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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (3. Band): Die Mark Brandenburg, die Markgrafenthümer Ober-Lausitz und Nieder-Lausitz, Schlesien — Leipzig: O.R. Reisland, 1909

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https://doi.org/10.11588/diglit.26784#0463

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Mandat Georgs II. von 1557. Instruktion zur Visitation Georgs II. für Brieg von 1565.

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und zuträglich sein werde. Nachdem aber zwischen
i. f. g. lande und dem fürstenthum Meckelnburg
grosse und merkliche ungleichheit, also können
auch i. f. g. dieselbe kirchenordnung in allen
artikeln auf ihre lande und weichbilde nicht
ordnen noch anstellen, darum wollen i. f. g. an-
statt der visitation die generales und
particulares conventus, inmassen dann
dieselben vorhin auch gehalten, nach-
folgender gestalt gehalten haben, nämlich, dass
in einem jeden jahr einmal auf einen benannten
tag alle pfarrherrn und kirchendiener aus den
sechs weichbildern Brieg, Ohlau, Strehlen, Nimptsch,
Kreuzburg, Pitschen allhier gegen den Brieg zu-
sammenkommen und allda von allen fürfallenden
sachen und gebrechen sich mit einander freund-
lich und brüderlich unterreden sollen; dergleichen
soll auch mit den pfarrherrn und kirchendienern
in den herrschaften Wohlau, Steinau, Winzig,
Rauden, Herrnstadt und Ritzen gehalten werden,
dass sie gleichfalls alle gegen Wohlau Zusammen-
kommen. Neben dem aber sollen die particulares
conventus also gehalten werden, nämlich, dass alle
quartalia die kirchendiener aus den weichbildern
Brieg und Ohlau gegen Brieg, aus dem Strehlen-
schen, Nimptschschen gegen Strehlen, die aus dem
Kreuzburgischen und Pitschenschen gegen Kreuz-
burg, die von Wohlau, Winzig und Herrnstadt

gegen Wohlau, die Steinischen und Raudnischen
gegen Steinau sich verfügen und insonderheit zu-
sammenkunft halten sollen. Was die schulen
anlangt, sind dieselben nach gestalt und gelegen-
heit der zeit und möglichkeit nach nothdurft be-
stellt. Dass aber die provision und unterhaltung
der pfarrherrn und kirchendiener dermassen, wie
in der Meckelnburgischen kirchenordnung begriffen,
sollte angestellt werden, das kann sich nach ge-
stalt und gelegenheit dieser lande art nicht leiden;
darum, weil die pfarrherrn und kirchendiener nach
erachtung i. f. g. mit nothdürftiger besoldung ver-
sehen , werden sie sich daran begnügen lassen,
dieweil ihnen dieselbe allewege zu gebührlicher
zeit entrichtet wird. Soviel die superattendenten
anreicht, weil i. f. g. aus oben angeführten ur-
sachen die visitation oder visitatores
nicht haben ordnen können, so lassen es
auch i. f. g. bei der vorigen ordnung,
nämlich, dass die beiden pfarrherrn all-
hie zum Brieg den dienst und amt der
superattendenten verwalten sollen,
mit gnaden verbleiben, welche ohne sondere be-
schwer, weil sie i. f. g. allhie an der hand haben,
von ihnen wohl kann verrichtet werden; sonsten
aber sollen die seniores i. f. g. herrn vaters
verordnung nach in den weichbildern verbleiben
und dazu verordnet werden. 1557. Ohne Datum.

100. Instruktion, was von unser von gottes gnaden George, herzog in Schlesien, zur Liegnitz und Brieg wegen
die ehrenfesten und würdigen unsre lieben getreuen Caspar Donwitz zu Johnsdorf, George Wentzky von
Petersheyde und Thomas Thanholtzer, pfarrer zu Brieg, auf itzo angestellte visitation ausrichten und ver-
fertigen sollen. 1565.
[Abdruck nach Zeitschr. des Vereins f. Gesch. Schlesiens 9, S. 20. Vgl. oben S. 424.]

Erstlich geben wir ihnen gewalt hiermit und
vollmacht, dass sie an unsrer statt in unserm
Brieg’schen fürstenthum und Ohlau’schen weich-
bilde visitiren und nachfolgender sachen sich er-
kundigen sollen; damit ist unser gnädiger befeh-
lich, man wolle ihnen nicht bloss statt und
glauben geben, sondern sie auch gutwillig
ihres anbringens hören und allen guten willen
beweisen. Zum andern sollen unsere abgesandte
nach der lehre der pfarrer fleissig fragen,
ob dieselbe nach der propheten, Christi und
der apostel schrift und lehre dem volke vor-
getragen werde, und ob auch die heil, sacramenta
nach der einsetzung Christi gereicht werden, und
ob auch der catechismus gelehrt werde; und da
dasselbe nicht geschehen, so sollen unsre gesandte
denen pfarrern auferlegen, dass sie denselben dem
volk mit allem fleiss vortragen sollen. Zum dritten
sollen unsre verordneten visitatores auch nach

dem leben und wandel beides der pfarrer und der
pfarrkinder nachfrage thun und sonderlich, ob
unter dem gemeinen volke etwa einer mit grober
öffentlicher sünde, als mit gotteslästerung, zauberei,
segnerei, wahrsagen, todtschlag etc. behaftet wäre,
Zum vierten: nachdem wir jüngst verschienenes
1564stes jahr der wenigen zahl, montags nach St.
Joh. Bapt. durch unser offen mandat die unter-
thanen unter ausdrücklicher poen, was sie sich
mit erbauung der kirchen und pfarrhöfe zu ver-
halten angesehn, ob dieselben auch bauständig
erhalten werden? Darnach sollen sie sich um
die wiedemuth und kirchengelder erkundigen,
nämlich, wer dieselben itziger zeit inne habe, der
herr oder der pfarrer? ob man auch das darzu
gäbe, was von alters her dazu gehöret habe? item,
was vor alters an zinsen, getreide oder sonst dazu
gehört habe? Wer solche itzo innen habe und
geniesse? und in summa, wie es allenthalben eine
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