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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (6. Band: Niedersachsen ; 2. Hälfte): Die welfischen Lande: Halbbd. 2, Die Fürstentümer Calenberg-Göttingen und Grubenhagen mit den Städten Göttingen, Northeim, Hannover, Hameln und Einbeck. Die Grafschaften Hoya und Diepholz. Anhang: Das freie Reichsstift Loccum — Tübingen, 1957

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https://doi.org/10.11588/diglit.30041#0021
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bringt den ersten, dritten und vierten Teil. Der zweite Teil ist ein Neudruck der Kinder-
predigten aus der brandenburg-nürnbergischen KO von 1533; nur das Vorwort Elisabeths an
die Pfarrer ist neu und wird hier abgedruckt (vgl. zur KO: Brenneke, 2, S. 3 ff.; Bren-
neke, Gemeinde und Kirche, S. 47 ff.; Tschackert, Corvinus, S. 98 ff.; zum
ersten Teil auch Tschackert, S. 590 f.; zum vierten auch D. Peipers, Das protestant.
Bekenntnis. Göttingen 1897, S. 16). Zu weiteren Vorlagen vgl. S. 788, Anm. 65.
Da man in der nachfolgenden Visitation die Erfahrung machte, daß viele Pfarrer der
hochdeutschen Sprache der KO unkundig waren und daß die Pfarrkinder an der nieder-
deutschen Muttersprache hingen, entschloß sich Corvin, den dritten Teil der KO in nieder-
deutscher Fassung herauszugeben. Dieser Druck erschien als: ,,Christlike kerkenordeninge,
ceremonien unde gesenge vor arme ungeschickede parheren yn dem löffliken förstendome
hertogen Ericks gestelt unde yn den druck gegeven. Mit einer vorrede Ant. Corvini“. Am
Ende der Druckvermerk: „Gedrücket yn der löffliken stadt Hannover dorch Henninck Rü-
dem. 1544“. Die Vorrede Corvins ist datiert vom 22. Jan. 1544 (vgl. Brenneke, 2, S. 81).
Die Herausgabe der KO geschah kurz vor dem Vorgehen des Schmalkaldischen Bundes
gegen Heinrich von Braunschweig, Juli 1542, und vor der Vertreibung Heinrichs d. J. (zu
den dadurch entstandenen neuen Schwierigkeiten für Elisabeth vgl. Brenneke, 1, S. 395).
Die KO regelte nur Lehre, Katechismus und Zeremonien; daher waren weitere Ordnungen
notwendig, mit deren Aufstellung Elisabeth nicht lange gezögert hat. Sie erfolgte im Zu-
sammenhang mit der Visitation; ob es dabei allerdings zu der angekündigten Schulord-
nung gekommen ist, ist fraglich (vgl. Brenneke, 2, S. 6 f.). Auch eine Klosterordnung
ist bereits 1540 verfaßt und damals den fürstlichen Räten zur Begutachtung vorgelegt wor-
den. Sie wurde jedoch erst unter dem zweiten Nov. 1542 erlassen und zunächst nur ab-
schriftlich durch die Visitatoren verbreitet. Auch sie war hochdeutsch abgefaßt und berei-
tete damit Schwierigkeiten. Daher wurde noch während der Visitation eine niederdeutsche
Fassung hergestellt und gleich nach Ostern 1543 in Hildesheim bei Henning Rüdem in Druck
gegeben, unter dem Titel: „Vam klosterlevende, wat datsülve yn der hilligen schrift unde
vornemesten vedern vor einen grund hebbe. Item wo sick henfort de klosterlüde yn dem
löffliken förstendome hertogen Ericks des jüngern holden schollen.“ Unser Text Nr. 2 bringt
die hochdeutsche Fassung (vgl. zur KlosterO Brenneke, 2, S. 8 ff. u. S. 81; Tschackert,
Corvinus, S. 103 f.). Die Instruktion für die Visitatoren, mit dem gleichen Datum wie die
erste Veröffentlichung der KlosterO (vgl. Brenneke, 2, S. 14 ff.), ist abgedruckt bei Kay-
ser, Kirchenvisitationen, S. 243—256 (vgl. dazu Verbesserungen bei Br. Krusch,
Die hannov. Klosterkammer, in: Mitt. d. Universitätsbundes 1, 1919, H. 3, S. 65 u. Anm. 111).
Unser Text Nr. 3. In diese Instruktion war die Kastenordnung eingefügt. Diese wurde in ge-
sonderter Abschrift von den Visitatoren in den visitierten Ortschaften und Klöstern hin-
terlassen. Eine solche Abschrift fand Tschackert (vgl. ZnKG 5, 1900, S. 410 ff., ferner Kay-
ser, Kirchenvisitationen , S. 253, Anm. 507; Meyer, Gemeindeverfassung,
S. 73; Tschackert, Corvinus, S. 105 f.). Unser Text Nr. 4.
Die Akten der vom 17. Nov. 1542 bis 30. April 1543 durchgeführten Visitation druckt
Kayser, Kirchenvisitationen , S. 243 —448 ab (vgl. Brenneke, 2. S. 19 ff.; zu
den durch KO und Visitation herbeigeführten Verhältnissen vgl. auch Meyer, Gemeinde-
verfassung).
Im einzelnen ist noch folgendes zu bemerken: die KO war von Elisabeth wie ein lan-
despolizeiliches Mandat erlassen worden (vgl. Brenneke, 2, S. 4; auch Gemeinde und

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