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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (3. Band): Die Mark Brandenburg, die Markgrafenthümer Ober-Lausitz und Nieder-Lausitz, Schlesien — Leipzig: O.R. Reisland, 1909

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https://doi.org/10.11588/diglit.26784#0497

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Kirchenordnungen für Freudenthal und Goldstein von 1584, 1591, 1592.

477

und wo nit vor dem kindtaufen, in der beicht,
doch hernach im einleiten, von ir, auf ir gewissen
mit vorgehender vermahnung auf gottes wort ein
gelübdnus, das leben zubessern, und von solchen
sünden abzustehen fordern, entlich so sie zuvor
offentlich von der canzel nit ist vormeldet worden,
viel weniger als so solchs geschehen und sie nit
ehlich worden, nit persönlich mit dem kinde,
sondern das kind aleine mit seinen paten vor den
altar kommen lassen. Insonderheit aber sol ein
jeder predicant vleissig nachforschen nach dem
theter begangener mit ihr unzucht und sie beide
der obrigkeit anmelden, damit wie man sich
gegen ihnen zu verhalden, gewisse und creftige
anordnung geschehe von der obrigkeit. Zum
achten sol sich ein jeder predicant vleissig fuer-
sehen, das er kein par in verbotenen gradibus
traue, sondern ihrer freundschaft vleissig nach-
forsche und bescheidenlich hierinnen laut christl.
ordnung, oder nit ohne zulassung der obrigkeit
handle. Zum neunten sol kein predicant von
seinem dinste und von der herrschaft Freuden-
thal zuvorrueken, unter einem halben jar Urlaub
suchen und begeren, wie hergegen auch keiner
ohne sonderlich wichtige erhebliche und gegebene
ursach sich einer Suspension officii oder ver-
urlaubung unterhalb eines halben jahres bevoren
soll. Zum zehenden demnach, im lande der brauch
ist, das der obrigkeit, wenn auf derselben grund
und herrschaft ein predicant mit thode abgeht,
alle seine verlassenschaft derselben heimfeit, so
wird solchem vorzukommen ein jeder predicant
auf meiner herrschaft Freudenthal derhalben be-
sondere begnadung bei mir als dem grundherrn
und collatore meiner kirchen gebuerlich zu suchen
wissen, damit wan er thodes halben abginge, weib
und kind hinter ihme vorlisse, all sein verdinst,
vermügen und verlassenschaft, denselben hinter
ihme vorlassenen seinem weib und kind von mir
meinen erben und nachkommen unvorhindert volge
und vorbleibe. Zum eilften so nach gottes
schickung und willen, einer unter den predicanten
auf meiner herrschaft Freudenthal mit thode ab-
ginge, weib und kind hinter ihme liesse und
solchs geschege zwei oder drei monat aufs lengste,
vor dem halben jar, do der decem fellig ist, sollen
wittib und wesen im pfarrhofe vorbleiben und
alles einkommen genissen, den dienst aber bis zu
ausgang dessen halben jahres sollen die anderen
nach der ordnung herumb vorrichten, imfall aber,
do innerhalb solcher zeit der obrigkeit gelegenheit
vorfile, einen andern deme derselbe pfarrdienst
zu vertrauen , aufzunehmen, soll sich des ver-
storbenen nachgelassenen wittib mit demselben umb
vorrichtung des diensts voreinigen und vorgleichen.
Zum zwelften so under den predicanten einer
von gott mit einem solchen kreuz heimgesucht

wurde, das er krankheit halben sein ampt nicht
vorrichten könnde, soll zur stell eben also von
den andern in der ordnung herumb bis zu aus-
gang des halben jars vorweset werden, als wen er
seinem weib und kind mit thode abgangen were.
Hiemit will ich einen jeden predicanten auf dieser
meiner herrschaft Freudenthal gnedig und mit
ernst vermahnet haben, laut dieser artikl und be-
gnadung sich also zu vorhalden, das es gott und
mir zu ehren, meinen unterthanen aber und ihnen
selbst zu ihrer seelenheil und seeligkeit gereichen
müge. Und will diesem nach mich genzlichen er-
cleret, und zu meinen erben und nachkommenden
regirenden herrn auf Freudenthal vorsehen, die-
selben auch ermanet haben, das sie diese artikl
und von mir aufgerichte ordnung (als welche von
mir die heil, christl. kirche und sein heilsames
seligmachendes wort, rein und lauter zupflanzen,
daneben treue lehre zu schützen und zu erhalten
gemeinet) auch die predicanten bei diesen allen
stet und veste zu bleiben lassen , sich bevleissen
wolden, damit dagegen jederzeit die genade gotts
und sein hl. segen zu hoffen sei. Urkundlich und
zu steter vester haltung ist diese meine wol-
meinende begnadung mit einem insiegl vorfertigt
und confimiret, meiner kirchen zu Freudenthal
auch damit sie in den conventen allezeit gelesen
werden eingestelt und vortraut worden. Gesehen
auf Freudenthal den neun und zwanzigisten tag
des monats oktobris, nach Christi Jesu unsers
einzigen erlesers und seeligmachers geburt, im
tausend fünfhundert vier und achzigisten jar.
Hinek herr von Wirben.
Volget der andere brief.
Der wolgeborne herr herr Hinek der eitere,
herr von Wirben, herr auf Freudenthal Gulden-
stein und Namiescht, des marggrafthums Märhern
landeshauptmann, dem als christl. obrigkeit gott
und seine ehre geliebt, hat sich bei der an-
nehmung des neuen pfarrers und seniors zu
Freudenthal dahin gnedig resolvirt und ent-
schlossen , das diese artikl neben dem vorigen
anno fünfzehnhundert und vier und achzig den
neun und zwanzigisten oktobris mitgetailten und
confirmirten privilegio allen kirch und schuldienern
auch den underthanen wol eingebildet werden
sollen, wie folget:
1. Für allen dingen sollen prediger from und
gottfürchtig sein, in der bibel lesen, vleissig stu-
diren, beten, das corpus doctrinae &. und Augs-
purgische confession und lieben catechismum als
das gut rechte depositum wol in acht nehmen, in
der lehre richtig und in ihrem ambt treu und
emsig gottes ehre und der schäflein bestes und
seligkeit suchen, die zuhörer aber auch from,
 
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