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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (6. Band: Niedersachsen ; 2. Hälfte): Die welfischen Lande: Halbbd. 2, Die Fürstentümer Calenberg-Göttingen und Grubenhagen mit den Städten Göttingen, Northeim, Hannover, Hameln und Einbeck. Die Grafschaften Hoya und Diepholz. Anhang: Das freie Reichsstift Loccum — Tübingen, 1957

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https://doi.org/10.11588/diglit.30041#0503
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Kirchenordnung 1581

ligen worts, auch seiner heiligen sacrament ver-
achtung, todtschlag, ehebruch. offener hurerey,
teglich saufen, diebstal, wucher und andern mut-
willigen, verharten, ergerlichen stücken, biß sie
sich offentlich bekeren und mit der geergerten
gemeine christlich versönen. Doch sol solche ver-
sönung unser weltlichen straffe, wie auch hin-
wiederumb unser straffe der kirchen versönung,
nichts abbrechen.
Zum vierden sol ein jeder sich zur empfahung
des heiligen nachtmals fein züchtig, christlich
und erbarlich an geberden und sonst verhalten.
So das jemand mutwillig würde verachten, sol
zum heiligen nachtmal nicht gelassen werden.
Zum fünften gebieten wir, das unsere unter-
thanen, wenn sie zur beicht gehen, sich der-
massen schicken, das der pastor platz könne
haben, mit ihnen zu reden, setzen sich auch nie-
der und bleiben ihm so weit, das er mit der
person, so er für hat, bequemlich und nach not-
turft reden könne. Wer solches verachten und
auf den pastorn dringen wolte, sol von dem-
selben hart angesehen und gestrafft werden.
Auch sollen die pastorn mit dem beichthören
auf dem Sontagesmorgen verschonet werden, auf
das sie ihrer studia warten mögen, es weren
denn schwangere weiber oder alte, unvermögene
leute verhanden.
Zum sechsten sollen die pastorn die leicht-
fertigen leute, so allein ihre lügen oder warheit
mit dem heiligen sacrament empfahen bestettigen
wollen, nicht zulassen, sondern ihnen solcher
leichtfertigkeit halben Gottes zorn verkündigen
und eins bessern unterrichten.
Zum siebenden befindet sich, das etliche im
stehenden hader und wiederwillen zum heiligen
nachtmal laufen wieder den befehl Christi, Matth.
am 5. [23 f.]. Derhalben gebieten wir unsern pa-
storn, das sie solche haderer in ihrem gefasten
hasse nicht zulassen, sie haben denn ihrem gegen-
teil von herzen vergeben und die sache, davon

7g Vgl. hierzu KO 73, Art. VI, Sect. II (Richter
II, 355).

der unwille und haß entstanden, der weltlichen
obrigkeit und dem heiligen rechte zu entscheiden
befohlen.
Zum achten: Dieweil sich auch zugleich unter
den pastorn und zuhörern bißweilen leute fin-
den, welche die heimligkeit der beicht, die allzeit
alle solche ding, so allein im himel für Gottes
angesicht und ohren geredet, in der welt sollen
verborgen bleiben, leichtsinniger- und unbedech-
tigerweise offenbaren, wollen wir hiemit beyde,
beichtveter und kinder, für solchem unbedacht
und leichtfertigkeit bey vermeidung schwerer
straffe, so vermöge rechtens in diesem falle ver-
ordnet ist, getreulich gewarnet haben.
IV.
Von der catechismipredigt.
Dieweil die lehr und predigt des catechismi
für allen andern die nötigste und heilsamste ist,
auch alle andere predigten und lehren in dem
einigen catechismo verfasset, daher recht ge-
saget wird, das der catechismus eine kurze und
richtige bibel aller einfeltigen und leyen sey, dar-
aus sie die rechten gotteserkentnis und waren,
bestendigen trost in ihren anfechtungen schöp-
fen und lernen, darzu allen rotten, sekten und
verfürern damit wehren können, so ist demnach
unsere ernstliche meinung und befehl, das ein
jeder hausvater die verordneten catechismus-
predigen fleissig besuchen und seinen kindern
und gesinde so viel zeit vergünnen, auch sie dazu
halten sol, damit sie zur kirchen gehen, den ca-
techismum hören und lernen mögen. Da er aber
seine kinder und gesinde hierinne verseumen
würde und mit berürter ubung des catechismi
nicht befördern wolte, sol er erstlich von dem
pastor vermanet, und da solches nicht helfen
würde, durch den pastor dem inspectori und
durch denselben unserm consistorio, die gebür
dagegen zu schaffen, angezeiget werden 7g

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