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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (3. Band): Die Mark Brandenburg, die Markgrafenthümer Ober-Lausitz und Nieder-Lausitz, Schlesien — Leipzig: O.R. Reisland, 1909

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https://doi.org/10.11588/diglit.26784#0500

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480

Schlesien.

facher ehren werth wollen gehalten sein, sie sich
auch selbs ehren, und was ihnen gebüret in lehre
und wandel, in der furchte gottes als treue haus-
halter und austeiler der geheimniss gottes ver-
richten werden und sollen.
26. Lezlich soll die eheordnung alle jar zwier
von der canzel abgelesen werden, die dann in
ihren artikeln lautet wie volgt.
1. Alle die sich in den hl. ehestand begeben
wollen, dis hohe wichtige werk mit gottes- [
furcht anfangen, ihren catechismum und
beten können, damit sie auch die ihrigen
zur furcht gottes auferzihen und under-
weisen können, soll derwegen ein jeder, so
in den stand treten wil, die sechs stück
des catechismi, und den grund der seelig-
keit wissen und dem prediger zuvor auf-
sagen.
2. Die verlobeten personen sollen dem pre-
diger zeugnuss ihrer ankunft und verhalt-
nuss, und das sie nicht ander wege ver-
bunden, so wol des consenses oder ver-
willigung der obrigkeit bringen.
3. Die verlobeten personen sollen alle zeit
drei sontage vor der treuung aufgeboten,
und ihr namen so wol der freyleute, welche
für alle gefar und ansprüche globen, ins
kirchenbuch eingezeichnet werden.
4. Es sollen auch breutigam und braut mit
einander für der treuung, zur beicht und
gottestisch sich finden.
5. Zur treuung und einleitung sollen beedes
breutigam und braut miteinander, so wol
die eingeladenen geste kommen.
6. Es soll keine person mit zweien zugleich
und vor absterben der ersten, zu keiner
zeit sich ehelich verpflichten.
7. Es soll sich niemand verheiraten zu einer
solchen person, die ime mit bluetfreund-
schaft oder schwägerschaft im ersten,
andern oder dritten grad und sipt verwandt
oder auch sein pflegtochter ist.
8. Diejenigen, so noch unter der eltern ge-
wald, und andere die under den fuer-
munden oder die waisen sind, sollen ohne
rath, vorwissen und billigung irer eltern,
fuermunden, negsten freundschaft oder auch
der obrigkeit in kein ehegelübnuss eingehen
oder heiraten.
9. Niemand soll sich verloben im winkel,
oder heimlich, noch betrüglich am tanz,
oder sonsten bei nacht oder bei tag, viel-
weniger soll man unterm schein ver-
sprochener ehe oder mit bedingung künf-
tiger ehe beischlafen, sondern es sollen
allewege aufs wenigist zwo erliche per-
sonen als zeugen dazu genommen, und ehe-

gelübdnuss ordentlich und aufrichtig ohne
schwechung und schwängerung gehandelt
werden.
10. Die wissentlich und ordentlich verlobeten
personen sollen durchaus furm hochzeit-
lichen kirchgange und hochzeit sich nicht
fleischlich vermischen, noch heusslich bei
einander wohnen.
11. Es sollen auch die verlobeten eines das
andere wider seinen willen mit dem kirch-
gang und hochzeit nicht zu lange aufzihen,
damit unzucht und ander böses verhütet
werde.
12. Es soll kein ehegemal dem andern brüchig
werden, weder durch ehebruch noch deser-
tion, oder hinweglaufen, odere andere
sönderung.
13. Kein witwer noch wittib soll sich ehe ver-
heiraten , bis sie zuvorhin einen richtigen
vertrag gemacht haben mit ihren vorigen
kindern, und haben das gewisse zeugnus
von ihrer ordentlichen obrigkeit fürzulegen.
14. Es sollen die eheleute auch zu verhütung
allerlei ungelegenheit in irer pfarr und
kirchspiel, dahin sie gehören, getreuet
werden, und kein pfarrer dem andern in
seinem amt eingrief thun.
15. Die verbrecher sollen keines wegs über-
tragen, sondern bei vermeidung höchster
unnachlässlicher strafen der obrigkeit alle-
zeit geburlichen angemeldet werden, damit
alem bösen und unordnung gesteurt und
wie die schrift sagt: Die ehe bei allen
(Ebr. 13) erlich gehalten werde.
Von den accidentibus alhie im kirch-
spiel Freudenthal.
Von der taufe giebt man zween weiss
groschen, darvon dem schulmeister vier heller.
Von begehrten vorbiten, danksagungen und
anderen proclamationen einen groschen.
Von der einleitung einer sechswöchnerin einen
groschen.
Von der einleitung breutigams und braut
einen groschen, und gehen die hochzeitgeste bei
der treue und einleitung zum opfer.
Vom aufbieten aines einheimischen drei
groschen.
Von der treuung eines einheimischen sechs
groschen.
Von den fremden aus einem andern kirch-
spil ists liberal breuchlich in allem einen taler,
ausserhalb des herrn S. Gr. Herrschaft.
Vom kranken zubesuchen einen groschen,
aufm dort achtzehen heller.
Vom begrebnuss eines kindes giebt man drei
 
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