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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (3. Band): Die Mark Brandenburg, die Markgrafenthümer Ober-Lausitz und Nieder-Lausitz, Schlesien — Leipzig: O.R. Reisland, 1909

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https://doi.org/10.11588/diglit.26784#0433

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Almosenordnung für die Stadt Breslau von 1585.

413

92. Almosenordnnng der Stadt Breslau. Vom 1. Juni 1585.
[Aus Ebers, Das Armenwesen der Stadt Breslau. Breslau 1828. S. 397—399.

Wir, rathmanne der stadt Breslau, bekennen
und thuen kund offentlich mit diesem brieve vor
jedermenniglichen, das uns die verordnete vor-
steher des gemeinen almosen etzliche mengel, so
bei dem gemeinen almos vorlaufen, sonderlich
wegen uberhaufung fremdes armes gesindleins,
das sich zur wieder unser gassenordnung under-
schliffiger weise dorein spielen, vorbracht und um
einsehen gebeten haben, darinnen wir uns neben
den ersamen stadtscheppen ersehen und nach ge-
haltenem rathe uns dahin, wie volget, entschlossen.
Erstlichen, demnach wir von allen vorstedten,
gärten der bürgerschaften und anderen von dörfern,
so woll hinter und auf dem thum und sande, es
sei under der gaistlichkeit oder der stadt juris-
diction gelegen, niemand, wer der auch were,
ohne unser vorwissen und kundschaften ein-
genommen werden soll, vorordnet haben, und
wann dergleichen leute vor das gemeine almos
kemen, die keine kuntschaft von einem erbaren
rathe hetten, denen sol nichts gegeben und als-
balt dem befehlichshaber angezeiget, damit nach
gelegenheit kegen ihnen vorfaren, und der ort,
von dannen sie kommen, wiederum gewiesen
werden. Und weil die vorsteher selber berichten,
das die ordnung des gemeinen almos klar und
ausdrücklich vormag und in sich helt, das sie auf
die alten schwachen und kranken leute, welche
alhier in der stadt vorarmet seind, und nicht auf
die fremde, die sich eindringen, gerichtet ist,
auch vor dieselben die hospitalien gestiftet sein,
und durch die fremden den unseren das brot vor
dem maul hinweg nemen, und solche leute nicht
die rechten hausarmen sein:
Als sollen die vorsteher mit vleiss darueber
halten und kein ander person in die spittal an-,
noch einnemen; die personen aber, so zwei oder
drei jahr, ja auch ein jahr alhier gewest, soll
man diejenigen, so sie wieder eines erbaren rathes
befehlich oder kuntschaft angenommen, selber
underhalten lassen und sie auch bei uns um
einsehung darin zu thuen anmelden, so woll
halten wir auch diese vor die rechten notturftigen
hausarmen, als arme handwerksleute, so bei dieser
stadt vorarmet, haben weib und kind, geben ge-
schoss und wache, ob wol mancher ein aigen
heuslein hat, in der izigen hochbeschwerten zeit,
bleibet ihme sein handwerk liegen, darzu auch
seine narung, hette vielmal nicht, das liebe brot
zu keufen, scheinet sich vor das almos zu kommen,
leidet grosse noth, solche leute sollen die gassen-
meister den vorordneten vorsteheren, damit ihnen
nach gelegenheit hülf erzeiget werde, anzeigen.
Und da sich je das gemeine almos so weit nit

erstrecken wort, so zweifelen wir gar nichts, wann
das ezlichen von der bürgerschaft angezeigt und
des bericht werden, sie würden, damit solchen leuten
möge geholfen werden, wes aus gutem willen mit-
teilen, weil auch solche und all andere kunt-
schaften und vorbiet, so von der burgerschaft und
andern gutherzig geben werden, gar leichtlich
ausbracht werden, sollen solche kuntschaften, die
oft aus bösem bericht und vorbiet ausbracht
werden, von werne sie auch, niemands aus-
genommen, kemen, nit weiter gelten noch an-
genommen werden, dann das solche leute mit den
kuntschaften oder vorbiet für das gemeine almos
sollen gestellet werden, damit man an ihn nach
notturft erkundiget und ihnen auch nachgefraget
werden möge, ob sie auch dergleichen leute seind,
davon die gemeine almosordnung, wie vorgedacht,
sagt, wo nit, soll man sie keinesweges nit ein-
nemen oder ihnen mit almos zu hülfe kommen,
nit weniger soll es bei den almosherren auch
stehen, wann sie das almos austeilen, jeder person
zu minderen oder zu mehren; do aber jemand
darwieder, soll für einen erbaren rath gewiesen
werden. Und wo in solcher inquisition vordechtige
böse leute fürkemen, die soll man dem befehlichs-
haber auf einem zettel, wie es mit ihnen be-
schaffen, uns des zu berichten zu stellen, will ein
rath das ihrige darbei thuen, das die betler, so von
fremdes in die stadt kommen, soll der bettelvogt
stracks zur stadt hinaus durch die staddiener
wiederum weisen, und da sie zum andern mahl
wiederkemen, sie einziehen und uns angezeiget
werden, und weil an solcher inquisition, ehe die
leute, für die man bittet und einnimt, sehr viel
gelegen, als erfordert die notturft, das die ge-
meine almosherrn einen besondern gewissen tag
alle wochen halten, da nichts dann dergleichen
inquisition fürgenommen würde, man den sachen
desto bas könte abwarten, es sollen auch die
herren vorsteher macht haben, die gassenmeister,
so oft es vonnöthen, und die wirte, darin sie zur
herbrigt sein (ausgenommen der bürgerschaft), zu
sich zu foderen. Wir sein auch zufrieden, wann
die patienten aus der chur gehen, so das zu zahlen
zugesagt und nit zalen wollen, das man sie vor dem
gemainen almos balt einziehen mag. Wo aber
besessene. bürgen dafür sein, die soll man für
dem schultamt durch den Hickman, so zu solchen
sachen von einem rath gebraucht wird, vorklagen
lassen. Doch wollen wir uns und unsern nach-
kommenden rathmannen obgeschriebene ordnung
zu jederzeit zu mehren, zu bessern, zu endern,
gar oder zum teil abzuschaffen, hirmit vollen ge-
walt und macht zuvore behalten haben. Des zu
 
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