Metadaten

Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (3. Band): Die Mark Brandenburg, die Markgrafenthümer Ober-Lausitz und Nieder-Lausitz, Schlesien — Leipzig: O.R. Reisland, 1909

DOI Page / Citation link: 
https://doi.org/10.11588/diglit.26784#0467

DWork-Logo
Overview
Facsimile
0.5
1 cm
facsimile
Scroll
OCR fulltext
Kirchenordnung für Brieg von 1592.

447

auf 2 wochen, die sich zum fest schicken, ge-
halten werden.
Von der beicht.
In der beicht sollen die pastores nicht die
privat affectus mit immisciren, das volk in dem
catechismo fleissig examiniren und unterweisen,
betrübte gewissen mit gottes wort trösten, die gar
groben und unverständigen mit güte und sanft -
mufh unterweisen, bis dass sie etlichermassen ge-
lernet haben. Es sollen auch die pastores, was
ihnen in der beichte vertrauet wird, nicht nach-
sagen.
Von austheilung des abendmahls.
In austheilung des hochwürdigen abendmahls
sollen die praedicanten mit grosser ehrerbittigkeit
und fürsichtigkeit sich verhalten; kein pfarr soll
den andern seine zuhörer und knechte, diener
wieder sein wüst und willen taufen, treuen, com-
municiren, es wäre denn wegen plötzlicher für-
fallender noth oder in abwesenheit des praedi-
canten.
Von ehesachen.
Vorkommende ehesachen, oder andere wichtige
fälle, soll sich kein pfarrherr zu erörtern unter-
fangen, sondern sich zuvor raths bei dem super-
intendent oder seinen superioribus erholen; des
geblüts soll in ehesachen verschonet und niemand
wieder verbothene gradus aufgebothen oder ge-
trauet werden. Nach fürstl. gnädigen mandat
1568. jahres publicirt.
Tertius Gradus Lineae aequalis conceditur.
Von lobnüssen.
Am sontage und ehrenfesten sollen ver-
lobungen, ausgebungen, züchten oder hochzeit-
lichen freuden ganz und gar eingestellet werden.
Es soll auch hinfürder gänzlich verbothen sein,
dass sich niemand ohne seine eltern und vorwissen
und verwilligung in ehegelöbnüss einlassen soll,
jedoch sollen die eltern ihres nutzen halben und
ohne wichtige ursachen die ehe nicht verhindern.
Vom aufbitten braut und bräutigam.
Es sollen in städten und dörfern braut und
bräutigam 3 sontage nach einander proclamiret
werden. Doch dass die personen, die sich wollen
lassen auf bitten, zuvor ein gut zeugniss bringen,
und dass sie sich nicht anderswo mit ehestiftungen
eingelassen haben, da damit auch erkundet werden
möge, ob etwann auf des bräutigams oder der

braut seite, so an zweien unterschiedl. örtern
wohnhaft, irgend ein verhindernüss sei, so sollen
sie in beiden kirchen, zu vermeidung anderer
verwirrung, auch zu besserer verwahrung der ge-
wissen aufgeboten werden. Wann aber ein pfarrer
selbst sich verheiratet, so soll er sich selbst nicht
aufbitten, sondern den nechsten angesessenen pfarr-
herrn vermögen, dass er für ihn die drei sontags
predigten thut, und ihn der gewohnheit nach mit
seiner vertrauten aufbitten, dargegen er des andern
pfarrherrn stell in demselbigen kirch-spiel mit
predigen und ausspendung der hochwürdigen sacra-
menten die 3 sontäge über vertreten soll. Es
sollen auch unter gemeinen einfältigen leuten braut
und bräutigam zuvor ihren pfarrherrn auf einen
gewissen tag die stück des catechismi erzehlen.
Vom träuen.
Es soll einerlei Form in zusammengebung
bräutigams und braut gehalten werden, ein
commonefaction ad sponsum et sponsam, darnach
die substantialia in dem träu-büchel des herrn
Lutheri vorgelesen.
Von der kinder tauf.
Mit der kinder tauf soll es in allen stücken
in städten und dörfern gehalten werden wie alhier
zum Brieg, und sollen durch i. fürstl. gnaden ab-
ordnung denen von adel 7 oder 9 , den von der
bürgerschaft und bauerschaft 3 oder 5 gevattern
zugelassen sein; die sechswöcherin sollen zur ein-
leutung zeitlich und nicht unter der predigt
kommen, welche es thut, soll nicht eingeleutet
werden, welche aber uneingeläutet einginge, wird
durch i. fürstl. gnaden gestraft werden.
Von begräbnüssen.
Fromme christen, die in wahrer bekäntnüss
des sohn gottes einschlafen, soll man mit ehr-
lichen cermonien zur erden bestätigen, es sollen
aber nicht allein die schüler, sondern auch die
collegae und praedicanten, die das Funus dedu-
ciren, alle mit einander andächtig, und nicht unter
der deduction ein geschwätz oder gelächter mit
einander halten, welches dann christl. leute sehr
ärgert, geschweige denn unserm gott aufs höchste
zuwieder ist. Es soll aber auch ein jeder collega
aus der schulen auf seine befohlene classen ach-
tung geben, dass die jugend sich züchtig im gehen
verhalte und ernstlich singe; wird was von öfent-
lichen muthwilligen verächtern, oder was in sünden
verzweifelt für fallen, sollen i. fürstl. gnd. oder
die vorgesetzten aembter derowegen ersuchet
werden; die ungetauften kinderlein, so das leben
 
Annotationen
© Heidelberger Akademie der Wissenschaften