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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (3. Band): Die Mark Brandenburg, die Markgrafenthümer Ober-Lausitz und Nieder-Lausitz, Schlesien — Leipzig: O.R. Reisland, 1909

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https://doi.org/10.11588/diglit.26784#0502

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482

Schlesien.

durch gottes hülf erlangen, bekommen und er-
kaufen möchte; und in summa in allen meinen
städten, flecken, dörfern und kirchspilen, keines
ausgenumben, so in meine herrschafften und pot-
messigkeiten gehörig, zu jederzeit kein andere
seelsorger oder prediger, kirchen- und schuldiener
von mir und meinen nachfolgern zu ewigen zeiten
aufgenumben und erhalten, besoldet und geschüzt
werden sollen, als solche: Welche ordentlich zum
predigtamt berufen und bestetiget sein, welcher
lehr gemäs sei dem worte gottes in der propheten
und apostel schrifften, samt den dreien bewerten
symbolis verfasset, und in der Augspurgischen
confession erlert, und deren leben und wandel
auch unsträflich sei. Wie dan meine vorige
pfarers begnadung, so ich anno fünfzehen hundert
vier und achzig den neun und zwanzigsten octo-
bris zu Freudenthal datirt besagt. So wol meine
kirchenordnungs artikel, so ich jüngsten den
fünften martii anno funfzehen hundert ain und
neunzig, mit wolbedachtem muthe stellen und
fertigen lassen. Welche beedes privilegium und
kirchenordnung ich gleicher gestald hiemit wider-
holt, verneuert und kräftiglichen bestetiget, auch
zugleich auf obgemelte meine herrschaften Freuden-
thal und Guldenstein und derselben einverleibten
städten, flecken und dörfer, desgleichen auch auf
ander herrschaften und güter, so ich noch künftig
an mich bringen möcht, mit allen puncten, clau-
seln, artikeln und solenniteten, als ob es von
wort zu wort expresse hierinnen begriffen wehre,
gezogen und gemeinet haben wiel. Ueber solcher
christlichen evangelischer und apostolischen lehre
und derselben treuen bekennern und predigern
soll und will ich meine erben und nachkommende
herrn, vormittels göttlicher hülf die hand halten,
sie fördern und beschützen. Und damit auch
derer ort zu jederzeit tugliche, gelerte, gotfürchtige
priester ihren beständigen aufenthalt und mit
besserer lust ihr amt geburlich auszurichten ur-
sache haben mügen, sollen solche priester gegen
geburlicher verhaltung auch christlich geschützt,
und ihnen ire verordnete besoldung, ohne ab-
bruch treulich und dankbarlich laut ihrer vocation
und bestallung williglichen entrichtet werden.
Und ob zwar auch dem landesbrauch nach etliche
herrschaften sich derer abgestorbenen pfarrherrn
hinterlassenen güter, ja auch witwen und waisen
anzumassen befugt zu sein erachtet, jedoch dessen
alles ungeachtet, wil weder ich, noch alle meine
erben oder nachkommende besitzer gemelter meiner
herrschaften und güter uns solcher leute, als
gottesdiener und befreite personen so sich der-
gleichen todesfäll begeben, zustandt, güter oder
verlassenschaft, wie solche immer namen haben
mügen, in keinerlei weg mit irgent einem schein
oder präjudicirlicher verhünderung oder ordent-

lichen succession nit anmassen, oder zu uns ziehen.
Auch derselben witwen oder waisen wider ihren
willen nicht aufhalden, sondern sie willig samt
ihren gebiirenden zustand erblich oder anderer
gerechtigkeit, nebens gewönlicher billicher kund-
schaft, wenn und wohin sie ziehen oder sich be-
geben und einlassen wollten, ungehindert passiren,
und uns aller freiheit, so wier an ihnen, dem
landesbrauch nach, etwa haben möchten, hiemit
gutwillig verziehen haben wollen. Es soll auch
bei fürfallenden abwechslungen oder tödtlichen
abgang der predicanten, keiner gemein meiner
städte, flecken oder dörfer, weder von mir, noch
meinen nachkommenden herrn wider der unter-
thanen willen, irgend ein pfarrherr anderer re-
ligion aufgedrungen, sonder allewege ein evan-
gelischer und obgeschriebener massen qualificirter
predicant fürgestelt, angenumben und geduldet
werden. Doch bedinglichen also: das hiemit kein
sectirscher lehrer, so wider gottes wort und wider
die rechte ungeänderte Augspurgische confession,
welche anno funfzehen hundert und dreissig auf
dem reichstag zu Augspurg, kaiser Karlen dem
fünften übergeben, lehren oder predigten wolt,
gemeinet sein soll. Im fall aber, das ich mich
doch nimmermehr versehen, sonder solches zu
ewigen zeiten zu verhüten gott mit ernst will ge-
beten haben, sich jemand meiner nachkommenden
innehabern und besitzern aller und jeder meiner
herrschaften und güter, zuwider dieser meiner
wolmeinenden christl. ordnung was unterfangen
wolte, sollen die underthanen in solchem fall,
nach der regel sanct petri, mehr gott, dann den
menschen gehorsamben, und mit ihren gewissen,
seelen heil und seeligkeit, darüber dann auch kein
weltliche obrigkeit zu herrschen hat, frei und un-
verbunden bleiben, und durchaus zu keiner andern
religion wider ihr gewissen genötiget noch ge-
drungen werden. Diesemnach bin ich auch der
trostlichen hoffnung und endlichen zuversicht, das
diesen meinen endlichen und billichen christlichen
willen und privilegium, meine kinder und erben
oder nachkommende herrn, wollen sie anders gottes
segen und wolfart haben, kunftig nicht ändern
oder darwider handeln, sondern vielmehr darüber
steif und vest halten werden. Und damit dieser
mein christl. will und privilegium desto bundiger,
sicherer und kreftiger sei, habe ich nicht alein
für mich selber, sondern zu mehrer becräftigung
steifer, vester und unverbruchlicher haltung dies,
alles was in allen puncten oben vermeldet ist,
neben mir meine geliebten söhne Hansen, Georgen
und Steffan von Wirben mit gutem bedacht,
wissentlich gut und freiwillig an diesen brief ihre
angeborne insigel aufdrucken lassen, und uns
sambtlich mit eigenen bänden underschrieben.
Ueber dies alles habe ich zur confirmation, ver-
 
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