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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (6. Band: Niedersachsen ; 2. Hälfte): Die welfischen Lande: Halbbd. 2, Die Fürstentümer Calenberg-Göttingen und Grubenhagen mit den Städten Göttingen, Northeim, Hannover, Hameln und Einbeck. Die Grafschaften Hoya und Diepholz. Anhang: Das freie Reichsstift Loccum — Tübingen, 1957

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https://doi.org/10.11588/diglit.30041#0171
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Klosterordnung 1542

Den sagt Paulus nicht vergeblich: Lasset euch
niemants richten in essen oder trinken etc.,
Col. 2 [16]. Wer aber doch sein fleisch zu demp-
fen und sonst keiner andern meinungh fasten
will, der soll vom andern theil nicht gericht
werden, wie widerumb das ander theil auch von
dissem nicht gericht werden soll, Röm. 14 [3ff.].
Von der zucht und disciplin der klosterleuth.
Weil in vorigen zeiten die kloster nichts an-
derst dan lehrheusser und zuchtheusser gewesen
sein, so sall noch aller vleis, beide, in monche-
und nonnenklostern, furgewanth werden, das man
die jugent, so itzo drein ist, in Gottes wort und
guten sitten christlich und wol instituire. Das
man aber mehr personen vor einen gemeinen
vergleichungh einzunehmen und einzukleiten ge-
staten solten, wissen wir keinsweges zu thun,
und so hirin etwas vorfiele, sall uns von unsern
probsten angezeigt werden, damit nichts un-
christlichs widerumb durch unsere verseumnis
inreiße.
Wiewoll, wen leuthe vom adel oder sonst ihre
kinder in die jungfrauenkloster der lahr, stickens
und nehns halben thun wollen, lassen wir mit
deme dinge gescheen, das dennoch den klostem
dargegen ein zimbliche ergetzungh40 geschee.
In den muncheklostern, weil wir die paedago-
gia im lande hin und wider aufzurichten ge-
denken, ist solches nicht vonnothen, besorgen
uns auch, das nicht leuth drein sein, zu solchem
institueren tuchtig.
Von kleidungh der klosterleuth.
In den moncheklostern sollen die personen aus
den kappen erliche schwarze rocke, wie andere
prister tragen, machen lassen. Den der munchist
habit, weil er eine sonderliche absonderungh
von andern Christen bedeuth, will uns nicht zu
leiden sein.

= Vergütung; vgl. Grimm, Deutsches Wörter-
buch III. 1862, 822 f.

Also sollen auch die jungfrauen ehrliche
schwarze kleider machen lassen und hinfuro
underrock brauchen wie andere Christen.
Die alten konnen ihr heupt mit breiten schleiger,
die jungen mit schmalen uberhauben bedecken.
Wollen solchs auch gehapt haben.
Vom gehorsamb der klosterleuth gegen
ihre fursteher.
Weil man nach der lehre der episteln zun
Hebreern 13 [17] allen furstehern gehorsamb zu
leisten schuldig, so sollen auch die klosterleuth
ihren probsten, ebten, priorissen etc. in allen
christlichen, erlichen und pillichen sachen ge-
horsamb sein. Es sollen aber auch die fursteher
in dissem fall zusehen, das sie den personen
fruntlich unter augen gehen und nichts, das
Gots worte und unser ausgangen ordnunge zu-
wider sei, auflegen.
Von freyheit zu gehen oder zu pleiben.
Es ist biß anher ein harter schwank gewesen,
sonderlich in den jungfrauenklostern, das sie zu
ihren eltern und freunden nicht haben zihen
oder reissen dorfen, wen gleich dieselbige krank
und derhalben ihrer begerend waren, welchs
doch offentlich wider das vierde gebot ist: Du
solt vater und mutter ehren. Sollen derhalben
hinfurt solche personen auf erfordern ihrer eltern
oder freunde macht haben, mit verwilligungh
ihrer obirsten zu folgen, und wen sie ihrer nicht
lenger bedurfen, widerzukomen, doch das solchs
auf der freuntschaft unkosten und auch in aller
zucht und erbarkeit geschee; den es will sich
jhe nicht reimen, das sie mit verdechtigen per-
sonen reißen und uber lanth zihen solten.
Ob aber unter ihnen eine oder mher weren,
die sich in ihrem gewissen beschwert funden,
das sie ihren stand verlassen und zu ihrer
freundschaft oder eltern gar abziehen wolten,

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