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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (14. Band): Kurpfalz — Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1969

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https://doi.org/10.11588/diglit.30629#0068
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Eine offizielle Geltung scheint diese erste Auflage nicht erlangt zu haben, weil sofort eine Neuauflage
veranstaltet worden ist. Sie zeigt eine vollständige Neueinrichtung des Drucksatzes:
Titel wie I, [aij-fv] 96 pag. Seiten, 48 Blätter in 80, Titelrückseite und S. 12 leer.
Exemplar in Universitätsb. Utrecht, F. oct. 266, hrsg. von H.E. Vinke: Libri symbolici ecclesiae
reformatae Nederlandicae, Utrecht 1846, S. 294-397, jeweils auf der linken Seite.
Die wichtigsten Änderungen sind die Hinzufügung der 80. Frage über den Unterschied zwischen Abend-
mahl und Messe, auf die eine Bemerkung auf der letzten Seite eigens hinweist, und eine Erweiterung der
Frage 36. Das erste kann mit Sicherheit98, das zweite mit großer Wahrscheinlichkeit99 auf den Einfiuß
Caspar Olevians zurückgeführt werden. Ansonsten hat der Schriftbeweis eine gelegentliche Korrektur er-
fahren. Wann diese Auflage erschienen ist, kann nicht mit voller Sicherheit geschlossen werden. Unter
dem Datum des 5. März 1563 werden mit einem kurfürstlichen Befehl Katechismusexemplare an die
Superintendenten versandt und dazu Instruktionen über die Einführung, den praktischen Unterricht
in den Gemeinden und die Regelung des Bezugs von weiteren Exemplaren erteilt. Es mag sich hierbei
um diese zweite Auflage gehandelt haben.
Im Apparat der Kirchenordnung von 1563 (Nr. 31) als Textvorlage abgekürzt mit: II.
Auch im Satze dieser zweiten Auflage des Katechismus ist vielfach korrigiert worden. Dabei ist
aber der Satz stehengeblieben und sind meist nur orthographische Kleinigkeiten mit dem Ziele besserer
Lesbarkeit gebessert worden. Die Frage 80 ist dabei am Schluß durch den bekannten Anathematismus
der Messe erweitert worden, so daß sich die Forschung von einer selbständigen dritten Auflage zu sprechen
angewöhnt hat. Demgegenüber ist festzustellen, daß dies nur eine Korrektur im vierten Bogen ist. Der
Vergleich einer Vielzahl von Druckexemplaren lehrt, daß von dieser Auflage korrigierte und unkorri-
gierte Bogen ziemlich wahllos und in nahezu allen denkbaren Kombinationsmöglichkeiten zusammen-
gebunden wurden. Auflagen, die sich durch einen erneuerten Satz unterscheiden lassen müßten, können
hier also nicht konstatiert werden. Doch folgen wir wegen der erwähnten Korrektur hier in unserer Text-
ausgabe der herkömmlichen Unterscheidung einer 2. und 3. Auflage, da der genaue Tatbestand nur im
Faksimile dargestellt werden könnte:
Beschreibung wie bei II
Exemplare: in Universitätsb. Heidelberg, Staatsb. München Catech. 117)2 und zwei im Besitze
des Bearbeiters. Hrsg. von H. A. Niemeyer: Collectio confessionum in ecclesiis reformatis
publicatarum (Leipzig 1840), S. 390-427.
Im Apparat der Kirchenordnung von 1563 (Nr. 31) als Textvorlage abgekürzt mit: III.
Diese sogenannte dritte Auflage, die Korrektur der zweiten, scheint spätestens Anfang April 1563
vorgelegen zu haben. Am 3. April verschickt Olevian als Kirchenrat in offizieller Mission Exemplare an
Calvin1 und Bullinger2, und zwar deutsche und lateinische. Die lateinische Fassung aber besitzt bereits
den korrigierten Text der 80. Frage.
Gleich offiziell mit der deutschen Fassung ist die lateinische, die für Lateinschüler und Studenten
sowie auch zur internationalen Kenntnisnahme bestimmt ist. Sie soll nach alter Tradition von Josua
Lagus und Lambert Ludolf Pithopoeus hergestellt worden sein.

98 CB 47, S. 684.
99 Vgl. Hollweg, S. 149-150.
1 CB 47, S. 683-684.
2 Sudhoff, S. 483, wo das Datum nach dem im Staats-A. Zürich befindlichen Original in den 3. April zu berichtigen
ist.

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