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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (6. Band: Niedersachsen ; 2. Hälfte): Die welfischen Lande: Halbbd. 2, Die Fürstentümer Calenberg-Göttingen und Grubenhagen mit den Städten Göttingen, Northeim, Hannover, Hameln und Einbeck. Die Grafschaften Hoya und Diepholz. Anhang: Das freie Reichsstift Loccum — Tübingen, 1957

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https://doi.org/10.11588/diglit.30041#0338
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Hiernach muß man mit aller Wahrscheinlichheit annehmen, obgleich es heute nicht mehr ein-
wandfrei festzustellen ist, daß in Hameln die KO der Herzogin Elisabeth von 1542 zur Geltung
gekommen ist, und, da sie offenbar niemals durch eine andere ersetzt wurde, noch heute zu
Recht besteht. Gleichwohl ist in Hameln — weder in den Kirchen, noch sonstwo — kein Exem-
plar von ihr mehr aufzutreiben.
Die völlige Durchsetzung der Reformation im Stift gelang erst 1576. Nach welcher Gottes-
dienstordnung man im Stift seitdem lebte, ist nicht bekannt.
Mit dem Vertrag zwischen Rat und Stift vom 29. Mai 1576 hatte der Rat eine Einigung mit
dem Stift zu seinen Gunsten erreicht (vgl. Fink, U rk.B u ch, Nr. 824). Darin sagte das Stift
für die Folgezeit eine ausreichende Besoldung der beiden Stadtgeistlichen.Bestallung und Unter-
halt des Organisten an der Münsterkirche, sowie Mittel zur Instandhaltung der Schule und Be-
soldung ihrer Lehrer zu. Wenn auch namentlich die Schulfrage schon bald — 1583 (vgl. Reit-
zenstein-Sprenger, S. 238) und 1590 (vgl. Urkunde im StadtA. Hameln, Nr. 1007) —
nochmals zur Debatte stand, so hatte sich der Rat doch eine Grundlage für die finanzielle
Sicherung seines Kirchenwesens geschaffen.
über die innere Gestaltung des Kirchenwesens in der Stadt ist sonst Genaueres nicht
überliefert. Wir wissen nur von einer Begräbnis-Ordnung und einer Ordnung des städtischen
Armenwesens, beide vom Rat errichtet und beide aus dem Jahre 1598 (vgl. StadtA. Hameln,
Urk. Nr. 1029 und 1030).
Polizeiliche Vorschriften der Ratsordnung von 1564 sehen u. a. auch die genaue Festlegung
der erlaubten Beköstigung bei kirchlichen Familienfesten und Bestrafung von ehewidrigen La-
stern vor (vgl. Fink, U rk.Buch, Nr. 806).
über das Schulwesen im 16. Jh. liegt keine brauchbare Untersuchung vor. Schulordnungen
waren nicht zu ermitteln.

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