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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (6. Band: Niedersachsen ; 2. Hälfte): Die welfischen Lande: Halbbd. 2, Die Fürstentümer Calenberg-Göttingen und Grubenhagen mit den Städten Göttingen, Northeim, Hannover, Hameln und Einbeck. Die Grafschaften Hoya und Diepholz. Anhang: Das freie Reichsstift Loccum — Tübingen, 1957

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https://doi.org/10.11588/diglit.30041#0498
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Hoya

und das alte symbolum aller rechten schulmei-
ster ohne gefaste morositet vera et placida gra-
vitate mit der that beweisen: Verba mea verba
regis95; denn wer allein mit schelten und schle-
gen die knaben in ordnung und disciplin zu brin-
gen und zu behalten gedenkt, der gibt selten
einen guten schulmeister und thut ihm selbst
und den discipulis grossen schaden.
VII.
Von den megdleinschulen96.
Es sol zu solcher notturft ein from, gottfürch-
tig, ehrlich weib oder erbare leute, die da einen
guten namen haben, verordnet werden, und sol-
len die megdlein neben dem lesen und schreiben
auch den catechismum Lutheri auswendig lernen
und zum lesen der psalmen und gebet fleissig
gehalten werden.
Wenn auch die predigt in der kirchen und der
catechismus getrieben wird, sollen sie mitein-
ander züchtig in die kirchen kommen und dar-
innen ihren gewissen stand und ort für dem
chor haben, und wenn das examen catechismi
fürgenommen wird, sich zum verhör darstellen
und bescheidenlich antworten.
Es sollen auch solche megdlein ihre psalm-
bücher mit sich in die kirchen nemen und brin-
gen, und wenn die kirche singet, fein mit lauter
stimme mitsingen. So ihnen aber ihre eltern (wie
man denn unwissende, hoffertige leute findet)
solches nicht gestadten und sie von der kirchen
und singen zu solcher zeit wolten abhalten, den-
selben sollen sie durch die superintendenten und
inspectorn aus der schulen nach beschehener ver-
geblicher vermanung wiederumb heimgeschickt,
die eltern auch von unserm verordneten consi-
storio ernstlich angesehen werden.
Es sollen auch die megdlein durch ihre schul-
meister oder schulmeisterin vermanet werden.

95 Ebenso die Oldenburger KO v. 1573.
96 Abschnitt 1, 2 und 4 des folgenden Kapitels
sind teils nur sachlich, teils auch wörtlich
der Oldenburger KO v. 1573 entlehnt.
97 Die beiden ersten Abschnitte des folgenden
Kapitels lehnen sich eng, z. T. wörtlich an
die Oldenburger KO v. 1573 an.

das sie sich auf der gassen fein züchtig und
erbarlich halten, damit ihre eltern und zucht-
meister stetten rhum und lob von ihnen haben
mögen.
VIII.
Von dem consistorio97.
Zu dieser zeit haben die kirchen und schulen
fast ihren nervum an den consistoriis, zu wel-
chen jederzeit die kirchendiener, so ihres ampts
getreulich warten und dasselbe verrichten, in
allen ihren beschwerungen und anliegen ihre
zuflucht, von welchen auch die ungehorsame,
unfleissige und ergerliche kirche- und schul-
diener ihre gebürliche straffe zu erwarten haben.
Derhalben sol das consistorium mit zweyen oder
mehrem nach unserm gnedigen gefallen von den
fürnembsten theologen oder predigern und zween
oder drey politischen verstendige rhäte98 sampt
einem notario oder secretario bestellet und jher-
lich zweymal, das erste mal Mitwochens nach
Michaelis, das ander mal Mitwochens nach Quasi-
modogeniti gehalten werden99.
Man sol aber wissen, das gros unterscheid sey
zwischen weltlichen gerichten und kirchengerich-
ten, und das die kirche besonder gericht und
straffen haben muß, als der Herr Christus sol-
che gerichte und straffen selbst Matth. am 18.
[15 ff.] ordnet. So sind auch zuvorn in der ersten
kirchen bey den vätern dergleichen besondere
gerichte und straffen gewesen.
Was sachen in des consistorii juris-
diction gehören:
Matrimonial- oder ehesachen, abgötterey und
alle gotteslesterung, auch fluchen, schweren, ket-
zerey.
Verechtliche und spöttliche rede wieder das
evangelium, christliche lehr, sacrament und cere-
monien.
98 Oldenburger KO v. 1573: aufs wenigst mit
zweyen fürnemen theologen und zween poli-
tischen, verstendigen und erfarnen reten.
99 Oldenburger KO v. 1573: in acht tagen ein-
mal gehalten werden, darzu denn ein ge-
wisser ort und gewisser tag in der wochen
sol ernennet werden.

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