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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (3. Band): Die Mark Brandenburg, die Markgrafenthümer Ober-Lausitz und Nieder-Lausitz, Schlesien — Leipzig: O.R. Reisland, 1909

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https://doi.org/10.11588/diglit.26784#0436

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Schlesien.

jedoch nach gelegenheit der krankheit und
schäden.
Von denen aber, so in cura sterben, mehr
nicht für jede person als 20 kreuzer.
Von den unheilbaren, so in den hospitals und
ausserhalb für jeden alle quartal 400 kreuzer.
Dem arzte morbi Gallici wird wöchentlich
2 fl. reinisch und 8 kreuzer für seine mühe ge-
geben , die arzenei, so auf alle kranken gehet,
wird auf des gemeinen almos unkosten besonders
bestellt.
Wenn aber der kranken leut auf kommen
nicht zu hoffen, sind die prädicanten schuldig,
sie mit gottes wort zu unterweisen, zu trösten,
auch mit dem sacrament sie zum seeligen tode
abzurichten, wie denn auch bei ihrem leben und
krankheit wöchentlich predigten in etlichen hospi-
talen gehalten werden.
Die abkündigung der verstorbenen in den
hospitalen geschieht alle sonntage mit eines jeden
namen, eltern, gewerbs und vaterlandes.
Aufs neujahr aber wird die summa der ver-
storbenen aus allen eilf hospitalien, lazareth und

allen kirchen, unter der stadt jurisdiction zu-
i sammen geschlagen, so wol derer, so unter dem
enthalt des gemeinen almosen an allerlei schäden
und krankheit geheilet sind, gleichfalls summirt
und jeder summa besonders abgekündiget.
Denen personen, so in hospitalien nicht
schadhaft noch krank, wird auf bitt nicht ver-
wiedert auszugehen, sind aber mehrerentheils so
beschaffen, dass sie alters halber über land nicht
reisen können.
Im hospital omnium sanctorum sammt dem
lazareth und St. Hiob wird nicht verstattet aus-
zugehen, bis sie richtig heil worden.
Was in die hospitale gebracht wird, ist den-
selben bis anhero verblieben, so die personen
verstorben, es hätten denn die vorsteher derselben
hospitäler aus mitleiden den armen blutsfreunden
des verstorbenen etwas folgen lassen.
Im hospital omnium sanctorum und Hiob, so
die person geheilet, mag sie alles, so ihr zustehet,
mit sich aus dem hospital zu nehmen befugt sein,
so werden in diesen zweien hospitals testamenta
zu machen, nicht verwehrt.

II. Das Fürstenthum Breslau.
Auch im Fürstenthum breitete sich die Reformation aus, namentlich in den Städten
(abgesehen von einzelnen Ortschaften, welche dem bischöflichen Stuhle oder den geistlichen Korpora-
tionen der Hauptstadt gehörten), so in Neumarkt (seit 1523), Lissa, Domslau (seit 1529) u. a.
Im Kreise Namslau (der dem Fürstenthum inkorporirt war) führte der Magistrat von Breslau,
als Landeshauptmann, die Reformation durch (vgl. Ehrhardt, Presbyterologie des evang.
Schlesiens. Liegnitz 1780—1789. I, S. 15).
Über einige Ortschaften des Fürstenthums besitzen wir folgende Kenntniss: In Kanth, einem
bischöflichen Orte, wurde die Reformation frühzeitig eingeführt, etwa 1547 (vgl. Berg, Geschichte
der gewaltsamen Wegnahme der evang. Kirchen. Breslau 1854; Geschichte der schwersten Prüfungs-
der evang. Kirche Schlesiens und der Oberlausitz. Jauer 1857. S. 59) aber nach Ehrhardt I,
S. 584, nach 1552 unterdrückt. Anders lauten die Nachrichten bei Kabirschky, Nachrichten
über die Stadt Kanth. Breslau 1851, der die Stadt 1568 evangelisch nennt. In Schosnitz und
Rothsürben, Gross-Schottgau wurde die neue Lehre nicht vor 1563, durch die Gebrüder von
Prockendorf, eingeführt. Über Oltaschin s. Soffner, S. 91; auch von Theuer, Striese,
Schebitz u. a. m. haben wir dürftige Nachrichten.
Stadt Neumarkt.
Litteratur: Heyne, Urkundliche Geschichte von Neumarkt im ehemaligen Fürstenthum
Breslau. Glogau 1845; Pfotenhauer, Die Pförtner von Neumarkt und ihre Aufzeichnungen
in der Ztschr. des Ver. f. Gesch. u. Alterthumskunde Schlesiens 20, S. 240 ff. Eine hand-
schriftliche Zusammenstellung von Notizen durch den Pfarrer Kluge zu Neumarkt findet sich
im St.-A. Breslau, E. 44 a.
 
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