334 | FÖRDERUNG DES WISSENSCHAFTLICHEN NACHWUCHSES
die rechtlichen Rahmenbedingungen, innerhalb derer alternative Heilmethoden
zum Einsatz kommen. In seinem Vortrag unterschied Taupitz bei der Darlegung des
relevanten rechtlichen Rahmens zwischen präventiven und repressiven Regelungen
und schloss mit dem Fazit, dass der Arzt bzw. der zugelassene Heilpraktiker (fast) alles
darf, er darf es nur nicht falsch bzw. ohne Einwilligung des Patienten machen. Daran
anknüpfend beschäftigte sich Gerhard Dannecker (Universität Heidelberg) mit
Rechtsfragen, die die Zusammenarbeit von Gesundheitsberufen im Bereich alterna-
tiver Heilverfahren betreffen. Nachdem zunächst klar gemacht wurde, welche Anfor-
derungen bei der Behandlung kranker Menschen heute an die beteiligten Berufs-
gruppen gestellt werden, ging Dannecker auf das bestehende Verbot der Zusam-
menarbeit von Ärzten und Heilpraktikern ein. In einem weiteren Schritt wurde die
Zusammenarbeit von Ärzten und Pflegekräften näher behandelt, wobei eine
Abgrenzung der einzelnen Zuständigkeitsbereiche erfolgte. In seinem Ausblick
befürwortete Dannecker für den Bereich der medizinischen Behandlung eine wei-
tergehende Normierung von Kompetenzen, die von mehreren Berufsgruppen
wahrgenommen werden (sog. Poolkompetenzen). Das anschließende Referat von
Peter Axer (Universität Heidelberg) hatte Umfang und Inhalt des sozialrechtlichen
Leistungsanspruchs nach dem sog. Nikolausbeschluss des Bundesverfassungsgerichts
zum Gegenstand. Der Referent ging zunächst darauf ein, inwieweit alternative Heil-
verfahren nach aktueller Gesetzeslage von der gesetzlichen Krankenversicherung zu
tragen sind. Danach wurde der besagte Beschluss des Bundesverfassungsgerichts
erörtert. Nach Axers Ansicht kann es unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung
zwar verfassungsrechtliche Ansprüche auf alternative Medizin geben, doch dürfte es
sich, auch angesichts der mittlerweile vom Bundessozialgericht konkretisierten Vor-
aussetzungen, eher um Ausnahmefälle handeln.
Vor der Abschlussdiskussion stellten Thomas Rudolph und Wolfgang Hesse
(beide Krankenhaus Charlottenstift Stadtoldendorf) in einem Praxisbericht die Inte-
gration von Alternativmedizin in die medizinische Akutversorgung dar. Aus von
ihnen angestellten Längs- und Querschnittstudien geht hervor, dass bestimmte
Naturheilverfahren weitgehend zur Gesundung des Patienten forderlich sind und
eine derartige Integration somit zweckmäßig ist.
Die Abschlussdiskussion kreiste zunächst um das Auffinden von Kriterien zur
Bestimmung des Begriffs der Alternativmedizin. Hier wurden als Charakteristika
die Bewährtheit und die Wirksamkeit der Therapie diskutiert. Zahlreiche Vorträge
beinhalteten den Hinweis auf die gesteigerte Eigenverantwortung des Patienten, was
letztlich zur Erörterung der Frage führte, ob nicht nach Art eines „Sockelbeitrags-
systems“ dem Patienten nur die absolut notwendige Grundversorgung erstattet wer-
den sollte und darüber hinausgehende Leistungen von ihm selbst zu tragen seien.
Zum Abschluss wurde darauf eingegangen, in welchen Bereichen der Alternativ-
medizin dringend weiterer Forschungsbedarf besteht. In diesem Zusammenhang ist
nach Ansicht der Diskussionsteilnehmer ein europäischer Vergleich zum Einsatz
alternativer Medizin von besonderem Interesse. Übereinstimmend wurde von den
Anwesenden als Fazit festgehalten, dass sich die an der Konferenz beteiligten Diszi-
plinen (Medizin, Gesundheitsökonomie, Rechtswissenschaften) künftig der gemein-
die rechtlichen Rahmenbedingungen, innerhalb derer alternative Heilmethoden
zum Einsatz kommen. In seinem Vortrag unterschied Taupitz bei der Darlegung des
relevanten rechtlichen Rahmens zwischen präventiven und repressiven Regelungen
und schloss mit dem Fazit, dass der Arzt bzw. der zugelassene Heilpraktiker (fast) alles
darf, er darf es nur nicht falsch bzw. ohne Einwilligung des Patienten machen. Daran
anknüpfend beschäftigte sich Gerhard Dannecker (Universität Heidelberg) mit
Rechtsfragen, die die Zusammenarbeit von Gesundheitsberufen im Bereich alterna-
tiver Heilverfahren betreffen. Nachdem zunächst klar gemacht wurde, welche Anfor-
derungen bei der Behandlung kranker Menschen heute an die beteiligten Berufs-
gruppen gestellt werden, ging Dannecker auf das bestehende Verbot der Zusam-
menarbeit von Ärzten und Heilpraktikern ein. In einem weiteren Schritt wurde die
Zusammenarbeit von Ärzten und Pflegekräften näher behandelt, wobei eine
Abgrenzung der einzelnen Zuständigkeitsbereiche erfolgte. In seinem Ausblick
befürwortete Dannecker für den Bereich der medizinischen Behandlung eine wei-
tergehende Normierung von Kompetenzen, die von mehreren Berufsgruppen
wahrgenommen werden (sog. Poolkompetenzen). Das anschließende Referat von
Peter Axer (Universität Heidelberg) hatte Umfang und Inhalt des sozialrechtlichen
Leistungsanspruchs nach dem sog. Nikolausbeschluss des Bundesverfassungsgerichts
zum Gegenstand. Der Referent ging zunächst darauf ein, inwieweit alternative Heil-
verfahren nach aktueller Gesetzeslage von der gesetzlichen Krankenversicherung zu
tragen sind. Danach wurde der besagte Beschluss des Bundesverfassungsgerichts
erörtert. Nach Axers Ansicht kann es unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung
zwar verfassungsrechtliche Ansprüche auf alternative Medizin geben, doch dürfte es
sich, auch angesichts der mittlerweile vom Bundessozialgericht konkretisierten Vor-
aussetzungen, eher um Ausnahmefälle handeln.
Vor der Abschlussdiskussion stellten Thomas Rudolph und Wolfgang Hesse
(beide Krankenhaus Charlottenstift Stadtoldendorf) in einem Praxisbericht die Inte-
gration von Alternativmedizin in die medizinische Akutversorgung dar. Aus von
ihnen angestellten Längs- und Querschnittstudien geht hervor, dass bestimmte
Naturheilverfahren weitgehend zur Gesundung des Patienten forderlich sind und
eine derartige Integration somit zweckmäßig ist.
Die Abschlussdiskussion kreiste zunächst um das Auffinden von Kriterien zur
Bestimmung des Begriffs der Alternativmedizin. Hier wurden als Charakteristika
die Bewährtheit und die Wirksamkeit der Therapie diskutiert. Zahlreiche Vorträge
beinhalteten den Hinweis auf die gesteigerte Eigenverantwortung des Patienten, was
letztlich zur Erörterung der Frage führte, ob nicht nach Art eines „Sockelbeitrags-
systems“ dem Patienten nur die absolut notwendige Grundversorgung erstattet wer-
den sollte und darüber hinausgehende Leistungen von ihm selbst zu tragen seien.
Zum Abschluss wurde darauf eingegangen, in welchen Bereichen der Alternativ-
medizin dringend weiterer Forschungsbedarf besteht. In diesem Zusammenhang ist
nach Ansicht der Diskussionsteilnehmer ein europäischer Vergleich zum Einsatz
alternativer Medizin von besonderem Interesse. Übereinstimmend wurde von den
Anwesenden als Fazit festgehalten, dass sich die an der Konferenz beteiligten Diszi-
plinen (Medizin, Gesundheitsökonomie, Rechtswissenschaften) künftig der gemein-