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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (3. Band): Die Mark Brandenburg, die Markgrafenthümer Ober-Lausitz und Nieder-Lausitz, Schlesien — Leipzig: O.R. Reisland, 1909

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https://doi.org/10.11588/diglit.26784#0444

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Schlesien.

ebensowenig wie die Brieger eine originale Schöpfung war. In der Einleitung der Ordnung
heisst es, dass man die Ordnung der Kirchen zu Wittenberg und in anderen Fürstenthümern
Augsburgischen Bekenntnisses standhafftig im Liegnitzischen gehalten habe, und dass es so bleiben
solle. Wegen Mangels an Wittenberger Original-Exemplaren sei der Neudruck veranstaltet
worden mit einigen Zusätzen. Im Zusammenhang damit wird zumeist gelehrt, dass man die
kursächsiche Ordnung, die Generalartikel von 1557, hier wiederholt habe. Diese Nachricht ist
falsch. Mit den sächsischen Generalartikeln von 1557 (s. meine Ausgabe der Kirchenordnungen
I, S. 236 ff.) hat die Liegnitzische Ordnung nichts zu thun; viel näher steht sie der Herzog
Heinrich’s Agende von 1539 (Kirchenordnungen I, S. 266, und zwar in der Gestalt der Version A.
und B.) in dem Theil der Ceremonien, während der erste Theil das Examen Ordinandorum
Melanchthon’s (Corp. Reform. 23, 35 ff.) enthält. Aber auch das ist nicht genau. Vielmehr
haben wir es mit einem wörtlichen Abdruck der Kirchenordnung für das Herzogthum
Mecklenburg (Wittenberg 1552 oder 1554, daher die Verweisung im Titel der Liegnitzer
Ordnung, dass die Originale Wittenbergischen Druckes nicht mehr zu bekommen seien) zu thun,
mit einigen Zusätzen: einer kurzen Danksagung nach der Taufe und einer kurzen Vermahnung
an die Paten und einer Ermahnung beim Abendmahl (aus Luthers deutscher Messe: „Liebe
Freunde in Christo — also handeln und brauchen“ Bd. I meiner Kirchenordnungen, S. 15,
Sp. 1, Z. 14 — Sp. 2, Z. 15); der Abschnitt „Vermanung zu den wirdigen herrn Pastoren
in allen kirchen, das sie das volk von den ehegelübden offt christlich erinnern wollen“ fehlt in
der Liegnitzer Ordnung; es folgt dort vielmehr sofort der Abschnitt „Von erhaltung christlicher
schulen“, und in diesem Abschnitte ist ein Satz von vier Zeilen, der die Erhaltung der
Universität Rostock vorsieht, in der Liegnitzer Ordnung weggelassen. Ein Druck ist also
überflüssig.
Aus einer lehrreichen Abhandlung Eberlein’s, im Correspondenzbl. 8, S. 101 ff.,
ersehen wir, dass Georg gegen Ende seiner Regierung zur Ausarbeitung einer eigenen Kirchen-
ordnung bestimmt worden war. Die Mecklenburger Kirchenordnung genügte nicht mehr.
Eine Vorarbeit für diese Codifikation hat Eberlein, cit. loc., aus dem St.-A. Breslau ab-
gedruckt. Unter Georg ist aber nichts daraus geworden. Erst Joachim Friedrich führte den
Plan aus und konnte dabei diese Vorarbeit benutzen.
Er publicirte für Brieg im Jahre 1592 eine neue Ordnung. Sie ist abgedruckt bei
Schönwälder, Die Piasten zum Briege 2, S. 287 ff., aus dem Brieger Wochenblatte 1790
(aber nicht vollständig). Vgl. Eberlein, Silesiaca, S. 217, 231. Handschriftlich findet sie
sich bei Buckisch, Religionsakten 1. I, c. 13, m. 5; St.-A. Breslau, Brieg X, 2a, Nr. 18.
(Nr. 103.)
Der Antrag der 14 Briegischen Geistlichen vom Jahre 1557 war nicht nur auf Ein-
führung der Württembergischen Kirchenordnung, sondern auch auf die Einrichtung eines
Superattendenten und eines Generalconventes gerichtet gewesen. Die Entscheidung des Landes-
herrn erfolgte in einem Mandat von 1557. Dieses von Schimmelpfennig in Ztschr. f.
Gesch. Schlesiens 11, S. 418 und darnach hier (Nr. 99) abgedruckte Mandat stimmte der Ein-
führung der Mecklenburgischen Agende und der Generalconvente zu, und sprach sich für Bei-
behaltung der Spezialconvente aus. (Die Beibehaltung dieser Convente hatte Melanchthon dem
Herzoge in seinem oben citirten Briefe von 1558 [Corp. Reform. IX, S. 634] besonders an das
Herz gelegt). Bezüglich der Superintendenten beliess es der Fürst bei der bestehenden
Doppelstellung.
Durch Mandat , von Donnerstag nach Judica d. i. 31. März 1558 (abgedruckt im Aus-
zuge von Schimmelpfennig, in Ztschr. f. Gesch. Schlesiens 9, S. 18; das Originalausschreiben
liegt im St.-A. Breslau, Brieg X, 2 a), erfolgte die Einberufung des ersten Generalconventes.
 
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