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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (6. Band: Niedersachsen ; 2. Hälfte): Die welfischen Lande: Halbbd. 2, Die Fürstentümer Calenberg-Göttingen und Grubenhagen mit den Städten Göttingen, Northeim, Hannover, Hameln und Einbeck. Die Grafschaften Hoya und Diepholz. Anhang: Das freie Reichsstift Loccum — Tübingen, 1957

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https://doi.org/10.11588/diglit.30041#0497
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Kirchenordnung 1581

wenn sie andern leuten latine antworten sollen,
das sie oft in medio sermone ut balbutientes
pueri schamroth bestehen bleiben und kaum mit
grosser mühe und arbeit, da es die noth erfor-
dert, ein epistolium schreiben können.
Item84, es sollen die schulmeister den knaben
bey der lection grammatices einen nützlichen
spruch vorschreiben, das ihnen etliche wörter
bekant und gemein werden.
Item, wenn die knaben des morgens in die
schule kommen, singet man Veni, sancte Spiri-
tus85. Darauf sol ein knabe einen psalm Da-
vidis recitiren, und sol der schulmeister den
morgen stets in der schulen sein, wenn die
knaben eingehen.
Den mittag singet man Da pacem, Domine86,
und sol ein knabe abermal ein gebet recitiren:
O allmechtiger, ewiger Gott, wir armen kinder
bitten dich, du wollest uns gnade verleihen etc.
Und deß abends singet man zum ausgange Chri-
ste, qui lux es et dies, deudsch87, und sol aber-
mal ein knabe einen psalm Davidis recitiren.
Item, es sollen die schulmeister einen coricaeum
erwehlen88, welcher auf der gassen achtung gebe
auf der knaben gehen und stehen und wie sie
sich daselbst schicken und halten.
Item, wenns zeit ist, in den chor zu gehen,
sollen die schulmeister die knaben aus der schu-
len hieneinfüren und nicht gestadten, das ihrer
etliche auf ihr eigen geleide zum chor hienein-
laufen und ihres gefallens stüle oder stedte ein-
nemen. Und wenn die knaben ausgehen, sol sie
der schulmeister wieder in die schule füren und
ihnen daselbst anzeigen, wie sie sich ferner
sollen verhalten.

84 Hier wörtliche Anlehnung an die Olden-
burger KO v. 1573, damit an die Mecklen-
burger KO v. 1552 (a.a.O.).
85 Wackernagel I, Nr. 281.
86 Vgl. oben S. 926, Anm. 20.
87 Wackernagel III, Nr. 161. Ev. Kgb. Nr. 353.
88 Vgl. Oldenburger KO v. 1573.
89 Vgl. Oldenburger KO v. 1573.
90 Folgender Abschnitt lehnt sich z. T. nur sach-
lich, z. T. auch wörtlich an die Oldenburger
KO v. 1573 an.

Item, es sollen die knaben fleissig angehalten
werden, das sie den Sontag auf den nachmittag
nach gehaltener predigt den catechismum durch
frage und antwort auswendig zu recitiren wis-
sen und solches mit heller stimme und fein
langsam und distincte.
Item, es sollen die altarleute der kirchen etliche
leichte bänke machen lassen, welche man in der
predigstunde dermassen setze und ordne, das
die knaben darauf sitzen und die predigt hören
können und nicht wie die schweine auf der
erden und in den winkeln liegen89 und schlaffen
mögen. Und sollen die schulmeister die knaben
den mittag, wenn sie wieder in die schule komen
und zur vesper gehen wollen, examiniren, was
sie aus der predigt gelernet haben.
Soviel90 nun die pauperes belanget, sol man
die ordnung machen, das sie zur wochen einmal
bey baren91 in einer proceß herumbgehen und
ostiatim victum colligiren und im gehen das
responsorium, welches den vergangenen Sontag
in der kirchen gesungen, oder eine antiphen92
oder hymnum de tempore singen. Item93, sie sol-
len auch zu zeiten einen figural füren, auf das
die leute ihren fleis sehen und ihnen desto mehr
almusen zu geben bewogen werden.
Es sollen auch unsere schulmeister zusehen,
das sie ihres ampts und stunde fleissig warten
und die jugend nicht verseumen, und dermassen
handeln, das sie es für Gott, uns und unsern
visitatorn können verantworten, sollen94 sich
auch befleissen, das sie mit worten mehr denn
sonst andere mit viel schlegen bey der jugend
können ausrichten und mit ihrer gegenwertig-
keit die knaben in rechter disciplin behalten
91 paarweise.
92 Oldenburger KO v. 1573: ein deudsches psalm.
93 Die Oldenburger KO v. 1573 führt aus: am
Sontag nach der vesper sollen sie auch her-
umbgehen und bisweilen den figuralgesang...
94 Folgendes — bis zum Schluß des Kapitels —
ist durchweg wörtlich aus der Oldenburger
KO v. 1573 entlehnt.

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