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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (3. Band): Die Mark Brandenburg, die Markgrafenthümer Ober-Lausitz und Nieder-Lausitz, Schlesien — Leipzig: O.R. Reisland, 1909

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https://doi.org/10.11588/diglit.26784#0486

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466

Schlesien.

Die Stadt Münsterberg.
Hartmann, Gesch, der Stadt Münsterberg. Münsterberg 1907 berichtet S. 107, dass
Herzog Johannes (1559—1565) bald nach Übernahme der Regierung die Stadt Münsterberg
für kurze Zeit an den Landeshauptmann des Fürstenthums, Friedrich von Parchwitz auf Schild-
berg, verpfändet habe. Dieser erliess als Pfandherr im Jahre 1560 verschiedene Verordnungen.
Darunter solche gegen das Fluchen und die Sonntags-Entheiligung. Auch eine Instruktion für
den Organisten. Aus dieser Instruktion hat Hartmann, a. a. O. S. 153 ein Stück publizirt.
Sie gelangt hier erstmalig nach einer mir von Herrn Rektor Hartmann gütigst zur Ver-
fügung gestellten Abschrift der in seinem Besitz befindlichen, leider vielfach beschädigten Hand-
schrift zum vollständigen Abdruck (Nr. 108).
Unter dem 25. Januar 1577 bestätigte der Hauptmann des Fürstenthums, Sigismund
von Burghaus, die Satzungen der Münsterberger „Bruderschaft des.Bürgerchores“. Vgl. Hart-
mann, a. a. O. S. 163—166. Die Bestätigung gelangt hier nach einer von Herrn Rektor Hart-
mann mir zur Verfügung gestellten Abschrift des Originals im Münsterberger Rathsarchiv
auszugsweise, aber vollständiger als bei Hartmann, Chronik S. 163 zum Abdrucke (Nr. 109).

108. Bruchstück aus einer instruktion für den organisten. 1560.
(Das Blatt ist an einigen Stellen durchlöchert.)

Die feiertage..er neben den [dr]eien
hohenfesten die Messe ganz ausschlahen sol, .....
so zu eu . . . dieses zeichen haben: M.
An welchen tagen er neben den dreien hohen-
festen das Salve schlagen sol, so also gezeichnet
sind: S.
An diesen sonntagen soll er die metten
schlahen von Ostern bis auf Trinitatis, von Nativi-
tatis bis auf Purifikationis.
So die tage, als Magdalenae, Decollationis
Baptistae und Conversionis Pauli, auf die sontage
verlegt würden, so sol er schlahen wie sunst an
einem apostel tage.
An den sonntagen nach Trinitatis sol er alle,
zeit in der messe nach dem alleluja die versen
aus der prosa schlahen O adoranda Trinitas,
auch das patrem unnochleslich latine oder deutsch,
ausgenommen von Nativitatis bis auf purificationis
Haec est dies.
2. In der versammlung der christen soll alles ;
zu gotes lob und gemeiner erbauung geschehen,
darum so wenig als einem schulmeister oder can- |
tori könte gestatet werden, das er stat der geist-
lichen melodien und gesenge weltliche und bule-
rische melodien und texte solten gesungen werden,
109. Bestätigung der an der pfarrkirche bestehenden
[Auszug aus der Originalurkunde |
[Sigismund von Burghaus auf Stolz, Haupt-
mann des Münsterberger Fürstenthums und Franken-
steinschen Weichbildes bestätigt die Satzungen der
„fraternitet oder bruderschaft des bürger chors“

ebenso wenig kan dieses auch einem organisten
gestatet werden. Diweil nun itziger zeit die
musica mit geistlichen gesengen uberreich am
tage ist, so sollen hinfort alle weltliche, üppige
und bekante tenores und liedlin (als: was wirt es
doch, wer wolt dir nicht in ehren sein hold, mein
einiges, nach willen dein und dergleichen) aus
unserer kirchen geurlaubet und in die buel- und
bierhäuser verjaget sein.
3. Es sol sich auch der organist alzeit zuvor
mit den regenten des chor unterreden, was man
singet, auf das gleicheit gehalten werde.
4. Dieweil auch bisweilen einem or . . . . tige
geschefte anders wo zuvorrichten mögen furfallen
.doch diese zuunderlassen an die orgel nicht
so legaliter gebunden sein.dorzu vorgunst
und erlaubnis haben, doch sol er also thun, auf
das er nicht angesehen werde, dass er kein haupt
uber sich erkenne, sol er sich zuvor dem herrn
pfarherrn anzeigen, der ihm noch gelegenheit der
zeit erlauben sol.
Dieweil die orgel des chori respiration und
beihulf ist, so sol der organist seinen calcanten
dahin halten, das er die calcatur fleissig versorge,
damit er nicht aus abwesen des sein ampt noch-
lossen musse.
bruderschaft des bürgerchores vom 25. Januar 1577.
m Rathsarchive zu Münsterberg.]
der Stadt Münsterberg. Diese Stiftung habe „vor
langen jahren bis anhero“ bei der Pfarrkirche be-
standen und sei in dieser letzten zeit „mit der
jungen heranwachsenden bürgerschaft, so zumteil
 
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