Kirchenordnung 1581
nachbleiben sollen, davon denn die pastorn, da-
mit kein mißverstand einfallen möge, ferner lehr
füren und bericht thun sollen.
Dieweil man auch deßgleichen von alters in
der kirchen Gottes den Freytag und Sambstag
mit den gastereyen und fröligkeiten stille gehal-
ten und sich mit aller messigkeit zur heiligung
des Sabbaths geschicket, ordnen wir, das unsere
unterthanen sich auch an gemelten Freytage und
Sambstag ihrer hochzeit39a und anderer gesell-
schaft enthalten und mit nüchtrigkeit und mes-
sigkeit des Sabbaths und ihrer seelen speise
göttlicher predigt sollen erwarten.
Zum dreyundzweinzigsten: Nachdem wir auch
erfaren, wie etliche unsere unterthanen sich aus
ihren gebürlichen pfarren von den verordneten
pastorn oder predigern daselbst leichtfertig und
ohne ursach absondern und wenn sie ehelich
werden wollen, das zusammengeben oder copula-
tionwerk bey andern pastorn ausserhalb oder
binnen landes suchen und hernach wieder an
ihren gewönlichen ort, stad, fleck und dorf kom-
men und allda sich erhalten, wollen wir hiemit
dieses leichtfertiges und boßhaftiges, gottloß we-
sen ernstlich verbotten haben. Und da es sich
begeben würde, sollen die pastorn des orts sol-
ches dem inspectori vermelden, welcher es hin-
wiederumb unserm amptsverwalter sol anzeigen,
und derselbe sol solche leichtfertige leute ge-
fenglich annemen und unsers oder unsers ver-
ordneten consistorii bescheids darüber gewertig
sein.
39a Vgl. oben Anm. 37 b.
40 Druckvorlage: XIX.
40a Entsprechend KO 73, Art. XIX (Funck, 160.
Richter II, 357).
41 Druckvorlage: XX.
41a Dieser Artikel entspricht z. T. KO 73, Art.
XXIV (Funck, 161).
42 = Tataren. Gemeint sind Zigeuner.
43 Der Abschied des königl. Tags zu Lindau v.
1497 verbietet in § 21 die Duldung der Zi-
geuner, da sie „erfarer, ausspeher und ver-
kuntschafter der Cristen land“ seien. § 46 im
Abschied des Reichstags zu Freiburg/Br. v.
1498 gebietet ferner, die Zigeuner aus den
deutschen Landen zu verweisen. Lassen sie
sich dennoch blicken, sollen sie vogelfrei
sein. Wiederholt wurde diese Satzung im Ab-
XVIII.40
Von dem gehorsam der kinder gegen ihre
eltern40a.
Dieweil das gesetz Gottes hart und bestendig
helt auf der kinder gehorsam, ordnen wir ernst-
lich, die ungehorsamen kinder, die ihre eltern
unehren, betriegen, bedrucken, betrüben, schla-
gen, ubel handeln oder nicht handhaben,schwer-
lich zu straffen, und da solchs die pastorn er-
fahren würden, sollen sie es den inspectorn jedes
orts ansagen, der solches ferner an unser consi-
storium sol gelangen lassen.
XIX.41
Von versorgung der armen41a.
Ordnen wir, das ein jeder kaspel seine rechte,
elende, verlassene, trostlose, nottürftige haus-
armen sol nach seinem vermögen helfen erhal-
ten, zulegen, hülf und trost erzeigen. Die land-
streicher, so man Tattern42 neimet, und alle
andere bettler sollen in unsern landen nicht ge-
lidten, gehauset, geherberget, auch von unsern
unterthanen und verwandten bey vermeidung
unserer ungnad derer keinem handreichung ge-
than werden, nachdem es billich ist, das ein
jedes land und stad ihre armen versorge und
unterhalte.
Soviel auch die Tateren belangt, dieweil die
vermöge der reichsabschiede43, daher, das sie
allerley ubels anrichten, verwiesen werden, sol-
len auch von unsern amptsverwaltern mit nicht
vergeleitet noch gelidten werden.
schied des Reichstags zu Augsburg 1500, tit.
XXVIII. Ihr entspricht § 75 im Abschied
des Reichstags zu Speyer 1544, auch tit.
XXXV der kaiserlichen Polizeiordnung, Augs-
burg 1530, und tit. XXVII der kaiserlichen
Polizeiordnung, Augsburg 1548. Der Abschied
des Reichstags zu Augsburg 1551, § 82, ver-
bietet, den Zigeunern „paßporten“ zu geben
oder sie zu dulden, falls sie dennoch solche
haben. In der kaiserlichen Polizeiordnung,
Frankfurt/M. 1577, tit. XXVIII, ist dieses
Gesetz mit den älteren betr. die Zigeuner
verbunden. Vgl. Neue u. vollständigere Samm-
lung der Reichs-Abschiede (Senckenberg-
Koch’sche Sammlung) II. 1747, 32. 49. 80. 509.
344. 602. 623; III. 1747, 393 f.
1201
nachbleiben sollen, davon denn die pastorn, da-
mit kein mißverstand einfallen möge, ferner lehr
füren und bericht thun sollen.
Dieweil man auch deßgleichen von alters in
der kirchen Gottes den Freytag und Sambstag
mit den gastereyen und fröligkeiten stille gehal-
ten und sich mit aller messigkeit zur heiligung
des Sabbaths geschicket, ordnen wir, das unsere
unterthanen sich auch an gemelten Freytage und
Sambstag ihrer hochzeit39a und anderer gesell-
schaft enthalten und mit nüchtrigkeit und mes-
sigkeit des Sabbaths und ihrer seelen speise
göttlicher predigt sollen erwarten.
Zum dreyundzweinzigsten: Nachdem wir auch
erfaren, wie etliche unsere unterthanen sich aus
ihren gebürlichen pfarren von den verordneten
pastorn oder predigern daselbst leichtfertig und
ohne ursach absondern und wenn sie ehelich
werden wollen, das zusammengeben oder copula-
tionwerk bey andern pastorn ausserhalb oder
binnen landes suchen und hernach wieder an
ihren gewönlichen ort, stad, fleck und dorf kom-
men und allda sich erhalten, wollen wir hiemit
dieses leichtfertiges und boßhaftiges, gottloß we-
sen ernstlich verbotten haben. Und da es sich
begeben würde, sollen die pastorn des orts sol-
ches dem inspectori vermelden, welcher es hin-
wiederumb unserm amptsverwalter sol anzeigen,
und derselbe sol solche leichtfertige leute ge-
fenglich annemen und unsers oder unsers ver-
ordneten consistorii bescheids darüber gewertig
sein.
39a Vgl. oben Anm. 37 b.
40 Druckvorlage: XIX.
40a Entsprechend KO 73, Art. XIX (Funck, 160.
Richter II, 357).
41 Druckvorlage: XX.
41a Dieser Artikel entspricht z. T. KO 73, Art.
XXIV (Funck, 161).
42 = Tataren. Gemeint sind Zigeuner.
43 Der Abschied des königl. Tags zu Lindau v.
1497 verbietet in § 21 die Duldung der Zi-
geuner, da sie „erfarer, ausspeher und ver-
kuntschafter der Cristen land“ seien. § 46 im
Abschied des Reichstags zu Freiburg/Br. v.
1498 gebietet ferner, die Zigeuner aus den
deutschen Landen zu verweisen. Lassen sie
sich dennoch blicken, sollen sie vogelfrei
sein. Wiederholt wurde diese Satzung im Ab-
XVIII.40
Von dem gehorsam der kinder gegen ihre
eltern40a.
Dieweil das gesetz Gottes hart und bestendig
helt auf der kinder gehorsam, ordnen wir ernst-
lich, die ungehorsamen kinder, die ihre eltern
unehren, betriegen, bedrucken, betrüben, schla-
gen, ubel handeln oder nicht handhaben,schwer-
lich zu straffen, und da solchs die pastorn er-
fahren würden, sollen sie es den inspectorn jedes
orts ansagen, der solches ferner an unser consi-
storium sol gelangen lassen.
XIX.41
Von versorgung der armen41a.
Ordnen wir, das ein jeder kaspel seine rechte,
elende, verlassene, trostlose, nottürftige haus-
armen sol nach seinem vermögen helfen erhal-
ten, zulegen, hülf und trost erzeigen. Die land-
streicher, so man Tattern42 neimet, und alle
andere bettler sollen in unsern landen nicht ge-
lidten, gehauset, geherberget, auch von unsern
unterthanen und verwandten bey vermeidung
unserer ungnad derer keinem handreichung ge-
than werden, nachdem es billich ist, das ein
jedes land und stad ihre armen versorge und
unterhalte.
Soviel auch die Tateren belangt, dieweil die
vermöge der reichsabschiede43, daher, das sie
allerley ubels anrichten, verwiesen werden, sol-
len auch von unsern amptsverwaltern mit nicht
vergeleitet noch gelidten werden.
schied des Reichstags zu Augsburg 1500, tit.
XXVIII. Ihr entspricht § 75 im Abschied
des Reichstags zu Speyer 1544, auch tit.
XXXV der kaiserlichen Polizeiordnung, Augs-
burg 1530, und tit. XXVII der kaiserlichen
Polizeiordnung, Augsburg 1548. Der Abschied
des Reichstags zu Augsburg 1551, § 82, ver-
bietet, den Zigeunern „paßporten“ zu geben
oder sie zu dulden, falls sie dennoch solche
haben. In der kaiserlichen Polizeiordnung,
Frankfurt/M. 1577, tit. XXVIII, ist dieses
Gesetz mit den älteren betr. die Zigeuner
verbunden. Vgl. Neue u. vollständigere Samm-
lung der Reichs-Abschiede (Senckenberg-
Koch’sche Sammlung) II. 1747, 32. 49. 80. 509.
344. 602. 623; III. 1747, 393 f.
1201