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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (6. Band: Niedersachsen ; 2. Hälfte): Die welfischen Lande: Halbbd. 2, Die Fürstentümer Calenberg-Göttingen und Grubenhagen mit den Städten Göttingen, Northeim, Hannover, Hameln und Einbeck. Die Grafschaften Hoya und Diepholz. Anhang: Das freie Reichsstift Loccum — Tübingen, 1957

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https://doi.org/10.11588/diglit.30041#0205
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Visitationsinstruktion 1588

ausfurlichen26a bericht, wie sie es im grund
darumb gewandt und geschaffen gefunden, ein-
pringen, immittelst aber beiden theilen, sich
gegeneinander friedlich und still zu verhalten,
ernstlich und bei unser ungnade inhibiren und
gepieten.
Soviel der opperleuthe personen anlangt, er-
achten wir unnötig, dieselben weitleuftig zu exami-
niren, sondern konnen unsere visitatores von
dem pfarrhern und rathshern alles erfragen und
erkundigen, ob sie, die opperleute, ein erbar,
christlich leben führen und ihres dinstes getreu-
lich abwarten, was auch ein jeder von solchem
seinem dinste jehrlich aufzuheben und zu ge-
warten, und es uf dismal dabei erwenden lassen.
Wann solches alles verrichtet, sollen unsere
visitatores mit den zugeordenten rathshern, auch
den altarleuthen ad partem reden und sich flei-
ßig erkundigen, was sie bei einem jedem pfar-
hern, kaplan, schul- und kirchendiener in lehr
und leben, handel und wandel vor mangel finden
und ob dieselbigen, wann sie deswegen von ihnen
freundlichen angesprochen und ihres ambts er-
innert werden, dessen ungeachtet darbei muth-
willig verharren, und insonderheit, ob sie zen-
kisch, weinsüchtig, bierseufer, spieler, geizig,
wucherer, hoffertig sein, dergleichen, was ihnen
sambt und sonders umb die allererst specificirte
und auf ihre pfarhern und kirchendiener ge-
richte und sub numero 4 bis 25, alles inclusive,
gesetzte unterschiedliche fragen bewust.
Es sollen unsere visitatores, gleich den andern
pfarhern, auch dieser unser vier großen städte27
predicanten, kirchen- und schuldienern mit allem
ernst bevehlen und auferlegen, daß nicht allein
sie sambt und sonders ihrem ambt fleißig und
treulich obligen und abwarten, sich sowoll in
lehr und leben unser oder ihr obgesetzter Ur-
banii Regii und Corvinii kirchenordnung gemes
eingezogen, erbar und stille verhalten, ihre an-
bevohlen schäfflein mit Gottes reinem wort und
unverfälschten, rechten geprauch der heiligen
sacramenten gepuhrlich versorgen, sondern auch

26a Hs: auspurlichen.
27 Vgl. oben S. 884.

in specie die muthwillige verechter der predigt
und hochwürdigen sacramenten oder die sonsten
in offentlichen lastern und bösem, ergerlichem
wandeln leben und auf ermahnen davon nicht
abstehen noch sich bessern wollen, bürgermeister
und rath, mit hinansetzung aller affection, ver-
wandtnus, gift oder gabe anmelden und daneben
auch, ob mehr kirchen oder geistliche gutter der
orter oder anderswo und bei weme verhanden,
und was sie hiernechst erforschen werden, und
solches ihren kirchen und schulen selbst zum
besten ungesäumbt mit ihrem ausfurlichen27a
bericht schriftlich einschicken wollen.
Wa aber uber gefaste zuversicht und, wie wir
uns dessen zu obgedachten unsern vier großen
stedten nicht versehen wollen, uff unser visita-
toren beschehen anpringen bürgermeistern und
rath sich wiederspenstig erzeigen und der an-
geordenten visitation sich beschweren oder ver-
weigern solten oder würden, uf dem fall sollen
unsere abgeordnete visitatores kürzlich unser
landesfürstlichen christlichen wolmeinend ge-
mucht27b , und daß wir einige neuerung oder
ergerliche verenderung, viel weiniger etwas, so
ihren privilegien zuwieder, furnemen zu lassen
nicht bedacht, sondern daß alles, was wir ihnen
bevohlen, fürnemlich zu ausbreitung Gottes ehre,
zu erhaltung des heiligen ministerii und ihnen
selbst zum besten gemeint, nochmals repetiren
und, was oben angezogen, kürzlich wiederholen,
ferner und weiter aber sich in keine weitläuf-
tige disputation begeben, sondern alsbald den
ganzen verlauf der sachen und was sich einer
jeden stadt bürgermeister und rath auf ihre
werbung resolvirt und erklert, ungeseumbt an
uns ausfurlich und schriftlich gelangen lassen
und unsere fernere resolution darüber erwarten,
nichtsdestoweniger immittelst an andern orten
mit der anbevohlenen visitation gepürlich ver-
fahren.
Unsere visitatores sollen sich auch in unsere
stifte und klöster begeben und darinnen gleicher
gestalt fleißig nachforschen tun, ob die kloster-
27a Hs: auspurlichen.
27b = Gemüt, Willensmeinung.

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