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CONFESSIO TETRAPOLITANA
sacrament vß beschaidenhait bißher vmbgangen vnd wir nit luter be-
kennen mögen, das des sacramentshalb by vns wie zu Straßburg noch
zur zyt gepredigt sye worden«, so haben wir unsere Bedenken einge-
reicht 42 .
Tatsächlich erreichte diese Intervention die Ersetzung des bisherigen
Artikels durch einen wesentlich kürzeren und allgemeiner gehaltenen 4 ’.
Nicht völlig ohne Grund nennt Brenz die CT daraufhin böse eine »de
re sacramentaria certe vulpina et subdola confessio« 44 , und man kann
den verschiedenen Äußerungen der Straßburger zur Sache entnehmen,
daß ihnen die Korrektur schwer geworden ist 4 *, wenn auch in dem neuen
Artikel nicht bloß die spezifische Frömmigkeitshaltung der Konstanzer
Reformation Platz gefunden hat, sondern auch ursprüngliche Inten-
tionen der Straßburger selbst, indem der in der ersten Denkschrift Jakob
Sturms (oben S. 16) enthaltene Satz, man solle hinsichtlich der Abend-
mahlsfrage darauf hinweisen, »das man (scil. in Straßburg) hierin nie-
mants sin verstand neme, sonder hierin ein jeden loß bliben, so verr er
sonst in gott per Christum glaube und durch solchen glauben dye liebe
des nechsten bezeuge« 46 , in dem kurzen Artikel offensichtlich besser
berücksichtigt wurde als in dem langen 4 ?.
Wie dem sei - jedenfalls bewirkte die Korrektur des ursprünglichen
Entwurfs des Bekenntnisses, daß nunmehr zunächst Konstanz und das
ihm gegenüber wenig selbständige Lindau, nach dringlichem Zureden
Ehingers auch Memmingen der Straßburger Konfession beitraten.
Kempten und Isny allerdings, die wochenlang unschlüssig blieben,
wichen schließlich aus 48 .
42. Konstanz Stadtarchiv, RefA. Bd. 9, Relation der Gesandten (Handschrift Malers).
43. Die beiden Artikel stehen unten S. i22fh nebeneinander. - Unrichtig ist es,
wenn Pollet (I, S. 42), offenbar von einer mißverständlichen Formulierung Köhlers
(II, S. 193) verführt, meint, es sei der Abendmahlsartikel des Konstanzer Bekennt-
nisses von 1530 (dazu oben S. 20) in die CT eingegangen. Falsch ist übrigens auch
die von Pollet (I, S. 41 Anm. 4) übernommene Angabe Fickers (Die Originale, S. 241),
in die Wiener Originalhandschrift des lateinischen Textes der CT (vgl. unten S. 29)
sei der »bis zuletzt verhandelte und durchgearbeitete Artikei vom Abendmahle erst
nachträglich eingefügt worden« - ich sehe jedenfalls nicht, worauf sich diese Annahme
gründet.
44. CR 2, 220.
45. Besonders aufschlußreich sind die beiden bei Gussmann I,i, S. 382 zitierten Brief-
stellen. Vgl. auch unten S. 395.
46. Ficker: Sturms Entwurf, S. 152.
47. Zur theologischen Beurteilung der beiden Abendmahlsartikel vgl. Köhler II,
S. 194fr., 196fr. - Bi^er, S. 28ff.
48. Über diese Vorgänge am genauesten DobelYV, S. 39fr. - Von einem angeblichen
Protest des Lindauer Rates gegen die Unterschrift seines Gesandten Varnbüler
berichtet am 20. 8. der Nuntius Campeggio nach jRom. Vgl. NBD, Erg. Bd. 1,1,
Nr. 28, S. 116. - Kempten trat im Juli der CA bei. CR 2, 200.
CONFESSIO TETRAPOLITANA
sacrament vß beschaidenhait bißher vmbgangen vnd wir nit luter be-
kennen mögen, das des sacramentshalb by vns wie zu Straßburg noch
zur zyt gepredigt sye worden«, so haben wir unsere Bedenken einge-
reicht 42 .
Tatsächlich erreichte diese Intervention die Ersetzung des bisherigen
Artikels durch einen wesentlich kürzeren und allgemeiner gehaltenen 4 ’.
Nicht völlig ohne Grund nennt Brenz die CT daraufhin böse eine »de
re sacramentaria certe vulpina et subdola confessio« 44 , und man kann
den verschiedenen Äußerungen der Straßburger zur Sache entnehmen,
daß ihnen die Korrektur schwer geworden ist 4 *, wenn auch in dem neuen
Artikel nicht bloß die spezifische Frömmigkeitshaltung der Konstanzer
Reformation Platz gefunden hat, sondern auch ursprüngliche Inten-
tionen der Straßburger selbst, indem der in der ersten Denkschrift Jakob
Sturms (oben S. 16) enthaltene Satz, man solle hinsichtlich der Abend-
mahlsfrage darauf hinweisen, »das man (scil. in Straßburg) hierin nie-
mants sin verstand neme, sonder hierin ein jeden loß bliben, so verr er
sonst in gott per Christum glaube und durch solchen glauben dye liebe
des nechsten bezeuge« 46 , in dem kurzen Artikel offensichtlich besser
berücksichtigt wurde als in dem langen 4 ?.
Wie dem sei - jedenfalls bewirkte die Korrektur des ursprünglichen
Entwurfs des Bekenntnisses, daß nunmehr zunächst Konstanz und das
ihm gegenüber wenig selbständige Lindau, nach dringlichem Zureden
Ehingers auch Memmingen der Straßburger Konfession beitraten.
Kempten und Isny allerdings, die wochenlang unschlüssig blieben,
wichen schließlich aus 48 .
42. Konstanz Stadtarchiv, RefA. Bd. 9, Relation der Gesandten (Handschrift Malers).
43. Die beiden Artikel stehen unten S. i22fh nebeneinander. - Unrichtig ist es,
wenn Pollet (I, S. 42), offenbar von einer mißverständlichen Formulierung Köhlers
(II, S. 193) verführt, meint, es sei der Abendmahlsartikel des Konstanzer Bekennt-
nisses von 1530 (dazu oben S. 20) in die CT eingegangen. Falsch ist übrigens auch
die von Pollet (I, S. 41 Anm. 4) übernommene Angabe Fickers (Die Originale, S. 241),
in die Wiener Originalhandschrift des lateinischen Textes der CT (vgl. unten S. 29)
sei der »bis zuletzt verhandelte und durchgearbeitete Artikei vom Abendmahle erst
nachträglich eingefügt worden« - ich sehe jedenfalls nicht, worauf sich diese Annahme
gründet.
44. CR 2, 220.
45. Besonders aufschlußreich sind die beiden bei Gussmann I,i, S. 382 zitierten Brief-
stellen. Vgl. auch unten S. 395.
46. Ficker: Sturms Entwurf, S. 152.
47. Zur theologischen Beurteilung der beiden Abendmahlsartikel vgl. Köhler II,
S. 194fr., 196fr. - Bi^er, S. 28ff.
48. Über diese Vorgänge am genauesten DobelYV, S. 39fr. - Von einem angeblichen
Protest des Lindauer Rates gegen die Unterschrift seines Gesandten Varnbüler
berichtet am 20. 8. der Nuntius Campeggio nach jRom. Vgl. NBD, Erg. Bd. 1,1,
Nr. 28, S. 116. - Kempten trat im Juli der CA bei. CR 2, 200.