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Bucer, Martin; Stupperich, Robert [Editor]; Neuser, Wilhelm H. [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Strohm, Christoph [Editor]
Martin Bucers Deutsche Schriften (Band 3): Confessio Tetrapolitana und die Schriften des Jahres 1531 — Gütersloh, 1969

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https://doi.org/10.11588/diglit.29140#0344
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CONFESSIO TETRAPOLITANA

1530, der Freund sei mit einer Verteidigungsschrift für den Reichstag
beschäftigt’, auf unser Schriftstück beziehenL Daß es um diese Zeit ent-
standen sein muß, Hegt ja auf der Hand. Doch muß man nach den zum
Teil tief eingreifenden Korrekturen der anderen Reformatoren das fer-
tige Werk eher als eine Gemeinschaftsarbeit bezeichnenü
Die Reichstagsgesandten nahmen den Ratschlag D in seiner endgül-
tigen Gestalt - unten Handschrift A der Fassung B - als Beilage ihrer
Instruktion nach Augsburg mit. Er sollte zur Verantwortung vor dem
Kaiser verwendet werden, sofern die anderen, weniger grundsätzlichen
Schriften, die sie bei sich hatten, nicht ausreichend erschienen 6 .
Daß die Verantwortungsschrift, die dann tatsächlich überreicht wurde,
die Tetrapolitana, sich von dem Ratschlag D grundlegend darin unter-
scheidet, daß sie eine confessio, nicht mehr bloß eine defensio sein will,
wurde schon früher bemerkt und erklärt. Doch kann man sie kaum eine
»in der Hauptsache ganz neue Arbeit« nennen?: Der Ratschlag D -
übrigens anscheinend auch die »Copey« 8 - hat bei der Abfassung der
CT vor deren Verfassern gelegen?; und kaum ein Artikel des Bekennt-
nisses ist ohne Parallele in dem Ratschlag 10 , nur wenige sind nicht bis
in den Wortlaut hinein von ihm abhängig 11 . Macht man sich diese
Funktion unseres Schriftstücks klar, dann erhält unter anderem auch die
schwierige Frage der Verfasserschaft der CT neues Licht; der starke
Anteil Capitos, auch die Einflußnahme Sturms werden wenigstens da
und dort greifbar.

2. Unsere Ausgabe
Die Wichtigkeit des Ratschlags D als Vorarbeit der CT rechtfertigt es,
daß wir seine Textgeschichte in unserem Abdruck, der ersten Veröffent-
lichung, genau und umfassend wiederzugeben versuchen.
3. Schiess I, Nr. 165. 4. Vgl. freilich oben S. 17 (Ratschlag B).
5. Dazu paßt, daß in dem von Gussmann I,x, S. 378h erwähnten Straßburger
Verzeichnis gerade für den Ratschlag D kein Verfasser genannt wird.
6. Pol. Cor. 1, Nr. 718. 7. So E. F. K. Müller, S. 561.
8. Auf sie bezieht sich doch wohl Sturms Bitte vom 2. 6., man möge ihm des
»doctor Capitos rotslag, so er gemacht hat zu entschuldigung der enderung, so min
herren gethon haben«, zuschicken; »wiewol derselbig bi min herren nit gehert, jedoch
mecht er uns dienstlich (wie es sich zutragen mecht) sin, etwas darus zu nemen«
(Pol. Cor. 1, Nr. 729).
9. Das wird ihnen auch Pol. Cor. 1, Nr. 749 vorgeschrieben.
10. Anders wohl nur der Anfang der CT, bei dem die Einwirkung der CA besonders
erkennbar ist. Umgekehrt behandelt der Ratschlag eine Reihe von Themen, die in der
CT fehlen; besonders wertvoll sind die Mitteilungen über die Gottesdienstverhäitnisse
in Straßburg.
11. Vgl. auch die Nebeneinandersteilung von Parallelen bei Adam: Mitteilungen,
S. 32L
 
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