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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]; Arend, Sabine [Bearb.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (17. Band, 1. Teilband = Baden-Württemberg, 3): Schwäbisch Hall, Heilbronn, Konstanz, Isny und Gengenbach — Tübingen: Mohr Siebeck, 2007

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https://doi.org/10.11588/diglit.30656#0053
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Einleitung

Bezug zur Reichsstadt eindeutig her. Außerdem ist der Text bei Köhler um fünf Zeilen kürzer als der hier
verwendete aus dem Stadtarchiv Schwäbisch Hall.140
In diesem Mandat stellte der Haller Rat die Kindertaufe als die einzig rechtmäßige Lehre heraus und
erklärte, dass er dem gesellschaftlichen Umsturz, in den die Lehre der Täufer zu münden drohe, mit allen
Mitteln entgegentreten werde. Die Strafandrohung des Rates war jedoch äußerst allgemein gehalten.141
Vermutlich war Brenz bei der Abfassung des Mandats hinzugezogen worden und möglicherweise sogar der
Verfasser des Schreibens,142 zumal er zwischen 1528 und 1531 während seiner Zeit als Berater für den
Nürnberger Ratsschreiber Lazarus Spengler und den Markgrafen Georg von Brandenburg-Ansbach in die
dortige Auseinandersetzung mit den Täufern involviert war und zahlreiche Gutachten zur Täuferfrage
entworfen hatte.143 Dabei war er immer wieder gegen die auf dem Reichstag 1529 in Speyer beschlossene
Todesstrafe144 gegen die Täufer vorgegangen.145
1548 erließ der Haller Rat erneut ein Mandat, in dem er den Handel mit den Täufern untersagte
(Nr. 12b). Auch in diesem knappen Text blieb die Strafandrohung vage und erschöpfte sich in der Formel,
dass sich ein jeder vor nachteiligem Schaden hüten solle.
Bis 1572 häuften sich die Fälle, in denen Täufer aus dem Haller Land nach Böhmen und Mähren zogen,
so dass der Rat Maßnahmen für den Umgang mit ihren zurückgelassenen Gütern ergriff. Bereits am
11. Januar 1572 beriet man über die wiedertaufer und deren außer lands gezogner gueter146 und beschloss am
2. Dezember 1575, der widertauffer und anderer ausser lands wesender verlaßner güeter halber nach notturfft zu
tractiren und zu reden.147 Am 31. Januar 1576 erließ der Rat schließlich ein entsprechendes Statut zu den
Gütern der Täufer (Nr. 12c).148 Die Besitzungen sollten eingezogen und angelegt und die Zinsen den Ange-
hörigen der Täufer, die sich selber nicht zu deren Lehre bekannten, ausgehändigt werden. Kehrten die
Täufer nach Schwäbisch Hall zurück und sagten sich von der Täuferlehre los, sollten ihnen die Güter wieder
zurückgegeben werden.

4. Das Haller Interim 1548-1559 und die Zeit bis 1618

Als Folge des verlorenen Schmalkaldischen Krieges unterwarf sich Schwäbisch Hall am 16. Dezember 1546
dem Kaiser, der mit einem Teil seiner Truppen in die Stadt eingezogen war. Am 20. Dezember wurde Brenz
zur Flucht aus Hall gedrängt, da man zu Recht fürchtete, die ihm drohende Reichsacht könnte auch
Konsequenzen für die Reichsstadt nach sich ziehen.149 Brenz kehrte jedoch bereits im Januar 1547 zurück
und verfasste zusammen mit Johann Isenmann ein Gutachten, in dem er das Interim Punkt für Punkt
widerlegte.150 Der Rat teilte die Sichtweise dieses Gutachtens zunächst und schickte eine Gesandtschaft
zum Kaiser, die erklärte, dass man das Interim nicht akzeptieren könne. Als der Kaiser daraufhin jedoch
weitere Truppen von Heilbronn und Wimpfen aus in Richtung Schwäbisch Hall beorderte, nahm der Haller

140 Köhler, Brentiana, S. 133f.; vgl. Seebass, Haeretici,
S. 81 und Anm. 151.
141 Vgl. Seebass, Haeretici, S. 80fMaisch, Ordnung,
S. 79f.
142 Lenckner, Täufer, S. 20; Seebass, Haeretici, S. 81.
143 Lenckner, Täufer, S. 17; Maisch, Ordnung, S. 79f.
144 DRTA.JR 7, S. 1296-1314 Nr. 148.
145 Lenckner, Täufer, S. 18. Vgl. den Bericht zur Täufer-
frage „Vom unterschied der wiedertäufer“, abgedruckt

ebd., S. 24f. Beilage I; vgl. Kantzenbach, Brenz,
S. 76f.; Maisch, Ordnung, S. 79f.
146 Zitiert nach Lenckner, Täufer, S. 23.
147 Ebd., S. 23.
148 Lenckner, Täufer, S. 23.
149 Maisch, Krise, S. 92.
150 Maisch, Krise, S. 93; Maurer/Ulshöfer, Brenz,
S. 130.

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