HOYA
Westen der welfischen Territorien, die beide unabhängig von anderen Ländern die Reformation
eingeführt haben.
Die Grafschaft Hoya war seit dem 14. Jh. mit der Grafschaft Bruchhausen vereinigt (vgl.
Die Nachrichten über die Einführung der Reformation in der Grafschaft Hoya verdanken
wir hauptsächlich Hamelmann und Rathlef. Sie können urkundlich und archivalisch nicht
mehr belegt werden.
burg als Lehnsherren der Niedergrafschaft ein und gestatteten die Vereinigung der beiden Teile
unter Graf Jobst I. von Hoya unter der Bedingung, daß sie über beide Gebiete die Lehnsherr-
schaft erhielten (vgl. Gade 1, S. 103). Nach dem Tode Graf Jobsts I. 1507 verwirrten sich
die Verhältnisse unter seinen noch unmündigen Söhnen. 1512 wurden sie von den welfischen
Herzögen aus dem Lande vertrieben. Etwa seit 1525 kamen sie wieder in den Vollbesitz ihrer
Rechte in ihrem Land, nachdem sie es nach verschiedenen Verhandlungen und Verträgen vori
den Herzögen als Lehen zurückerhalten hatten. über die Ämter Freudenberg und Uchte hatten
die hessischen Landgrafen die Lehnsherrschaft (vgl. G,ade I, S. 103 ff.). Von den drei Söhnen
Jobsts I. wurde einter mit Geld abgefunden, die beiden anderen, Jobst II. und Erich, teilten
sich das Gebiet, ohne die Verwaltung der allgemeinen Landesangelegenheiten zu trennen. Graf
Erich starb unverheiratet 1547, Graf Jobst II. bereits zwei Jahre früher, noch vor Großjährig-
keit seiner sieben Söhne. Vier Söhne gelangten nacheinander zur Regierung: doch hinterließ
keiner einen Erben. So fiel die Grafschaft 1582 den Herzögen von Braunschweig-Lüneburgzu.
Die Obergrafschaft mit den Ämtern Barenburg, Diepenau, Ehrenburg, Harpstedt, Siedenburg,
Steyerberg, Stolzenau und Syke kam zu den Fürstentümern Wolfenbüttel und Calenberg, die
drei Jahre später bei der Wolfenbüttler Linie des Herzogshauses vereinigt wurden, die Nieder-
grafschaft mit den Ämtern Alt- und Neubruchhausen, Hoya, Liebenau und Nienburg zum Für-
stentum Lüneburg. Die Ämter Ereudenberg und Uchte fielen an die Landgrafen von Hessen als
Lehnsherren zurück, die damit die Grafen von Bentheim-Tecklenburg-Limburg belehnten (vgl.
G ade I, S. 114).
Adrian Buxschot, ein Schüler Luthers, der seit etwa 1525 am Hof des Grafen Jobst II.
weilte, hat danach die Reformation eingeführt (vgl. Hamelmann, S. 798, Rathlef, KOO,
S. 1158 f.). Er soll Visitationen abgehalten und eine KO verfaßt haben. Doch ist nur der Titel
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weilte. hat danach die Reformation eingeführt (vgl. H amelmann, S. 798, Rathlef, KOO,
S. 1158 f.). Er soll Visitationen abgehalten und eine KO verfaßt haben. Doch ist nur der Titel
der KO überliefert: „Cristlike ordeninghe, yn der karken unser hersschup gestellt" (vgl. Rath-
lef, KOO. S. 1162 f.). Auf diese Ordnung bezieht sich Graf Albrecht in einer Polizeiordnung
aus dem Jahre 1551 für das ganze Land (vgl. StaatsA. Hannover, Celle Br. Arch.Des. 72 XVIII
Nr. la), ebenso Graf Erich in einem Mandat vom 1. Febr. 1573, das der später zu erwähnen-
den KO beigegeben ist, schließlich Graf Otto im Vorwort zu der KO von 1581. Zur Unter-
stützung Buxschots erbat sich der Graf noch Johann Tiemann, den Reformator Bremens (vgl.
Rathlef, KOO, S. 1159 ff.). — Der in Stolzenau und Steyerberg regierende Bruder Jobsts
II., Graf Erich, ließ in seinen Gebieten die Reformation durch Nikolaus Krage einführen (vgl.
Hamelmann, S. 798). Trotzdem wurde das ganze Land einheitlich in drei Inspektionen
(Nienburg, Stolzenau, Sulingen) eingeteilt. Nienburg wurde Sitz des Superintendenten und des
Konsistoriums. das vermutlich von Tiemann ins Leben gerufen wurde, der es mit den Geist-
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