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Jahrbuch ... / Heidelberger Akademie der Wissenschaften: Jahrbuch 2003 — 2004

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III. Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses: Das WIN-Kolleg
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2. Forschungsschwerpunt "Kulturelle Grundlagen der Europäischen Einigung"
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https://doi.org/10.11588/diglit.67592#0286
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298 | FÖRDERUNG DES WISSENSCHAFTLICHEN NACHWUCHSES

prozesse nach dem Prinzip demokratischer Partizipation. Institutionelle Entflech-
tung und echte Subsidiarität wären allerdings die Voraussetzung dafür, auf diesem
Wege Legitimität zu mobilisieren.
- Ähnlich wie die Prinzipien der Subsidiarität und der Einhegung politischer Macht
können auch Sachverstand und mitgliedstaatliche Souveränität eine legitimierende
Wirkung entfalten.
- Insgesamt darf nicht vergessen werden, dass (faktische) Legitimität auch dadurch
entsteht, dass Freiheit bleibt, Prioritäten zu verschieben oder Prioritäten zu verfolgen, die
nichts mit Demokratie und Rechtsstaatlichkeit zu tun haben, solange sie diesen Grund-
prinzipien nicht entgegenstehen. Diese Freiheit muss nicht nur den Individuen gege-
ben werden, sondern auch den Vertretern aggregierter Individualinteressen, vor
allem den Inhabern durch Verfahren legitimierter politischer Macht. Nur wenn
diese im Rahmen der Prinzipien von Rechtsstaatlichkeit und Demokratie ihre
Macht so gebrauchen oder nicht gebrauchen können, wie es ihrer Auffassung vom
Wählerwillen entspricht, können sie faktische Legitimität für die politische Ord-
nung insgesamt erhalten und philosophische und faktische Legitimität zugleich
zum Ziel politischen Handelns machen.
Zusammengefasst untersuchen wir die mögliche Lösbarkeit des europäischen Legi-
timationsproblems unter folgenden Hauptgesichtspunkten: (1) Grundprinzipien:
Rechtsstaatlichkeit und Demokratie; (2) weitere allgemeine Grundsätze (Effizienz,
Rationalität, Subsidiarität, Freiheit des Individuums etc.); (3) allgemeine Leitsätze
zum europäischen „Institutionendesign“.
Gegenwärtig gilt unser Hauptaugenmerk dem SpannungsVerhältnis von mit-
gliedstaatlichen und europäischen Kompetenzen im Rahmen des europäischen Ver-
fassungsverbundes. Systematisch wie historisch gilt für dieses Verhältnis offenbar als
Faustregel: In dem Maß, in welchem staatliche Ordnungsaufgaben ohne Verfassungs-
änderungen von Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft übernommen wer-
den, wandelt sich der Primat-Charakter mitgliedstaatlicher Verfassungen zu einer
über sich hinausweisenden rechtlichen Grundordnung des Gemeinwesens. Das
bedeutet u.a., dass sich die Mitgliedstaaten des EU-Mehrebenensystems in der
Abstimmung gemeinsamer politischer Belange konsequent (auch bei Kompetenz-
konflikten zwischen den Ebenen) als „offene Staaten“, nicht als „Nationalstaaten“
begreifen und verhalten müssen.
Andererseits steht außer Frage, dass der einzelne Mitgliedstaat und seine
Verfassung niemals schlechthin marginale Größen werden können und dürfen.
Zusammenfassend lassen sich vier grundlegende Hinsichten nennen, in denen beide
gerade im EU-Kontext bedeutsam bleiben:
1) Zunächst ist zu betonen, dass die Kompetenzen der Gemeinschaftsorgane im
primären Europarecht grundsätzlich begrenzt sind. Auch in einem zukünftigen
Europäischen Verfassungsvertrag soll dies nach dem Willen des Europäischen Kon-
vents so bleiben. Zwar sind entsprechende Grenzziehungen im Prinzip vertraglich
veränderbar. Jedoch gilt, dass die Verträge, die die Gemeinschaft konstituieren, nur
durch die Staaten selbst geändert werden können. Nun ist realistischerweise nicht
damit zu rechnen, dass es im Zuge der europäischen Integration zu einer wirkli-
 
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