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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (3. Band): Die Mark Brandenburg, die Markgrafenthümer Ober-Lausitz und Nieder-Lausitz, Schlesien — Leipzig: O.R. Reisland, 1909

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https://doi.org/10.11588/diglit.26784#0399

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Kirchenordnung für Zittau von 1564, für Herwigsdorf von 1595.

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festgestellt worden sei und druckt auch S. 413 einige Sätze daraus ab. Nach gütiger Auskunft
des Herrn Prof. Dr. Gärtner ist diese Kirchenordnung vor 40 Jahren in einem Manuskript
(Geschichte der Johanniskirche, um 1690 abgefasst) noch vorhanden gewesen, seitdem aber ver-
schollen. Man ist daher auf die wenigen Stücke angewiesen, welche Altmann, Historia
ecclesiastica Zittaviensis, S. 138 ff., abdruckt. Die reiche, bei Peschekzitirte Speziallitteratur
enthält nichts auf die Ordnung Bezügliches. (Nr. 78.)
Einzelne Anordnungen aus dem 16. Jahrhundert sind noch überliefert, so von 1564 über
Einführung der christlichen Kinderlehre; von 1568 über Einführung des Klingelbeutels; von 1584
über Vereinigung zu evangelischen Synoden mit dem Superintendenten auf Friedland u. s. w.
Ein Gebot und Verbot des Rathes (Weinart IV, S. 213 ff.), ohne Jahreszahl, aber
wohl aus dem 16. Jahrhundert stammend, enthält auch einige Bestimmungen über Gottes-
lästerung und Sonntagsheiligung.
1639 übergab der Rath dem Ministerium eine neue Kirchenordnung, welche am
19. November 1639 (sieben Bogen stark) im Drucke erschien.
Über sonstige Anordnungen des Rathes zu Zittau vgl. Sauppe, S. 18 ff.; S. 47 findet
sich eine Notiz über die Errichtung des Gotteskastens von 1527.
Für die Gemeinde zu Herwigsdorf (eine Stunde nordwestlich von Zittau gelegen), welche
ursprünglich den Cölestinern auf dem Oybin gehört hatte, aber 1574 von Kaiser Maximilian an
die Stadt Zittau verkauft worden war, erliess der Rath zu Zittau 1595 eine Kirchenordnung,
welche Sauppe aus dem 1. Schöffenbuch von Mittelherwigsdorf in Neue sächs. Kirchengalerie,
Diöcese Zittau, S. 45, zum Abdruck gebracht hat. (Nr. 79.)
Vgl. auch Neue sächs. Kirchengalerie (Zittau), S. 18 (Sauppe), S. 226 ff. (Hiller
über Herwigsdorf). Die Kirchenbücher von Herwigsdorf beginnen 1591 (Tauf-, Trau-, Sterbe-
register), 1621 die Kommunikantenregister.

78. Aus der Kirchenordnung für Zittau. Von 1564.

Es sol auch freitags, wenn das tenebrae ge-
sungen ist, der eine diaconus, dessen dieselbe
woche ist, vor die armen leute, welchen auf die-
selbe zeit das almosen ausgespendet wird, item
für die kinder und das gesinde, den catechismum
einfältiglich und gar kurz ungefehrlich eine viertel-
stunde tractiren, darzu auch alle schüler und
knaben, welche bei den deutschen schreibern in
die schule gehen, und die mägdlein, so bei ihnen

lesen lernen, zu kommen sollen gehalten sein; im-
massen nichts so hoch vonnöthen, als dass man die
jugend und das gesinde zum catechismo fleissig
halte. Dero halben denn löblich verordnet, dass
in der fasten alle tage in der wochen zu salve-
zeiten der catechismus geprediget wird ; dieselben
predigten vom catechismo sollen auch noch also,
wie angefangen, stet, fest und unverbrüchlich ge-
halten werden.

79. Kirchenordnung für Herwigsdorf bei Zittau. Von 1595.
[Nach Sauppe, in Neue sächs. Kirchengalerie, Diöcese Zittau, S. 45.]
Vorzeichniss der artickel, welche ein pfarherr in der
halten im gebrauch gewesen,

Vors erste ist in der fasten, wen es sich
etwas warm angelassen, das die jugent kelte
halben hat tauren mögen, die vesperpredigt an-
gefangen und mit erklerung des catechismi bis
an die -ernte gehalten worden.
Zum andern ist ein pfarherr schuldig, bein

gemeine Herwigsdorff zu
und forder sein soll. 1595.
tag und nacht, wen es die notdurft erheischet
und er gefordert wird, die kranken zu besuchen,
sacrament zu reichen, im fall der noth zu taufen,
es sei auch gleich in krankheit, wie es gott in
diese gemeine schicken möchte, um 2 gr.
Zum dritten ist auch der pharherr schuldig,
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