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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (6. Band: Niedersachsen ; 2. Hälfte): Die welfischen Lande: Halbbd. 2, Die Fürstentümer Calenberg-Göttingen und Grubenhagen mit den Städten Göttingen, Northeim, Hannover, Hameln und Einbeck. Die Grafschaften Hoya und Diepholz. Anhang: Das freie Reichsstift Loccum — Tübingen, 1957

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https://doi.org/10.11588/diglit.30041#0172
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Calenberg-Göttingen

dieselbige sollen hirin auch unverhindert sein,
doch das sie es mit unserm als ihrer oberkeit
willen und des superintendentis und der vor-
steher wissen erlicherweisse thun und furnhemen,
wollen wir uns alsdan nach eins jeden klosters
gelegenheit und vermogen furstlich und christ-
lich zu halten wissen.
Wie man sich kegen unzuchtige personen,
so unerbarlich handeln, halten soll.
So etzliche unter den klosterleuten weren, die
sich in unzucht mit worten oder werken be-
geben wurden oder begeben hetten, des wir uns
doch zu ihnen nicht versehen wollen, so sollen
dieselbigen hiemit vermanet sein, sich in andere
wege zu bessern und der erbarkeit nachzutrach-
ten. Wo sie sich aber nicht bessern wolten und

sich nichtdestewenger mutwillig erzeigten, sol-
len sie. des klosters entsetzt sein. Den wir ge-
denken in solchen zuchtheussern keinerlei un-
zucht wissentlich zu leiden. Wo auch die obirsten
und andere hirin durch die finger sehen wurden,
sollen sie ungnediger straff von uns gewertig
sein.
Wollen auch solche unser meinungh von allen
andern artickeln disser -ordenungh verstanden
haben in zuversicht, uns konne darinne niemand

verdenken, das wir ungehorsame und hartneckige ;
leuth, die eine christliche reformation nicht lei-
den wollen, dermassen zu verstossen furhaben' -
etc. Wosich auch zukunftig zutragen wurde,K
das hirinne weiter etwas furgenomen werden
muste, wollen wir uns himit vorhalten haben.
Datum Munden, altera post omnium sanctorum,
anno 1542.

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