S. 346, Schultzen, S. 86 f., 89, 90). Dieser entscheidende Schritt blieb jedoch ohne ur-
kundliche Bezeugung (vgl. Schuster, S. 49 f.). Man verzichtete auch auf die Neuregelung
des klösterlichen Lebens durch die Aufstellung einer evangelischen Klosterordnung. Nach wie
vor betrachtete man sich als Glied des Zisterzienserordens, trug das Ordenshabit, bewahrte
manche katholischen Bräuche, verkehrte mit anderen Zisterzienserklöstern usw.; 1601 ließ man
sich auch auf dem Generalkapitel zu Citeaux vertreten (vgl. Schuster, S. 51 f., Uhlhorn,
Geschichte, S. 346 f., Schultzen, S. 91 f.).
Urkundlich und präziser faßbar ist die erfolgte Wandlung erst in den Reversalien, die Her-
zog Friedrich Ulrich dem Kloster am 20. November 1613 nach der Huldigung ausstellte (Ur-
kunde Nr. 1306 im Kloster, vgl. dazu Weidemann-Köster, S. 74 f., Schuster, S. 53,
Schultzen, S. 92):
Insonderheit lassen wir auch nach, daß sie ihren jetzigen habit, solange es ihnen ge-
legen und gefällig, behalten mögen, jedoch daß sie bei der reinen, wahren religion
augspurgischer confession und corpore doctrinae Julio, auch unserer christlichen kirchen-
ordnung hinfüro gänzlich bleiben und durch beistand des heiligen Geistes dabey bestän-
dig verharren, auch keine andere wiedrige religion daselbst einführen, öffentlich exer-
ciren und halten noch auch einigen abt, prioren oder andere ambtsconventpersohnen,sie
sein dann vorerwähnter unser evangelischen lehr zugethan, eligiren und annehmen,
wir auch hinwieder sie bei solchem reinen worte Gottes gleich andere unsere land-
stände nicht allein ruhig lassen, sondern auch fürstlich schützen und sonsten ihnen
keine andere religion aufdrängen wollen und sollen, getreulich und ungefehrlich.
Wann der Konvent die Augsburgische Konfession, das Corpus doctrinae Julium und die
Braunschweig-Wolfenbüttlische KO von 1569 (Sehling VI, 1, S. 83 ff.) angenommen hat, und
ob dies überhaupt offiziell und auf Grund eines Konventbeschlusses geschehen ist, läßt sich nicht
ermitteln (vgl. Schultzen, S. 89). Das Kloster selbst hat später betont, daß es die KO des
Herzogs Julius gutwillig angenommen habe, so in den Bestallungsurkunden für die Stiftsprediger
(auf Grund eines Statuts von 1677 war ein besonderes Pastorat errichtet worden, während die
pastorale Tätigkeit vorher hauptsächlich dem Prior obgelegen hatte; vgl. Schultzen, S. 131
ff.). Beispielsweise heißt es in der Bestallungsurkunde für den 2. Stiftsprediger vom 5. No-
vember 1732 (KlosterA. Faszikelnr. XXIV A C 2, Loccum, Pfarrbesetzung 2):
Es soll demnach dieser unser stiftsprediger sein amt treulich und fleißig verrichten,
sich auch in lehr und leben also verhalten, wie es die fürstl. kirchenordnung herrn her-
zogs Julii, gottseel. andenkens, gestelt, solche unsere in Gott ruhende vorfahren gut-
willig angenommen ...
Trotzdem erinnerte auch weiterhin noch vieles im Kloster an seinen katholischen Ursprung.
Der Zölibat blieb bis 1878 (vgl. Schultzen , S. 197) in gemilderter Form bestehen. In den
1677—1680 vom Konvent beschlossenen Statuten war vorgesehen, daß kein Verheirateter ins
Kloster aufgenommen werden oder im Kloster bleiben durfte. Der Abt hatte auf das Recht
der Verheiratung, der Konvent auf das Recht, den Abt von der Zölibatspflicht zu dispensieren,
durch feierlichen Eid zu verzichten. Ausnahmen kamen freilich immer wieder vor. (Vgl.
Schultzen, S. 131.) — Die Einführung eines neuen Abtes vollzieht sich bis in die Gegen-
wart in fast katholischen Formen (vgl. Fleisch, S. 22 f., auch Knoop, Klosterleben,
S. 358).
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kundliche Bezeugung (vgl. Schuster, S. 49 f.). Man verzichtete auch auf die Neuregelung
des klösterlichen Lebens durch die Aufstellung einer evangelischen Klosterordnung. Nach wie
vor betrachtete man sich als Glied des Zisterzienserordens, trug das Ordenshabit, bewahrte
manche katholischen Bräuche, verkehrte mit anderen Zisterzienserklöstern usw.; 1601 ließ man
sich auch auf dem Generalkapitel zu Citeaux vertreten (vgl. Schuster, S. 51 f., Uhlhorn,
Geschichte, S. 346 f., Schultzen, S. 91 f.).
Urkundlich und präziser faßbar ist die erfolgte Wandlung erst in den Reversalien, die Her-
zog Friedrich Ulrich dem Kloster am 20. November 1613 nach der Huldigung ausstellte (Ur-
kunde Nr. 1306 im Kloster, vgl. dazu Weidemann-Köster, S. 74 f., Schuster, S. 53,
Schultzen, S. 92):
Insonderheit lassen wir auch nach, daß sie ihren jetzigen habit, solange es ihnen ge-
legen und gefällig, behalten mögen, jedoch daß sie bei der reinen, wahren religion
augspurgischer confession und corpore doctrinae Julio, auch unserer christlichen kirchen-
ordnung hinfüro gänzlich bleiben und durch beistand des heiligen Geistes dabey bestän-
dig verharren, auch keine andere wiedrige religion daselbst einführen, öffentlich exer-
ciren und halten noch auch einigen abt, prioren oder andere ambtsconventpersohnen,sie
sein dann vorerwähnter unser evangelischen lehr zugethan, eligiren und annehmen,
wir auch hinwieder sie bei solchem reinen worte Gottes gleich andere unsere land-
stände nicht allein ruhig lassen, sondern auch fürstlich schützen und sonsten ihnen
keine andere religion aufdrängen wollen und sollen, getreulich und ungefehrlich.
Wann der Konvent die Augsburgische Konfession, das Corpus doctrinae Julium und die
Braunschweig-Wolfenbüttlische KO von 1569 (Sehling VI, 1, S. 83 ff.) angenommen hat, und
ob dies überhaupt offiziell und auf Grund eines Konventbeschlusses geschehen ist, läßt sich nicht
ermitteln (vgl. Schultzen, S. 89). Das Kloster selbst hat später betont, daß es die KO des
Herzogs Julius gutwillig angenommen habe, so in den Bestallungsurkunden für die Stiftsprediger
(auf Grund eines Statuts von 1677 war ein besonderes Pastorat errichtet worden, während die
pastorale Tätigkeit vorher hauptsächlich dem Prior obgelegen hatte; vgl. Schultzen, S. 131
ff.). Beispielsweise heißt es in der Bestallungsurkunde für den 2. Stiftsprediger vom 5. No-
vember 1732 (KlosterA. Faszikelnr. XXIV A C 2, Loccum, Pfarrbesetzung 2):
Es soll demnach dieser unser stiftsprediger sein amt treulich und fleißig verrichten,
sich auch in lehr und leben also verhalten, wie es die fürstl. kirchenordnung herrn her-
zogs Julii, gottseel. andenkens, gestelt, solche unsere in Gott ruhende vorfahren gut-
willig angenommen ...
Trotzdem erinnerte auch weiterhin noch vieles im Kloster an seinen katholischen Ursprung.
Der Zölibat blieb bis 1878 (vgl. Schultzen , S. 197) in gemilderter Form bestehen. In den
1677—1680 vom Konvent beschlossenen Statuten war vorgesehen, daß kein Verheirateter ins
Kloster aufgenommen werden oder im Kloster bleiben durfte. Der Abt hatte auf das Recht
der Verheiratung, der Konvent auf das Recht, den Abt von der Zölibatspflicht zu dispensieren,
durch feierlichen Eid zu verzichten. Ausnahmen kamen freilich immer wieder vor. (Vgl.
Schultzen, S. 131.) — Die Einführung eines neuen Abtes vollzieht sich bis in die Gegen-
wart in fast katholischen Formen (vgl. Fleisch, S. 22 f., auch Knoop, Klosterleben,
S. 358).
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