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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (6. Band: Niedersachsen ; 2. Hälfte): Die welfischen Lande: Halbbd. 2, Die Fürstentümer Calenberg-Göttingen und Grubenhagen mit den Städten Göttingen, Northeim, Hannover, Hameln und Einbeck. Die Grafschaften Hoya und Diepholz. Anhang: Das freie Reichsstift Loccum — Tübingen, 1957

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https://doi.org/10.11588/diglit.30041#0447
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Kirchenordnung 1581

predigern auferlegt, aus obbemelten unsers freund-
lichen, lieben herrn vaters und brüder hiebevor
aufgerichten, doch in etwas mangelhaftigen, dann
auch aus der nechst anstossenden fürstenthumen,
graff- und herrschaften4 verfertigten, löblichen
kirchenordnungen eine bestendige kirchenordnung
in unserem namen aufs kürzte in schriften zu
verfassen, inmassen dieselben solche so christ-
liche und threulich gemeinte arbeit ganz willig
und gehorsamlich auflegen lassen und vermit-
telst göttlicher gnad dermassen in unserm na-
men ins werk gerichtet, das wir in gute hoff-
nung komen, wofern derselben ordnung in unsern
kirchen zu allen theilen, wie sich gebüret, gehor-
samet und ins werk gesetzt, es werde dem all-
mechtigen solchs zu gnedigem gefallen und un-
sern lieben und gethreuen unterthanen zu ge-
deylicher aufnam ihrer seligkeit gereichen.
Und ist derhalben an euch semptlich und son-
derlich unsers gnedigs gesinnen mit ernstlichem
befehl, das ihr alle, soviel einen jeden diese un-
ser kirchenordnung berüren thut, derselben in
allen und jeden ihren artickeln und einhaltungen
stetts gehorsamlich und einmütiglich geleben, so
lieb euch ist die gnade Gottes, eurer selbst
seelenheil und seligkeit, auch vermeidung unser
ungnade und schweren straff, so den mutwil-
ligen ubertretern gewiß und unnachlessig wieder-
faren sol.
Wir wollen auch ferner und gebieten darauf
allen unsern drosten, beampten und befehlhabern,
auch bürgermeistern und rhäten unser stedte
und flecken, das sie bey den gelübden, eyden
und verpflichtungen, damit sie uns verwandt
sein, auch vermeidung unser ungnade diese un-
sere wolgemeinte christliche kirchenordnung ihnen
threulich lassen befohlen sein, dieselbe auch, so-
viel ihnen dessen gebüren wil, introduciren, ma-
nuteniren und also bestes fleisses befördern hel-
fen, das sie ihren gestrackten, unverruckten lauf

4 Zu den Vorlagen der KO vgl. Einleitung, oben
S. 1123 und weiter unten die diesbezüglichen
Fußnoten.

erreiche, haben und behalten möge. Daran ge-
schihet Gott, der aller unordnung feind ist und
wil, das es in allen, zuförderst aber in religions-
und kirchensachen, ehrlich und ordentlich zu-
gehen sol, eine wolgefelligkeit, und ihr vollbringet
unsere gnedige und ernstliche meinung. Datum
unter unserm aufgetruckten pittschaft im jhar
nach der geburt Christi funfzehenhundertund-
einundachtzig am heiligen Osterabend.
Verzeichnis der fürnembsten heuptstück
christlicher lehr und ceremonien, so in dieser
kirchenordnung gehandelt werden5.
Das erste teil.
Von der lehr des heiligen göttlichen
worts, dazu sich alle prediger, als zu
einem sonderlichen corpori doctrinae,
sollen und müssen bekennen und ver-
pflichten. Fol. 1.

Das ander theil.
I. Von ordnung christlicher vocation
einer bequemen und tüchtigen per-
son zum predigampt. 3.
II. Von dem examine derer, so sich
zum predigampt begeben wollen. 5.
III. Von der ordination der prediger. 5.
IV. Von der praesentation oder intro-
duction eines predigers. 8.
V. Wie sich unsere befehlhaber und
amptleute gegen unsere pastorn und
kirchendiener verhalten sollen. 17.

VI. Von dem ernst und fleis, den die
pastorn und kirchendiener in ihrem
ampt, dienst und leben gebrauchen

sollen. 17.
VII. Von altarleuten, ihrem ampt und
leben. 25.
VIII. Von den küstern und ihrem ampt. 28.
IX. Von den organisten und ihrem ampt. 33.

5 In ähnlicher Weise ist die Mecklenburger KO
v. 1552 in 5 Teile gegliedert; vgl. Sehling V,
161 und CR XXIII. XXXV ff. (Melanchthon,
Examen ordinandorum).

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