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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (6. Band: Niedersachsen ; 2. Hälfte): Die welfischen Lande: Halbbd. 2, Die Fürstentümer Calenberg-Göttingen und Grubenhagen mit den Städten Göttingen, Northeim, Hannover, Hameln und Einbeck. Die Grafschaften Hoya und Diepholz. Anhang: Das freie Reichsstift Loccum — Tübingen, 1957

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https://doi.org/10.11588/diglit.30041#0505
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Kirchenordnung 1581

Deßgleichen sollen auch gedachte unsere ampt-
leute, vögte und befehlhaber auf die fest- und
feyertage gute achtung geben und unsere unter-
thanen mit keinem hoffdienste (die hohe noth
erheische es dann) beschweren. Die unterthanen
aber sollen an solchen tagen, sie werden ganz
oder halb gefeyret, fleissig zur kirchen gehen
und predigt hören, auch sich an solchen tagen
des hoffdiensts wegen keiner pfendung befürch-
ten, nachdem geschrieben: Du solst den feyertag
heiligen.
Zum fünften14b erfaren wir auch, das etliche
unserer herrschaft unterthanen auf obengemelte
feyertage sich aus ihrer behausung ihren ge-
scheften nach auf kirchhöfe begeben, allda an-
dere leute aus der kirchen und gottesdienst ab-
halten sollen, dadurch dann Gottes befehl ver-
achtet und ihrer seelen heil und seligkeit ver-
hindert wird. Und wollen derwegen hiemit solchen
unachtsamen leuten und verechtern des heiligen
Sabbaths und anderer heiligen tage obgedacht
unchristlich fürhaben ernstlich verboten haben.
Wollen auch, das die verordneten altarleute, vögte,
fußknechte und auch küster, so die umblaufer
verzeichnet, dem pastori, so sie hinwiederumb
dem inspectori desselben ampts uberantworten
sol, zustellen und ubergeben.
Zum sechsten: Dieweil viel leute befunden.
welche aus verachtung Gottes und seines hei-
ligen worts und predigampts unter dem gottes-
dienst umb den kirchhoff spazierengehen14c und
ihr unnütze geschwetz treiben, auch etlichen
kirchhöfen unter der reichung des heiligen nacht-

14b Zu folgendem Abschnitt vgl. KO 73, Art. XI,
Sect. V (Richter II, 355).
14c Vgl. KO 73, Art. XIV, Sect. II (Richter II,
356).
14d Das Osterfeuer verbietet schon KO 73, Art.
XI, Sect. V (Funck, 157 f. Richter II, 355). -
Man glaubte, durch das Abbrennen des Feuers
das Böse unschädlich zu machen, dem Guten
die Bahn zu brechen; vgl. H. Bächtold-Stäubli,
Handwörterbuch des deutschen Aberglaubens
II (1929/30), 1253 f. Die entstandene Asche
wurde auf die Felder gestreut, um ihnen
Fruchtbarkeit zu verleihen, unter das Vieh-
futter gemischt, um als Heilmittel zu dienen.

mals an dem chor ihre hader und handelstedte
halten, dadurch gleich der pastor und ander
frome Christen zum höchsten geergert und per-
turbiret, der heilige Geist betrübet und viel gu-
ter bewegung in den communicanten verhindert
werden, wollen wir solch unchristlich thun alle-
zeit hiemit ernstlich verbotten haben. Und sollen
die verechter gleichfals, wie vor, durch altar-
leute, vögte und küster verzeichnet, dem pastori
behandet und von demselben ferner dem inspec-
tori uberantwortet werden.
Zum siebenden: Nachdem die hohen fest, son-
derlich Ostern und Pfingsten, durch die oster-
feuer14d, meigreffschaften15, pfingstgilde, vogel-
schiessen und andere unnütze zehrung mißbrauchet
und prophanieret werden, ordnen wir, das solche
mißbreuche genzlich sollen nachbleiben. Doch
wollen wir unsern unterthanen vergünstigen, das
sie zur übung den letzten tag in den Pfingsten
oder sonst auf einen werkeltag nach altem, her-
gebrachten gebrauch den vogel schiessen mögen.
Zum achten: Dieweil auch befunden, das sich
etliche verechter Gottes und seines worts unter
der predigt vor und nach mittage hin und wie-
der auf den märkten, auf der strassen, für den
hausthüren, in- oder ausserhalb der städte, flecke
und dörfern mit unnützem geschwetze, auch auf
den spielpletzen mit ballschlagen, wörfel, karten
und anderer spitzbüberey versamlen und der kir-
chen und predigt wenig achten, wollen wir hie-
mit solche mißbreuche und verachtung des feyer-
tages und Gottes bey hoher peen ernstlich ver-
boten haben.

Ein angebranntes Stück Holz im Hause sollte
vor Blitzeinschlag schützen. Vgl. O. Lauffer,
Niederdeutsche Volkskunde2. 1923, 126.
15 Am „Maientage“ (meistens einem Sonntage)
ritten Ratmannen und angesehene Bürger
aufs Peld zu Waffenübungen. Wer sich am
besten bewährte, wurde preisgekrönt und
zum „Maigrafen“ gewählt, dessen Herrlich-
keit bis Mittwoch nach Pfingsten dauerte.
Das Fest wurde mit Tanzen und Schmausen
im Schmuck von Maiengrün gefeiert. Einen
Nachklang hat es in den heutigen Schützen-
festen. Vgl. Schiller und Lübben III, 59; O.
Lauffer, a. a. O. 126 f.

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