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Bucer, Martin; Stupperich, Robert [Hrsg.]; Neuser, Wilhelm H. [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Strohm, Christoph [Hrsg.]; Augustijn, Cornelis [Bearb.]; Kroon, Marijn de [Bearb.]
Martin Bucers Deutsche Schriften (Band 9,1): Religionsgespräche (1539 - 1541) — Gütersloh, 1995

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https://doi.org/10.11588/diglit.29835#0340
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WORMSER BUCH, DEUTSCH (1541)

ben haben, hätten diese Randbemerkungen aus ihrer Vorlage übernommen43. Man
kann aber noch einen Schritt weiter gehen. Ein Teil dieser Bemerkungen findet sich
auch, und zwar ebenfalls in der Form von Randbemerkungen, in der deutschen
Übersetzung, die Kraft und Ferrarius sofort für den Landgrafen angefertigt haben.
Daraus kann man folgern, daß diese Bemerkungen sich schon im lateinischen Manu-
skript fanden, als dieses in Marburg einging. Diese Bemerkungen rühren also entwe-
der von Bucer oder von diesem und Capito her. Man kann sich denken, daß Bucer
zur Vorbereitung auf sein Gespräch mit dem Landgrafen auf diese Weise Stellen
markierte, die er auf jeden Fall zu erörtern beabsichtigte46. Wir bringen diese
Bemerkungen somit nicht im zweiten Apparat, sondern eingerückt im Text. Die
restlichen kritischen Randbemerkungen wurden wahrscheinlich erst in Marburg in
das Manuskript eingetragen.

Im zweiten Apparat findet der Benutzer die üblichen Quellenangaben. Für die
Bibelzitate wurden die Vulgata und Erasmus’ Übersetzung des Neuen Testaments
zu Rate gezogen. Es ist klar, daß die Verfasser nicht eine bestimmte Edition benutzt
haben, sondern, aus dem Gedächtnis zitierend, in freier Wiedergabe einen Misch-
text von Vulgata, Erasmus-Übersetzung und eigener Übersetzung aufführten. Meh-
rere Male verweisen wir auf Groppers Enchiridion47, aber nur dann, wenn
bestimmte Passagen oder Väterzitate offensichtlich dem Enchiridion entnommen
sind.

Schon am 3. Januar hatte der Fandgraf von Bucer um eine Verdeutschung des
Wormser Buches gebeten — »dann ihr wisset, daß wir kein sonderlicher Latinus
sein«-, die dieser mitnehmen könne zur geplanten Unterredung48. So schnell ging
das aber nicht vonstatten. In Worms zurückgekehrt, hatte Bucer keine Zeit für diese
Arbeit, ja er besaß Anfang Februar, als er wieder in Straßburg angekommen war,
sogar keine vollständige Abschrift der lateinischen Fassung49. Aller Wahrscheinlich-
keit nach hat Bucer seine Übersetzung erst in Regensburg, wohin er am 22. Februar
abreiste, Philipp von Hessen übergeben30. Die für den Landgrafen bestimmte, von
Bucer selber sorgfältig korrigierte Abschrift ist erhalten.

Wir edieren Bucers Übersetzung parallel zum lateinischen Text des Wormser
Buches. Sie ist korrekt und im allgemeinen von großer Genauigkeit. Bucers Sorgfalt

45. Lenz 3, S. 33.

46. Lenz 3, S. 35, ist der Meinung, B. hätte bei seiner Unterredung mit dem Landgrafen das
Wormser Buch noch nicht in Händen. Das ist m.E. unrichtig; B. sagt an der von Lenz herangezoge-
nen Stelle (s. Lenz 1, Nr. 107, S. 300) nur, er könne es nicht zuvor dem Landgrafen zuschicken. Es
stimmt auch nicht, daß B. dem Landgrafen »nur einen deutschen summarischen Auszug« vorlegen
konnte; s. Lenz 1, Nr. 112, S. 309, wo der Landgraf erklärt: »... haben sein f. g. vom Bucero die
teutsche interpretation und meinung derselbigen articul, so in latein (wilchs latins dan sein f. g.
keinen sonderlichen verstand tragen) verfasset sein, summarie sovil di Substanz betrifft, angehoret«.

47. Enchiridion Christianae institutionis (hinter den Canones Concilii Provincialis Coloniensis).
Köln 1537/38. Klaiber, Nr. 1385.

48. Lenz 1, Nr. 109, S. 305.

49. Lenz 2, Nr. 115, S. 7.

50. s. Lenz 3, S. 35.
 
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