlausitz gewann die Reformation von Sachsen her ihren Eingang (vgl.
für die Niederlausitz besonders Vetter, a. a. O.)- Besonders einflussreich in der Nieder-
lausitz waren die Herren von Bieberstein. Diese, denen auch in der Oberlausitz die Herrschaft
Seidenberg gehörte (vgl. G. J. Müller, S. 556 ff. — Diese Herrschaft wird besonders be-
handelt), hatten in der Niederlausitz viele Besitzungen, die Stadt und Herrschaft Forst, die
Herrschaften Pförten (diese beiden werden besonders behandelt), Sorau-Triebel (diese Herrschaft
wird auch besonders behandelt), Beeskow und Storkow (für diese Herrschaft vgl. unter
Brandenburg, S. 142); Residenz war Sorau. Den Biebersteins hat die Reformation viel zu
verdanken.
Über die Ortschaften der Niederlausitz sind die Nachrichten sehr spärlich. Nur über
wenige sind wir besser unterrichtet. Manche Städte, wie Spremberg, Dobrilugk fallen ganz aus.
Zur Geschichte der standesherrlichen Consistorien in Forst (Grafen Brühl), Sonnen-
walde (Grafen Solms) und Sorau findet sich viel Material im Reg.-Archiv Frankfurt a. d. O.,
aber nur aus dem 17. Jahrhundert.
II. Besondere kirchliche Landesordnungen aus dem 16. Jahrhundert sind mir nicht bekannt
geworden. Im Allgemeinen scheint es zu keiner eigenen Rechtsbildung gekommen zu sein.
Man wird sich nach den Ordnungen der benachbarten Länder, insbesondere Kursachsens, ge-
halten haben, wie denn auch die Niederlausitzer Stände auf dem Landtage zu Sorau 1637 die
Annahme der kursächsischen Kirchenordnung von 1580 und der sächsischen Generalartikel
beschlossen (vgl. Neumann, Provinzialrecht des Markgrafenthums Niederlausitz. Frankfurt
1837). Es scheint eine gewisse, nicht näher bekannte Agende bevorzugt gewesen zu sein. Vgl.
die Bemerkung in der Verordnung Catharina’s von Brandenburg 1573 für Beeskow s. oben S. 146.
Über Visitationen sind die Nachrichten ebenfalls sehr spärlich. Man vgl. Georg Müller,
a. a. O. 9, S. 154 Anm.
1. Erwähnt muss werden, dass auf verschiedenen Oberlausitzischen Landtagen Beschlüsse
gefasst wurden, die zwar in erster Linie polizeilicher Art waren, aber doch auch die religiöse
und kirchliche Seite des Lebens betrafen, insbesondere sich gegen Gotteslästerung und Sonntags-
entheiligung richteten.
Da sind zu nennen die Landesordnungen, d. d. Budissin. Dienstags Felicis 1538; und
Montags nach Oculi 1539 (bestätigt von König Ferdinand).
Auf Grund dieser Vorlagen behandelt dieselben Materien weit ausführlicher die Landes-
ordnung von 1551.
Diese Landesordnung gemeiner Stände, im Markgrafenthum Oberlausitz aufgerichtet und
geschlossen den 20. Novembris Anno 1551, bestimmt als Strafe für Gotteslästerung, Fluchen
und Schwören den Anschluss an ein Halseisen während des Amtes der Predigt. Das Halseisen
ist an einer Säule oder an einem offenen Stocke vor dem Kirchhofe oder, wo eine Kirche fehlt,
an einer Säule mitten im Dorfe oder sonst an öffentlichen Gerichtsstellen anzubringen. Weiter
enthält die Landesordnung Bestimmungen über Sonntagsheiligung (unnützes Schwätzen auf dem
Kirchhofe oder anderswo während der Predigt wird ebenfalls mit dem Halseisen bedroht). Als
Feiertage gelten neben den Sonntagen „die Feste Christi, unseres Heilandes, der Jungfrauen
Marias, seiner Gebärerin, der heiligen zwölf Boten und anderer Heiligen Tage, so in der gött-
lichen Schrift Grund haben und durch die Pfarrer in allen Sonntags-Predigten mit Fleiss an-
gemeldet werden“. Den Pfarrern wird Fleiss im Amte anempfohlen, dafür aber Schutz über
ihre Einkünfte zugesagt und den Hauswirthen befohlen, für sein Weib, Kinder, Hausgenossen
und Dienstboten, „so das hl. Sacrament empfangen, das gebührende Opfer auf die vier Haupt-
Opfertage: als Weihnachten, Ostern, Pfingsten und Mariä Heimsuchung unverhalten zu ent-
richten“. Heimliche Verlöbnisse sind verboten; Jungfrauen bedürfen bis zum 25. Lebensjahre
 
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