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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (3. Band): Die Mark Brandenburg, die Markgrafenthümer Ober-Lausitz und Nieder-Lausitz, Schlesien — Leipzig: O.R. Reisland, 1909

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https://doi.org/10.11588/diglit.26784#0382

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Die Markgrafenthümer Oberlausitz und Niederlausitz.

stand des Patrons, des Herrn von Oersdorf auf Dobrilugk, stiess, zeigen die in Destinata
litteraria. 2, S. 735 ff., abgedruckten Briefe.
Agricola mochte durch diese vergeblichen Bemühungen in der Ausübung seines so-
genannten Offizialats amtsmüde geworden sein und nahm eine Pfarrstelle in Spremberg an. Ihm
folgte 1581 Jauchius. Er nahm mit Genehmigung des Landvogts u. A. die Fundation einer
neuen Gemeinde zu Schiepzig vor. Die Fundationsurkunde ist abgedruckt in Destinata litte-
raria. 2, S. 742 ff. Jauchius starb 1585.
Ihm folgte M. Joh. Hoberg 1586, starb aber schon 1587.
Sein Nachfolger wurde M. Georg Perlitius. Unter ihm gerieth die Kirche durch den
Crypto-Calvinismus in grosse Verwirrung. (Zur Geschichte des Crypto-Calvinismus in der Nieder-
lausitz vgl. auch Destinata. 2, S. 1043 ff.) Um die Verwirrung noch zu steigern, machte auch
die katholische Partei einen Vorstoss, indem sie den Landvogt bestimmte, auf eine Einführung
bezw. Wiedereinführung einzelner Punkte zu dringen, z. B. des Klingeins bei der Elevation,
der Adoration, des Chorrocks u. s. w.; dahin gehörte auch die Aufgabe der Sonderstellung der
Niederlausitz und seines Offizialats und die Unterstellung unter das Dekanat zu Bautzen.
Dabei ist zu bemerken, dass die Elevation mit dem Klingeln erst von Jauchius, der Chorrock erst
von Schütze.abgeschafft worden waren (Destinata. 2, S. 1069). Perlitz wurde wegen seiner Neigung
zum Crypto-Calvinismus durch kaiserlichen Befehl vom 6. Juni 1592 seiner Stellung enthoben.
Diese Wirren veranlassten den Landvogt Jaroslaw von Kolowradt (1571—1595) zu einer
Verordnung, in welcher er insbesondere die Kirchenceremonien im Gegensätze zu den calvinisti-
schen Neuerungen festgelegt wissen wollte. Diese Verordnung vom 30. Juli 1592 wird gewöhnlich
auch die Lübben’sche Kirchenordnung genannt. Sie wurde den nachfolgenden Offizialen als
Cynosura oder Agenda übergeben. Doch ist sie kaum überall streng beobachtet worden.
Diese Ordnung wird aus Destinata. 2, S. 831—836, abgedruckt. (Nr. 68.)
Im Jahre 1592 wurde der Offizial Dr. Georg Laurentinus eingesetzt. Laurentinus war
vorher Leibmedikus des Landvogts und Landphysikus, und besass auch die privilegirte Apotheke
zu Lübben. Er widmete sich aber jetzt ausschliesslich dem neuen Amte, starb jedoch schon
1595. Ihm folgte M. Joachimus Stigius. Die weitere Geschichte der Offiziale fällt aus dem
Rahmen dieser Arbeit. Bemerkt sei jedoch, dass, als nach dem Tode Johann Georg’s I. durch
den Hauptvergleich zu Dresden vom 22. April 1657 Herzog Christian I. neben dem Stifte
Merseburg die Niederlausitz zugesprochen erhielt, am 6. August 1667, das Offizialat in ein
Consistorium verwandelt und der Titel Offizial in denjenigen eines Generalsuperintendenten
umgewandelt wurde (Destinata. 2, S. 964; Grosse, Entwicklung der Verfassung und des
öffentlichen Rechtes der Niederlausitz, in Neues Laus. Magazin. Bd. 55 [1878], S. 48); vgl.
auch Niederlausitzer Mittheilungen 10, S. 110.
Über den Kirchenbücherbestand in der Niederlausitz vgl. Niederlausitzer Mittheilungen,
Ztschr. der N. L. Gesellschaft für Anthropologie und Alterthumskunde 2, S. 50—55. Für Guben:
2, S. 50 ff., 272 f.; 3, S. 17; 4, S. 387 ff.; 6, S. 277 ff., 381 ff., 406 ff.; für Forst: 4, S. 262 ff.
Zu den Glocken vgl. Brückner, Die Glocken der Oberlausitz, in Neues Lausitzisches
Magazin. 82 (1906), S. 1—222.
III. Dagegen haben die „Standesherrn“ und die Städte vielfach eigene Ordnungen er-
lassen. Diese werden nach Oberlausitz und Niederlausitz getrennt dargestellt.
67. Ausschreiben des Landvogts wegen Besetzung der geistlichen Stellen.
[Aus Destinata litteraria et fragmenta lusatica. 1, S. 506.]
Wan aber zu einem ordentlichen berufe eines in wohlgeordneten christlichen kirchen gewöhnlich,
predigers aus göttlichen rechte notig, auch sonst das die erwehlete oder nominirte person des
 
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