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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (6. Band: Niedersachsen ; 2. Hälfte): Die welfischen Lande: Halbbd. 2, Die Fürstentümer Calenberg-Göttingen und Grubenhagen mit den Städten Göttingen, Northeim, Hannover, Hameln und Einbeck. Die Grafschaften Hoya und Diepholz. Anhang: Das freie Reichsstift Loccum — Tübingen, 1957

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https://doi.org/10.11588/diglit.30041#0345
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zueinander auch in anderen Kapiteln. — Auch sonst wirkte die KO von 1581 noch üher die
Grenzen Grubenhagens hinaus. So ist das ,,Bethüchlein“ auch in die KO für das Stift Verden
von 1606 ühernommen worden. Text Nr. 4.
1583 erließ auch Herzog Philipp II. für sein Gebiet eine KO. Sie ist nur durch Letzner
überliefert und trägt bei ihm den Titel „Christlicher abschied des herzogs Philipp, seinen pre-
digern und pfarrern gegehen“. In kürzester Form hietet sie eine Anweisung für die Pfarrer,
Küster und Pfarrkinder. wie sie sich im kirchlichen Lehen zu verhalten haben. Sachlich hält
sie sich meistens eng an die KO Herzog Wolfgangs; ganze Ahschnitte sind aber auch wörtlich
dort entlehnt. Hinsichtlich der Kommunion ordnet sie an, daß die Pastoren sich laut der Agende
verhalten sollen. Da sie selbst keine Agende enthält, darf angenommen werden, daß hier die
Agende Herzog Wolfgangs von 1581 gemeint ist. Erhärtet wird die Annahme durch die der KO
von 1581 gleichfalls wörtlich entlehnte Anweisung für die Einsegnung der Sechswöchnerin, die
in der Agende von 1581 ihre genaue Entsprechung hat. Text Nr. 5.
Für die in der KO von 1581 verordneten Kirchengerichte und Synoden ist aus den vorhan-
denen Archivalien noch einiges zu entnehmen. Herzog Wolfgang ergänzte durch eine am 8.April
1582 erlassene Instruktion, gerichtet an seinen Superintendenten und seine Kirchenräte, die
sich laut KO aus hesonders ernannten Hof- und Landschaftsräten zusammensetzten, die Bestim-
mungen üher die jährlich abzuhaltenden Synoden (Montag nach Juhilate) und Kirchengerichte,
auch Konsistorium genannt (Montag nach Kantate). Das Original dieser Instruktion ist leider
nur fragmentarisch erhalten (vgl. StaatsA. Hannover, Cal. Br. A. Des. 34 VII h Nr. 2), vor allem
fehlen Adresse und Eingangsworte. Trotzdem wird es hier abgedruckt. Text Nr. 6.
Deutlich wird an dieser Instruktion, daß das Gebiet der Stadt Einbeck von der genannten
Einrichtung ausgenommen war. Die Ahhaltung der Synoden war gegenüber der Anordnung in
der KO insofern abgewandelt, als die Kirchenräte auch den Synoden vorstanden und von den
Pfarrern Rechenschaft über ihre Lehre und ihren Lebenswandel forderten sowie sich die Be-
schwerden über die Pfarrkinder vortragen ließen. Auf Grund dieser Feststellungen wurden dann
in dem eine Woche später stattfindenden Kirchengericht Beschlüsse gefaßt. Protokolle dieser
Synoden und Kirchengerichte liegen vor für 1582, 1585, 1588 und 1594 (die drei ersten im
StaatsA. Hannover, Cal.Br. A.Des. 34 VIIb Nr. 2 und 3; das von 1594 druckt Kayser ohne Quel-
lenangabe in ZnKG 13, 1908. S. 276—286. Kaysers Anmerkung dazu, a. a. O. S. 271 f., ist dahin
zu ergänzen, daß die auf dem Synodus angeklagten Personen vor das acht Tage später stattfin-
dende Kirchengericht zitiert worden sind, woher die Zusätze zum Hauptprotokolle datieren).
Schließlich kann hier erstmalig noch eine Verpflichtung für Superintendenten des Fürsten-
tums Gruhenhagen von 1600 mitgeteilt werden. die also aus der Zeit stammt, da dieses Gebiet
unter der Herrschaft Herzog Heinrich Julius’ (1596—1617) stand. Leider fehlen Eingang und
Schlußausfertigung, so daß Vorgang und Auswirkung nicht einwandfrei nachgewiesen werden
können. Text Nr. 7.
Zu den Ereignissen während der Besetzung Grubenhagens durch die wolfenbüttelsche Re-
gierung und den vom Konsistorium zu Wolfenbüttel aus getroffenen Einrichtungen und Verord-
nungen vgl. Max (II, S. 288—295). Die KO von 1581 scheint im wesentlichen ihre Geltung
bis 1617 behalten zu hahen, d. h. bis zum Anfall des Landes an die Cellesche Linie des braun-
schweigischen Hauses. Auch scheint die darin ausgesprochene Anerkennung der Konkordienfor-
mel aufrechterhalten worden zu sein (vgl. Ritter in JBnKG 50, 1952, S. 92).
Über das Schulwesen vgl. ausführlich Max (II, S. 273—287), über die Osteroder Schulen
auch Ubbelohde (S. 50—60); Ahdruck einer Schulordnung aus dem Jahr 1578 ehenda S.193
-196).

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