Visitationsinstruktion 1588
pfarhern, kaplan, schulmeister, oppermann, wie
denn auch den ambtman und die, so die gerichte
des orts haben, imgleichen die vorsteher und
eltisten vor sich nehmen und ihnen anzeigen,
daß sie sambt und sonders mit vleiß inquiriren,
ob nicht mehr kirchen- und geistliche gütter
oder lehen der orter und bei wem vorhanden,
und was sie nachmals erforschen und in er-
fahrung pringen werden, solches furderlichst
neben ihren ausführlichen bericht anhero in
schriften gelangen lassen.
Demnach uns auch fürkommen, wie, ungeach-
tet unsere fürstlichen loblichen und pilligmeßigen
publicirten offenen mandats, noch etzliche mer-
cenarii und nicht veri pastores auf den pfarren
sein, die uffkunft von andern, so damit belehnet
und doch der kirchen nicht dienen noch dienen
konnen, ufgenommen und den armen pastoren,
welche die pfarr versehen, für ihre mühe und
arbeit gar ein geringes entrichten und geben
und also das wollverdiente brodt aus dem mund
ziehen und reißen sollen, als sollen unsere ab-
geordneben räthe und visitatores sich dessen auch
fleißig erkundigen, und wo sie dergleichen be-
finden werden, solches vermöge unserer kirchen-
ordnung fol. 21520 ohne einig ansehen der per-
sohn abschaffen und allein die, so zur lehr und
pfarrambt duchtig, darzu legitime vocirt, auch
confirmirt und ordiniret und das ambt in der
persohn ohne mietling verwalten, pro veris pa-
storibus pleiben und denselben der pfarren ein-
kommen ohne schmelerung, den andern aber
nichts folgen lassen. Jedoch, wo sie befinden
würden, daß die mercenarii (wie man sie nen-
net) in der lehr rein und dazu geschickt und
guttes lebens und wandels weren, sollen die-
selben bei den pfarren gestattet und von uns
darzu bestettiget werden, doch dergestalt, wo
sie noch nicht ordinirt, daß sie sich fürderlichs
bei unserm consistorio angeben, gepuhrlich exami-
niren und nach gethaner probpredigt alhier von
denselben ordiniren lassen und unsere kirchen-
ordnung unterschreiben; dann wir sonsten kei-
nen, wan er gleich auch verus pastor und mit
20 Sehling VI, 1, 192.
der pfarr belehnet wehre, zu gedulden gedenken,
er sei dann, wie gehoret, ordentlich vocirt und
zu dem predigtambt legitime ordinirt, auch ge-
nugsam qualificirt, habe auch die kirchenordnung
underschrieben.
Es sollen aber gleichwoll unsere abgeordnete
räthe und visitatores ohne erhalten weiteren
bescheid keinen seines dinsts ganz entsetzen,
sondern wo sie einen so dermaßen ergerlichen
lebens oder auch verfurischer und unreiner lehre
und zum predigtambt ganz untüchtig, also daß
gefahr darbei und derselbe nicht länger in offi-
cio zu dulden were, finden werden, denselben ab
officio suspendiren, alles ungeseumbt an uns ge-
Langen lassen und sich ferneren bevehls erholen.
Würden auch unsere verordneten räthe und visi-
tatorn von den pastoren etzliche persohnen, so
in öffentlicher unzucht, zauberei und in anderen
lastern lebeten, sich auch nicht, wie einen Christen
geziembt, zur predigt Gottes worts und den hoch-
würdigen sacramenten hielten, nambhaft machen,
den oder dieselbigen sollen unsere abgeordnete
für sich fordern und in beisein der beambten
und pastorn ernstlich und bedrauelich vermah-
nen, daß er von solchem gottlosen leben abestehen,
buße thun und hinführo sein leben bessern wille,
den beambten auch, uf den fall sie von ihren
bösen leben nicht abstehen würden, sie gepühr-
lich zu straffen, ufferlegen und solcher persohnen
namen ordentlich protocolliren und verzeichnen
lassen, darmit uns20a sie zu ihrer wiederkunft
die in specie anzeigen und wie die gepuhr, [wir]
wirden sie befehlichen können.
Wir wollen auch, daß unsre abgeordneten räthe
den pfarrhern, kaplan und den vorstehern der
kirchen, imgleichen den ältesten, als auch den-
jenigen, so die gerichte der örter zukommen, an-
zeigen, wie wir nich bedacht, hinfuhro einige,
wer seLber auch sei, zu dem pfarr- und kaplan-
dinst kommen zu lassen, es hätte dann derselbe
sich zuvor bei uns oder unseren consistorio an-
geben, dem examini subjicirt, seine probpredigt
gethan, auch sich ordentlich zum predigambt
ordiniren lassen, wie denn auch die schuldiener
20a Hs: was.
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pfarhern, kaplan, schulmeister, oppermann, wie
denn auch den ambtman und die, so die gerichte
des orts haben, imgleichen die vorsteher und
eltisten vor sich nehmen und ihnen anzeigen,
daß sie sambt und sonders mit vleiß inquiriren,
ob nicht mehr kirchen- und geistliche gütter
oder lehen der orter und bei wem vorhanden,
und was sie nachmals erforschen und in er-
fahrung pringen werden, solches furderlichst
neben ihren ausführlichen bericht anhero in
schriften gelangen lassen.
Demnach uns auch fürkommen, wie, ungeach-
tet unsere fürstlichen loblichen und pilligmeßigen
publicirten offenen mandats, noch etzliche mer-
cenarii und nicht veri pastores auf den pfarren
sein, die uffkunft von andern, so damit belehnet
und doch der kirchen nicht dienen noch dienen
konnen, ufgenommen und den armen pastoren,
welche die pfarr versehen, für ihre mühe und
arbeit gar ein geringes entrichten und geben
und also das wollverdiente brodt aus dem mund
ziehen und reißen sollen, als sollen unsere ab-
geordneben räthe und visitatores sich dessen auch
fleißig erkundigen, und wo sie dergleichen be-
finden werden, solches vermöge unserer kirchen-
ordnung fol. 21520 ohne einig ansehen der per-
sohn abschaffen und allein die, so zur lehr und
pfarrambt duchtig, darzu legitime vocirt, auch
confirmirt und ordiniret und das ambt in der
persohn ohne mietling verwalten, pro veris pa-
storibus pleiben und denselben der pfarren ein-
kommen ohne schmelerung, den andern aber
nichts folgen lassen. Jedoch, wo sie befinden
würden, daß die mercenarii (wie man sie nen-
net) in der lehr rein und dazu geschickt und
guttes lebens und wandels weren, sollen die-
selben bei den pfarren gestattet und von uns
darzu bestettiget werden, doch dergestalt, wo
sie noch nicht ordinirt, daß sie sich fürderlichs
bei unserm consistorio angeben, gepuhrlich exami-
niren und nach gethaner probpredigt alhier von
denselben ordiniren lassen und unsere kirchen-
ordnung unterschreiben; dann wir sonsten kei-
nen, wan er gleich auch verus pastor und mit
20 Sehling VI, 1, 192.
der pfarr belehnet wehre, zu gedulden gedenken,
er sei dann, wie gehoret, ordentlich vocirt und
zu dem predigtambt legitime ordinirt, auch ge-
nugsam qualificirt, habe auch die kirchenordnung
underschrieben.
Es sollen aber gleichwoll unsere abgeordnete
räthe und visitatores ohne erhalten weiteren
bescheid keinen seines dinsts ganz entsetzen,
sondern wo sie einen so dermaßen ergerlichen
lebens oder auch verfurischer und unreiner lehre
und zum predigtambt ganz untüchtig, also daß
gefahr darbei und derselbe nicht länger in offi-
cio zu dulden were, finden werden, denselben ab
officio suspendiren, alles ungeseumbt an uns ge-
Langen lassen und sich ferneren bevehls erholen.
Würden auch unsere verordneten räthe und visi-
tatorn von den pastoren etzliche persohnen, so
in öffentlicher unzucht, zauberei und in anderen
lastern lebeten, sich auch nicht, wie einen Christen
geziembt, zur predigt Gottes worts und den hoch-
würdigen sacramenten hielten, nambhaft machen,
den oder dieselbigen sollen unsere abgeordnete
für sich fordern und in beisein der beambten
und pastorn ernstlich und bedrauelich vermah-
nen, daß er von solchem gottlosen leben abestehen,
buße thun und hinführo sein leben bessern wille,
den beambten auch, uf den fall sie von ihren
bösen leben nicht abstehen würden, sie gepühr-
lich zu straffen, ufferlegen und solcher persohnen
namen ordentlich protocolliren und verzeichnen
lassen, darmit uns20a sie zu ihrer wiederkunft
die in specie anzeigen und wie die gepuhr, [wir]
wirden sie befehlichen können.
Wir wollen auch, daß unsre abgeordneten räthe
den pfarrhern, kaplan und den vorstehern der
kirchen, imgleichen den ältesten, als auch den-
jenigen, so die gerichte der örter zukommen, an-
zeigen, wie wir nich bedacht, hinfuhro einige,
wer seLber auch sei, zu dem pfarr- und kaplan-
dinst kommen zu lassen, es hätte dann derselbe
sich zuvor bei uns oder unseren consistorio an-
geben, dem examini subjicirt, seine probpredigt
gethan, auch sich ordentlich zum predigambt
ordiniren lassen, wie denn auch die schuldiener
20a Hs: was.
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