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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (6. Band: Niedersachsen ; 2. Hälfte): Die welfischen Lande: Halbbd. 2, Die Fürstentümer Calenberg-Göttingen und Grubenhagen mit den Städten Göttingen, Northeim, Hannover, Hameln und Einbeck. Die Grafschaften Hoya und Diepholz. Anhang: Das freie Reichsstift Loccum — Tübingen, 1957

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https://doi.org/10.11588/diglit.30041#0530
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über den Ausbau des bald nach der Reformation entstandenen Instituts der Hospites —
junger Kandidaten der Theologie, die man zu gottesdienstlichen Hilfsleistungen ins Kloster
nahm — zum evangelischen Predigerseminar im 18. Jahrhundert vgl. bes. Düsterdieck,
S. 12 ff., Schultzen, S. 141 ff.
Auch nach Einführung der Reformation wahrte das Kloster seine Selbständigkeit. Es hul-
digte zwar jedesmal dem Landesherrn, erhielt aber auch jedesmal Reversalien ausgestellt und
nannte sich bis zum Reichsdeputationshauptschluß 1803 "Kaiserlich freies Stift“ (vgl. Uhlhorn ,
Geschichte, S. 349). Auch, als 1820 bei der Thronbesteigung Georgs IV. von Hannover
die Ausstellung der Reversalien auf Grund des Reichsdeputationshauptschlusses zum ersten mal
verweigert wurde (vgl. Schultzen, S. 161 f.), blieb das Kloster doch wesentlich in seiner
Selbständigkeit — mit eigenen Episkopal- und Konsistorialrechten für den Stiftsbezirk, die es
freilich in Abhängigkeit vom Ministerium ausübte, ausgestattet — erhalten (vgl. Schuster,
S. 54 f.). Unter preußischer Oberhoheit verlor es 1885 zwar seine Konsistorialrechte (vgl.
Schultzen, S. 199), wurde aber selbst weder dem Ev.-Luth. Konsistorium zu Hannover noch
dem Landeskonsistorium der Provinz Hannover unterstellt, wie es auch heute nicht dem Ev.-
Luth. Landeskirchenamt, sondern nur dem Kirchensenat als dem Nachfolger des Summepiscopus
untersteht. Bis 1850 behielt es auch ein eigenes Gericht, bis zur letzten Hinrichtung 1832 so-
gar die Halsgerichtsbarkeit (vgl. Uhlhorn, Rechtspflege, Schultzen, S. 178). Ein be-
sonderes Vorrecht des Klosters blieb die freie Abtswahl, seit 1831 allerdings mit der Ein-
schränkung, daß vorher eine Vorschlagsliste an das Ministerium eingereicht werden mußte,
das „personae minus gratae“ streichen und auf Ergänzung der Liste drängen konnte. Der neue
Abt mußte dann vom König bestätigt werden. (Vgl. Knoop, Verwaltung, S. 361,
Schultzen, S. 176 ff.) — Das Amt des Kurators, der seit 1878 als weltliches, vom preußi-
schen König zu ernennendes Mitglied Sitz und Stimme im Konvent inne- und das Klosterver-
mögen zu verwalten hatte (vgl. Schultzen, S. 197 f., Fleisch, S. 19, 92 ff. — strittig
ist, auf Grund welches Rechtstitels —, wurde in den Jahren nach dem ersten Weltkrieg schließ-
lich wieder beseitigt, 1950 das seit dem Tode des Priors König (1883) auf Grund der Ordnung
von 1878 nicht mehr besetzte Priorat neu errichtet, so daß das Kloster jetzt wieder zeichnet:
,,Abt, Prior und Konvent des Klosters Loccum“.

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