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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (3. Band): Die Mark Brandenburg, die Markgrafenthümer Ober-Lausitz und Nieder-Lausitz, Schlesien — Leipzig: O.R. Reisland, 1909

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https://doi.org/10.11588/diglit.26784#0459

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Kirchenordnung vom 26. April bzw. 7. October 1542.

439

der hl. apostel geleget, mit fleiss handel die hl.
sacrament und ihr geheimnüs dem volk treulich
vorlege, damit das volk der hl. sacrament einen
guten unterricht und verstand haben möge.
Zum 2 ten, dass sich die pfarrer und diener
unter einander vergleichen, damit das hl. nacht-
mahl nach einer christlichen form, wie unten
vorgestellet ist, fein ordentlich in allen kirch-
spielen gehalten werde.
Zum 3 ten, dass die diener das volk, so von
offentlichen lastern abstehen und sich in ein buss-
fertig leben begeben wil, zu des herrn nachtmahl
mit allem fleiss ermahnen sol.
Zum 4 ten, dass die pfarrer die, so hinzu-
gehen wollen, mit fleiss zuvor verhören sollen,
was ihr glaube sei und wie es um sie in ihrem
gewissen stehe, und ihnen den handel des nacht-
mahls mit aller zugehörung ernstlich vorhalten,
auch sie zuvor aus der verordneten und befohlnen
gewalt Christi den dienern der kirchen überreicht
von allen sünden auf ihr begehr entbinden.
Zum 5 ten, und so es die noth bei etlichen
so erforderte, sollen sie solche vom nachtmahl des
herrn Christi eine zeit suspendiren und sie wohl
probiren.
Zum 6 ten, wenn nu der diener sich auf das
fleissigste als möglich vorgesehen hat, sol er sie
im namen gottes zu des herrn nachtmahl zugehen
lassen und die sache gott befehlen.
Zum 7 ten möchte der diener, die hinzugehen,
mit namen in ein register aufzeichnen, und
seine schäflein, die ihn vor einen hirten er-
kennen, auch kennen lernen und auf sie fleissig
achtung geben.
Zum 8 ten, wo ein räudig schaf unter diesen,
die hinzugehen, in offentlichen lastern befunden
würde, soll der diener mit demselben handeln
nach des herrn ordnung. Matth. 18. Und wo
sich ein solches nicht besserte, absondern vom
brauch des sacraments so lange, bis sichs wieder
in die busse begebe.
Zum 9 ten, so oft etliche begehren, zu halten
das nachtmahl des herrn, soll der diener das ver-
kündigen auf der canzel und die andern ver-
mahnen, denen es gott verleihet, dass sie sich
auch dazufinden mögen.
97. Kirchenordnung vom 26.
[Vgl. oben
V. g. g. wir Friedrich, herzog in Schlesien,
zur Liegnitz und Brieg, des fürstenthums Gross-
Glogau vollmächtiger statthalter etc. Entbiethen
allen und jeden unsern unterthanen geistlich und
weltlichen herren ritterschaften etc., denen von

Zum 10ten, so einer aus diesen, die da
pflegen zu des herrn nachtmahl zu gehen, in
einem schweren fall communicirte oder sonst
grosse beschwerung in seinem gewissen hätte, sol
er rath und trost suchen bei seinem seelsorger
und sich nach seinem rath treulich verhalten.
Zum 11ten, so jemand aus denen kranken
des herrn nachtmahl begehert zu halten, sols ihme
nach fleissiger erforschung und unterricht des
dieners nicht gewegert werden.
Form und weise des herrn nachtmahls.
Zum 1 sten mag man singen einen introitum
göttlicher schrift gemäss, nach gelegenheit der
zeit, darnach Kyrie Eleison und Et in Terrä,
darnach ein deutsch gebeth nach erforderung der
zeit, welchem folget die epistel teutsch gelesen
gegen dem volk.
Auf die epistel mag man singen ein gradual
und drauf die zehngebothe oder halleluja mit
einer christlichen Sequentia.
Darnach das evangelium teutsch und den ge-
sang: Komm heiliger geist, und predigen drauf.
Nach der predigt mag man singen das vater unser,
nachdem mag man lesen den text Pauli 1. Cor. 11.
Von dem abendmahl, oder das 6 te capitel
Johannis.
Darauf werde gesungen der glaube. Auf den
glauben ermahne das volk zur gemeinen beichte
und zu einem rechten christlichen gebrauch des
sacraments und trage vor gemeine nothdurft der
ganzen christenheit, welches alles in ein verfasset,
dem volk mag vorgesprochen werden.
Darnach singe man die praefation, in welche
geschlossen sein die worte des herrn von seinem
nachtmahl, darauf das Sanctus, Discubuit oder
Homo quidam fecit.
Alsdann halte man communion.
Nach der ceremonien mag gesungen werden
der gesang: Gott sei gelobet.
Darauf gehalten ein gebeth zur danksagung
und beschlossen werden mit einem gesang: Es
woll uns gott gnädig sein, oder mit einem andern,
nach willen der pfarrer.
1535. 12. Nov.
april bzw. 7. october 1542.
S. 421.]
adel, städten und bauerschaften unsers briegischen
fürstenthums unsre gnade und alles gute.
Lieben getreue. Wir tragen keinen zweifel,
ihr wisset, wie hoch gott, der allmächtige die ab-
götterei und allen falschen dienst gottes, auf
 
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