Hoya
geschehen, sondern zu trost der betrübten eltern,
mit einem mal zu leuten50, auf dem kirchhofe
bey andern Christen begraben werden.
Die rohen, unbusfertigen verechter aber, welche
ihr leben in verachtung des heiligen, göttlichen
worts und der hochwirdigen sacramenten haben
zugebracht, item andere unbusfertige, ergerliche
leute, als ehebrecher, hurer, diebe, wucherer, trun-
kenpolte, auch die, so in hader und neid und der-
gleichen notoriis sceleribus liegen, darinnen ver-
harren, biß das sie durch den todt vonhinnen
scheiden, ferner ketzer, gotteslesterer und ver-
folger der warheit, so in ihrem gottlosen wesen
bleiben, endlich verstockte papistische leute, so
dieselben ohne busfertigkeit verstürben und ver-
fielen, sollen sie von der Christen begrebnis ab-
gesondert, ins gemeine feld begraben werden;
denn sie nicht wirdig sein, auf den gemeinen
gottsäckern zu ruhen, da andere fromme Chri-
sten ihre schlaffkämmerlein haben und in Chri-
sto ruhen.
Das vierde theil.
Von erhaltung deß predigampts und schulen.
I.
Von der visitation.
Wir verordnen auch, das der superintendens
sampt seinen convisitatorn, so dazu verordnet,
wo nicht alle jhar, doch nach gelegenheit und
erforderung der notturft umb das ander jhar
visitieren sollen, und was sie ihrem rhatsamen
bedenken nach zu beförderung göttlicher ehr,
der leute heil, der kirchen und ihrer diener wol-
fart und gemeinem nutz und fromen, auch be-
stettigung der allgemeinen disciplin, in den visi-
tationibus ordnen und exequiren werden, deß sol-
len sie unsere vollkommene macht und gewalt
haben, dabey wir es auch bleiben und wenden
lassen, es weren dann dermassen beschwerliche
50 Die Vorlagen lassen hier weder Geläut noch
Gesang der Kirchendiener zu.
51 Vgl. Einleitung, oben S. 1122 f. und unten
S. 1180 f.
51a Die hier gestellten Fragen nehmen z. T. Be-
zug auf Bestimmungen der KO 73, von denen
einige in unserer KO nicht wiederkehren.
sachen, so an unser consistorium51 gehörig und
ohne desselben zuthun, auch ohn unsern rhat
und bedenken nicht könten entscheiden werden.
Und sol die visitation folgender gestalt angefan-
gen und vollzogen werden.
Anfenglich sollen die visitatorn zu dem pastor
eines jeden orts einziehen, dahin dann die altar-
leute der kirchen die notturft mit essen und trin-
ken verschaffen sollen, und sollen unsere ampt-
leute gute achtung darauf geben, das die visita-
torn von den anlaufenden gesellen, welche sich
gerne versamlen, da sie einen trunk wissen, un-
beschwert und alleine bleiben mögen, damit den
armen kirchen das ihre nicht also ubermessig
verzeret werde.
Zum andern sol man den pastorn in der lehre
des catechismi und sonsten in den fürnembsten
heuptstücken christlicher religion kürzlich exa-
miniren.
Zum dritten sol man folgende stück. den pa-
storn betreffende, fleissig erkunden51a:
Ob auch ihre lehr rein und ihr leben unstreff-
lich sey.
Ob sie auch in ihrem ampt seumig sein. Wie
sie es halten mit predigen, singen, teufen, mit
der absolution, dem abendmal reichen und dem
gebete.
Ob sie auch des Sontags nach mittage des ca-
techismi predigt halten und das examen treiben.
Ob sie auch die leute mit langen predigten auf-
halten 51b.
Ob sie auch allerley leute, unangesehen ihrer
unbusfertigkeit, zum heiligen nachtmal und der
taufe gestadten.
Ob sie auch auf die hohen fest mit vielen leu-
ten beschwert werden.
Ob sie auch den mißbrauch des zechens auf
die fest und feyertage straffen und die krüger
sampt den zechgesellen, so sich nicht bessern,
dem consistorio der gebür angeben51c.
51b Vgl. hierzu KO 73, Art. II, Sect. VIII (Richter
II, 354).
51c Vgl. hierzu KO 73, Art. XIV, Sect. I (Funck,
158. Richter II, 356).
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geschehen, sondern zu trost der betrübten eltern,
mit einem mal zu leuten50, auf dem kirchhofe
bey andern Christen begraben werden.
Die rohen, unbusfertigen verechter aber, welche
ihr leben in verachtung des heiligen, göttlichen
worts und der hochwirdigen sacramenten haben
zugebracht, item andere unbusfertige, ergerliche
leute, als ehebrecher, hurer, diebe, wucherer, trun-
kenpolte, auch die, so in hader und neid und der-
gleichen notoriis sceleribus liegen, darinnen ver-
harren, biß das sie durch den todt vonhinnen
scheiden, ferner ketzer, gotteslesterer und ver-
folger der warheit, so in ihrem gottlosen wesen
bleiben, endlich verstockte papistische leute, so
dieselben ohne busfertigkeit verstürben und ver-
fielen, sollen sie von der Christen begrebnis ab-
gesondert, ins gemeine feld begraben werden;
denn sie nicht wirdig sein, auf den gemeinen
gottsäckern zu ruhen, da andere fromme Chri-
sten ihre schlaffkämmerlein haben und in Chri-
sto ruhen.
Das vierde theil.
Von erhaltung deß predigampts und schulen.
I.
Von der visitation.
Wir verordnen auch, das der superintendens
sampt seinen convisitatorn, so dazu verordnet,
wo nicht alle jhar, doch nach gelegenheit und
erforderung der notturft umb das ander jhar
visitieren sollen, und was sie ihrem rhatsamen
bedenken nach zu beförderung göttlicher ehr,
der leute heil, der kirchen und ihrer diener wol-
fart und gemeinem nutz und fromen, auch be-
stettigung der allgemeinen disciplin, in den visi-
tationibus ordnen und exequiren werden, deß sol-
len sie unsere vollkommene macht und gewalt
haben, dabey wir es auch bleiben und wenden
lassen, es weren dann dermassen beschwerliche
50 Die Vorlagen lassen hier weder Geläut noch
Gesang der Kirchendiener zu.
51 Vgl. Einleitung, oben S. 1122 f. und unten
S. 1180 f.
51a Die hier gestellten Fragen nehmen z. T. Be-
zug auf Bestimmungen der KO 73, von denen
einige in unserer KO nicht wiederkehren.
sachen, so an unser consistorium51 gehörig und
ohne desselben zuthun, auch ohn unsern rhat
und bedenken nicht könten entscheiden werden.
Und sol die visitation folgender gestalt angefan-
gen und vollzogen werden.
Anfenglich sollen die visitatorn zu dem pastor
eines jeden orts einziehen, dahin dann die altar-
leute der kirchen die notturft mit essen und trin-
ken verschaffen sollen, und sollen unsere ampt-
leute gute achtung darauf geben, das die visita-
torn von den anlaufenden gesellen, welche sich
gerne versamlen, da sie einen trunk wissen, un-
beschwert und alleine bleiben mögen, damit den
armen kirchen das ihre nicht also ubermessig
verzeret werde.
Zum andern sol man den pastorn in der lehre
des catechismi und sonsten in den fürnembsten
heuptstücken christlicher religion kürzlich exa-
miniren.
Zum dritten sol man folgende stück. den pa-
storn betreffende, fleissig erkunden51a:
Ob auch ihre lehr rein und ihr leben unstreff-
lich sey.
Ob sie auch in ihrem ampt seumig sein. Wie
sie es halten mit predigen, singen, teufen, mit
der absolution, dem abendmal reichen und dem
gebete.
Ob sie auch des Sontags nach mittage des ca-
techismi predigt halten und das examen treiben.
Ob sie auch die leute mit langen predigten auf-
halten 51b.
Ob sie auch allerley leute, unangesehen ihrer
unbusfertigkeit, zum heiligen nachtmal und der
taufe gestadten.
Ob sie auch auf die hohen fest mit vielen leu-
ten beschwert werden.
Ob sie auch den mißbrauch des zechens auf
die fest und feyertage straffen und die krüger
sampt den zechgesellen, so sich nicht bessern,
dem consistorio der gebür angeben51c.
51b Vgl. hierzu KO 73, Art. II, Sect. VIII (Richter
II, 354).
51c Vgl. hierzu KO 73, Art. XIV, Sect. I (Funck,
158. Richter II, 356).
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