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CONFESSIO TETRAPOLITz\NA
i. Propositiones ministrorum Ecclesiae Argentinensis
Mitte November 15 24
Straßburg, Thomas-Archiv, Cart. 21,1-2 (Nr. 40), Eucharistica vetusta,
f° 2r-^r. Schreiberhand, von den let-^ten Zeilen auf f° p an von Bucers Hand.
Randvermerk: y>Anno circiter 1424. Propositiones ministrorum Ecclesiae Ar-
gentinensis missae fratribus Norlingensibus et Nurmbergensibus ad discutiendum:
exorta iam controuersia inter Eutherum et Carolstadium.«
Als die Straßburger im Herbst des Jahres 1524 durch das Auftreten
Karlstadts in ihrer Stadt selbst mit in die beginnenden Auseinander-
setzungen um das Abendmahl gezogen wurden, schickten sie neben den
beiden Briefen an Luther und die Schweizer einen weiteren an die
Prediger Nördlingens und Nürnbergs 1 . Dieser im folgenden abgedruckte
Brief entspricht den beiden ersteren in seiner Ablehnung der Gedanken
Karlstadts und in dem vermittelnden OfFenlassen der Frage nach dem
Was des Abendmahlsgenusses. Mit dem Schreiben an die Schweizer
stimmt unser Brief mit geringen Ausnahmen wörtlich überein, wobei
er allerdings äußerlich die einzelnen Sätze zu Thesen anordnet, die von
1 bis 27 gezählt werden. Allein die unter Nr. 28 folgende Beschreibung
der Straßburger Liturgie weicht stark von jenem Schreiben ab 2 .
Datum und Verfasserangabe im Brief selbst fehlen. Die enge Zusam-
mengehörigkeit zu dem erwähnten Schreiben weist aber auf Mitte
November 1524 und auf Bucer zumindest als Mitverfasser. Der engen
Übereinstimmung wegen werden die abweichenden Lesarten des Briefes
an die Zürcher (Z; CR 95 Zw 8, S. 245-250) im ersten Apparat mit-
geteilt.
fo 2 r 1. Duas dumtaxat Ceremonias a Christo jnstitutas accepimus Baptismum
et cenam dominicam, quare foedum est, eas nos non habere uniformes,
presertim ubi jam populus verbo dei cepit fidere, et papisticis legibus
nichil tribuere.
2. Hactenus forte causa fuit, cur jnfirmitatj quorundam hoc dederimus, 5
ut ceremonijs nonullis superioris seculi, quae cum verbo dei per se non
1. Vgl. oben S. 399f.
2. Diese von B. selbst geschriebene und anders gefaßte Beschreibung am Schluß
löst den Verdacht auf, daß es sich bei dem ganzen Gutachten um eine später irrtümlich
an die genannten beiden Städte adressierte Kopie des Schreibens an die Zürcher
handeln könnte. Die Erwähnung gerade Nürnbergs und Nördlingens mit ihren unter-
schiedlichen Abendmahlsriten im gleichzeitigen Brief an Luther (WABr 3, S. 384)
mag das bestätigen.
CONFESSIO TETRAPOLITz\NA
i. Propositiones ministrorum Ecclesiae Argentinensis
Mitte November 15 24
Straßburg, Thomas-Archiv, Cart. 21,1-2 (Nr. 40), Eucharistica vetusta,
f° 2r-^r. Schreiberhand, von den let-^ten Zeilen auf f° p an von Bucers Hand.
Randvermerk: y>Anno circiter 1424. Propositiones ministrorum Ecclesiae Ar-
gentinensis missae fratribus Norlingensibus et Nurmbergensibus ad discutiendum:
exorta iam controuersia inter Eutherum et Carolstadium.«
Als die Straßburger im Herbst des Jahres 1524 durch das Auftreten
Karlstadts in ihrer Stadt selbst mit in die beginnenden Auseinander-
setzungen um das Abendmahl gezogen wurden, schickten sie neben den
beiden Briefen an Luther und die Schweizer einen weiteren an die
Prediger Nördlingens und Nürnbergs 1 . Dieser im folgenden abgedruckte
Brief entspricht den beiden ersteren in seiner Ablehnung der Gedanken
Karlstadts und in dem vermittelnden OfFenlassen der Frage nach dem
Was des Abendmahlsgenusses. Mit dem Schreiben an die Schweizer
stimmt unser Brief mit geringen Ausnahmen wörtlich überein, wobei
er allerdings äußerlich die einzelnen Sätze zu Thesen anordnet, die von
1 bis 27 gezählt werden. Allein die unter Nr. 28 folgende Beschreibung
der Straßburger Liturgie weicht stark von jenem Schreiben ab 2 .
Datum und Verfasserangabe im Brief selbst fehlen. Die enge Zusam-
mengehörigkeit zu dem erwähnten Schreiben weist aber auf Mitte
November 1524 und auf Bucer zumindest als Mitverfasser. Der engen
Übereinstimmung wegen werden die abweichenden Lesarten des Briefes
an die Zürcher (Z; CR 95 Zw 8, S. 245-250) im ersten Apparat mit-
geteilt.
fo 2 r 1. Duas dumtaxat Ceremonias a Christo jnstitutas accepimus Baptismum
et cenam dominicam, quare foedum est, eas nos non habere uniformes,
presertim ubi jam populus verbo dei cepit fidere, et papisticis legibus
nichil tribuere.
2. Hactenus forte causa fuit, cur jnfirmitatj quorundam hoc dederimus, 5
ut ceremonijs nonullis superioris seculi, quae cum verbo dei per se non
1. Vgl. oben S. 399f.
2. Diese von B. selbst geschriebene und anders gefaßte Beschreibung am Schluß
löst den Verdacht auf, daß es sich bei dem ganzen Gutachten um eine später irrtümlich
an die genannten beiden Städte adressierte Kopie des Schreibens an die Zürcher
handeln könnte. Die Erwähnung gerade Nürnbergs und Nördlingens mit ihren unter-
schiedlichen Abendmahlsriten im gleichzeitigen Brief an Luther (WABr 3, S. 384)
mag das bestätigen.