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CONFESSIO TETRAPOLITANA
vnd ansehenü z Aber zu hinlegung disser spaltung des glaubens gehört
ein wyter erclerung vnd will gantz von nöten sein, das alle eins jeden-
theils artickell mit der lenge vnd gutem rum’7 durch schriftlich red vnd
gegen redt gehandelt werdenn, in by sin deren, so ins glaubens sach
spennig sin vnd beriechts bedurffenn. Sunst wurde khein einigkheit im 5
glauben angeriecht. Der glaub hanget an beredung des hertzens; die
beredung ist ein hinnemmung vndt erlegung jedes theils irthumb vnd
mißpruch, so nit mag in der eyl mit kurtzer anzeig beschehen. In jedem
Artickell muß der fälh mit heller gschrift vom rechtgläubigenn eigentlich
dargethon vnd vom ffrrenden bedocht, erwegenn vnd im grundt ver- 10
27 b standen werden. Syte|mal der glaub in fryer verjehung des hertzens vnd
nit in vßwendiger, getrungener bekhennung stot. Darzu gehören bey-
dertheil Leerer, so durch leer vnd leben beriempt sein vnd nit eigen nutz
noch zytlich Eer, sunder allein gott vnd sin h. wort ansehen, vnd das die
selbigenn in by sin der allgemein kirchen vß irem gewissen als fur Gott i 5
handlen vnd die kirch als die sitzende richte vnd on bezwang anneme,
das irem gewyßen zusagt, welches das einig mittel ist, in vnserem h.
Christlichen glaubenn ein einige einikeit anzurichten. Deßhalb so 2 ist
vnser vnderthenig gesynnen vnd flehelich bitt vnd ermanung, das E. K.
Mt. ein b sollich begert fry christlich b General Concilium c , d vnd das an 2C
gelegen platz im h. Reich teutscher Nation, darin die große zwitracht
28 a ist d , | vff schierst, so immer möglichenn, ansehen, benennenn vnd ver-
schaffen wölle, gehalten zu werdenn. Dann zu mehr malenn habenn
Churf[ürsten], Fürsten vnd e ständt eyn fry Christlich General Concilium
oder National versamlung für das einig f vnd fruchtbares f mittel ^ange- 25
sehen vnd an E. Mt. begerte h , dadurch vnser Heiliger Christlicher glaub
zubefridenn vnd in gutt vereinigung zebringen were. “Dazui E. K. Mt.
Orator vnd Commissarien, des glichen vnser Gnedigsten vnd gnedigen
Herren, die geistlichen prelaten, haben sich etwan offt k vernemmen
lassen, das allein zustehe, in gemeinen sachen vnd obligen der Christen- 3C
lichen sachen allein vff gott vnd syn H. wort zusehenn. - z)-z) S korr. aus: Dwyl
nun E. K. Mt. von wegenn des H. Reichs vnd gantzer Christenheit geschäfftenn,
auch vorab Teutscher Nation rettung halb widder den Türckhen, den Schweren
Tyrannenn, den erbfindt vnsers Christlichen glaubens, zu disser zytt nitt rum vnd
gelegenheit hatt, alle eins yeglichen gutgedunckhenn, opinion vnd meynung zwy-
schen ir selbs zuhören, zuverstön vnd zuerwegenn; Dann zu solichem thun vil
zytt vnd vilfaltige handlung von nötenn, (dann, C korr. aus: Dwyl) der Reichs stendt
vil, vnd eins anderen glaub vnd gewyssenn nitt bald, auch nitt von jedermann mag
verstandenn vnd geriechtet werden. - a) korr. aus: im. - b)-b) C korr. aus: fry. -
c) Concilium (gestr.: oder joch National versamlung). - d)-d) C add. - e) vnd
(gestr.: andere). - f)-f) C add. - g)-g) C korr. aus: erkhant. - h) Text (C): begert,
lassen. - i)-i) S add. - j) C korr. aus: Aber. - k) C add.
57. Raum.
CONFESSIO TETRAPOLITANA
vnd ansehenü z Aber zu hinlegung disser spaltung des glaubens gehört
ein wyter erclerung vnd will gantz von nöten sein, das alle eins jeden-
theils artickell mit der lenge vnd gutem rum’7 durch schriftlich red vnd
gegen redt gehandelt werdenn, in by sin deren, so ins glaubens sach
spennig sin vnd beriechts bedurffenn. Sunst wurde khein einigkheit im 5
glauben angeriecht. Der glaub hanget an beredung des hertzens; die
beredung ist ein hinnemmung vndt erlegung jedes theils irthumb vnd
mißpruch, so nit mag in der eyl mit kurtzer anzeig beschehen. In jedem
Artickell muß der fälh mit heller gschrift vom rechtgläubigenn eigentlich
dargethon vnd vom ffrrenden bedocht, erwegenn vnd im grundt ver- 10
27 b standen werden. Syte|mal der glaub in fryer verjehung des hertzens vnd
nit in vßwendiger, getrungener bekhennung stot. Darzu gehören bey-
dertheil Leerer, so durch leer vnd leben beriempt sein vnd nit eigen nutz
noch zytlich Eer, sunder allein gott vnd sin h. wort ansehen, vnd das die
selbigenn in by sin der allgemein kirchen vß irem gewissen als fur Gott i 5
handlen vnd die kirch als die sitzende richte vnd on bezwang anneme,
das irem gewyßen zusagt, welches das einig mittel ist, in vnserem h.
Christlichen glaubenn ein einige einikeit anzurichten. Deßhalb so 2 ist
vnser vnderthenig gesynnen vnd flehelich bitt vnd ermanung, das E. K.
Mt. ein b sollich begert fry christlich b General Concilium c , d vnd das an 2C
gelegen platz im h. Reich teutscher Nation, darin die große zwitracht
28 a ist d , | vff schierst, so immer möglichenn, ansehen, benennenn vnd ver-
schaffen wölle, gehalten zu werdenn. Dann zu mehr malenn habenn
Churf[ürsten], Fürsten vnd e ständt eyn fry Christlich General Concilium
oder National versamlung für das einig f vnd fruchtbares f mittel ^ange- 25
sehen vnd an E. Mt. begerte h , dadurch vnser Heiliger Christlicher glaub
zubefridenn vnd in gutt vereinigung zebringen were. “Dazui E. K. Mt.
Orator vnd Commissarien, des glichen vnser Gnedigsten vnd gnedigen
Herren, die geistlichen prelaten, haben sich etwan offt k vernemmen
lassen, das allein zustehe, in gemeinen sachen vnd obligen der Christen- 3C
lichen sachen allein vff gott vnd syn H. wort zusehenn. - z)-z) S korr. aus: Dwyl
nun E. K. Mt. von wegenn des H. Reichs vnd gantzer Christenheit geschäfftenn,
auch vorab Teutscher Nation rettung halb widder den Türckhen, den Schweren
Tyrannenn, den erbfindt vnsers Christlichen glaubens, zu disser zytt nitt rum vnd
gelegenheit hatt, alle eins yeglichen gutgedunckhenn, opinion vnd meynung zwy-
schen ir selbs zuhören, zuverstön vnd zuerwegenn; Dann zu solichem thun vil
zytt vnd vilfaltige handlung von nötenn, (dann, C korr. aus: Dwyl) der Reichs stendt
vil, vnd eins anderen glaub vnd gewyssenn nitt bald, auch nitt von jedermann mag
verstandenn vnd geriechtet werden. - a) korr. aus: im. - b)-b) C korr. aus: fry. -
c) Concilium (gestr.: oder joch National versamlung). - d)-d) C add. - e) vnd
(gestr.: andere). - f)-f) C add. - g)-g) C korr. aus: erkhant. - h) Text (C): begert,
lassen. - i)-i) S add. - j) C korr. aus: Aber. - k) C add.
57. Raum.