Metadaten

Bucer, Martin; Stupperich, Robert [Hrsg.]; Neuser, Wilhelm H. [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Strohm, Christoph [Hrsg.]
Martin Bucers Deutsche Schriften (Band 3): Confessio Tetrapolitana und die Schriften des Jahres 1531 — Gütersloh, 1969

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.29140#0398
Lizenz: Freier Zugang - alle Rechte vorbehalten

DWork-Logo
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
394

CONFESSIO TETRAPOLITANA

Rat den Abendmahlsartikel der CT erläutert, in dem deutlichen Be-
streben, die den Schweizern anstößigen Stellen zu verharmlosen. Unser
Stück ist ein von Bucer selbst angefertigtes Resumee dieses Vortrags.
Es hat in Zürich offenbar einen gewissen Eindruck gemacht, wenn man
die spätere Nachricht, Zwingli habe sich damals, zum Frieden geneigt 5 ,
bereit erklärt, wenn die Konkordie anders nicht zu erlangen sei, die
Abendmahlsformei verum corpus vere dari zu akzeptieren 6 * , mit dem
Wortlaut der CT in Verbindung bringen darf. Freilich, einen dauer-
haften Erfolg brachte für Bucer die Einführung des oberdeutschen
Bekenntnisses in das Gespräch mit den Schweizern nicht. Zwingli hat
sich wenige Monate später, als die Zustimmung zur CT den Eidgenossen
direkt als Bedingung für das Bündnis mit den deutschen Protestanten
zugemutet wurde, scharf gegen sie gewendeti, und bis Ende März 1531
hatten nacheinander alle drei großen Schweizer Burgrechtsstädte, Zürich,
Bern und Basel, die Unterschrift unter sie, wenn auch zum Teil in ver-
bindlicher Form, abgelehnt 8 .
2. Unsere Ausgabe
Unser Schriftstück existiert in mehreren, wohl durchweg von einem von
Bucer mitgebrachten Straßburger Schreiber angefertigten? Kopien; es
ist anscheinend (vom Zürcher Rat?) den im Burgrecht vereinigten
Städten offiziell zur Kenntnisnahme zugesandt worden. Offensichtlich
hatte der Schreiber ein schwer lesbares Konzept Bucers vor Augen;
denn einige sinnentstellende Fehler kehren in allen Handschriften wie-
der.
Unsere Ausgabe gründet sich, wie diejenige von Pollet, der das Stück
erstmals herausgegeben hat (I, S. 5 8 ff.), auf den Text des Zürcher
Exemplars. Die Varianten zweier anderer Kopien aus Konstanz und
Bern sind verzeichnet. Durch die Herbeiziehung dieser beiden Parallel-
handschriften, die Pollet unbekannt geblieben sind, ließ sich der Text
an einigen Stellen gegenüber seiner Ausgabe verbessern.

3. Ver^eichnis der Handschriften
A: Zürich, Staatsarchiv, E I, 1.2 (S. 1-4).
B: Konstanz, Stadtarchiv, Ref. A. Bd. 4.
C: Bern, Staatsarchiv, Absch. CC 481-486. In B und C liegt unserem

5. Schieß I, Nr. 175. Pol. Cor. I, Nr. 818. 6. Köhler II, S. 243.
7. CR Zw ii, Nr. 1168. Vgl. schon ebd. Nr. 1136.
8. Köhler II, S. 267fr. 9. Pollet I, S. 36.
 
Annotationen
© Heidelberger Akademie der Wissenschaften