Metadaten

Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]; Arend, Sabine [Bearb.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (17. Band, 1. Teilband = Baden-Württemberg, 3): Schwäbisch Hall, Heilbronn, Konstanz, Isny und Gengenbach — Tübingen: Mohr Siebeck, 2007

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.30656#0205
Lizenz: Freier Zugang - alle Rechte vorbehalten
Überblick
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
10. Kirchenordnung 1543/1615

Darauff mag etwas, so zur sachen dienstlich, gesungen wer-
den, vel choraliter, vel figuraliter.
NOTAE
Nota I. Die Ordinierte Personen sollen ihren Kirchen, zu de-
nen sie beruoffen seind, auch commendiert und befohlen, son-
derlich aber sollen auff dem Landt die Kirchenpfleger und
Hauptleuth etc. ermahnet werden, daß sie Ihren verordneten
Pfarrern zur erhaltung Christlicher Zucht und Erbarkeit die
Händ trewlich bieten wider die Ungehorsame und Halßstar-
rige etc.
Nota II. Soll den ordinierten Personen auff Begeren ein
schrifftlich versigelt Testimonium ordinationis und Zeugnuß
empfangener Ordination [,,und Zeugnuß empfangener Ordi-
nation“ fehlt Entwurf 1614] gegeben werden, solches im
Nothfall auffzulegen.
Nota III. Wann ein Kirchendiener, der schon zuvor anderst-
wo im Kirchendienst gewest ist, Theologice examiniert und
ordiniert worden, zu einer Kirchen, in eines Erbaren Raths
der Statt Schwäbischen Hall Obrigkeit unnd Gebieth gele-
gen, ordentlich beruoffen wirdt, so soll er dannoch schuldig
sein, ein explorationem Theologicam außzustehen, zusehen,
ob er in der Lehr, so er Anfangs bekennt, beständig blieben
sey und noch darüber halte oder nicht. Deßgleichen soll er
Zeugnuß seiner unsträfflichen Lehr unnd Lebens fürlegen
und ein Probpredigt thuon, zuhören, ob er der Gemeyn an-
nemblich sey oder nicht, Auch dem Concordi Buoch [Konkor-
dienbuch 1580, BSLK S. 735-1100] und der Hällischen Kir-
chen Ordnung sich underschreiben.
Hierauff nun, wann solche Stuck richtig seind, soll er der
Gemeyn praesentiert unnd derselben sein ordentlicher Be-
ruoff, unsträffliche Lehr und Leben etc. kürtzlich erzehlet,
auch er seines Ampts ernstlich erinnert und dann, wann er
solchem trewlich nachzukommen zugesagt, in seinem ordent-
lichem Beruoff durch das Gebett [Entwurf 1614 statt: „durch
das Gebett“: precatione] confirmiert und bestättiget und also
Ihm die Gemeyn Gottes mit dem Wort Gottes und den
H. Sacramenten zuwayden anbefolhen werden, wie er dann
solches in seiner Ordination versprochen unnd am Jüngsten
Tag vor dem Ertzhirten Jesu Christo werde zu verantworten
haben.
Volgen die Sprüch, darvon oben gemeldt ist [siehe S. 184 im
Abschnitt „Collecta pro Ordinando“], auß welchen einer oder
der ander fürgelesen und darauß die Vermahnung an den Or-
dinandum genommen wirdt.
Matth. 5. C„ V. 13 [13-16]
Ihr seyt das Saltz der Erden. Wo nun das Saltz thumb wirdt,
womit soll man saltzen? Es ist zu nicht hinfort nutz, dann
daß man es hinauß schütte und laß die Leuth zutretten.
Ihr seyt das Liecht der Welt. Es mag die Statt, die auff ei-
nem Berg ligt, nit verborgen sein. Man zündet auch nit ein
Liecht an und setzet es under einen Schäffel sondern auff
einen Leuchter, also leuchtet es dann allen, die im Hauß
seind. Also lasset ewer Liecht leuchten vor den Leuthen, daß
sie ewere gute Werck sehen und eweren Vatter im Himmel
preysen.
Johan. 21. C„ V. 15 [15-19]
Da sie nun das Mahl gehalten hatten, spricht Jesus zu Simon
Petro: Simon Johanna, hast du mich lieber, dann mich diese

haben? Er spricht zu Ihm: Ja, HERR, du weissest, daß ich
dich lieb habe. Spricht er zu Ihm: Wayde meine Lämmer.
Spricht er aber zum andern mal zu Ihm: Simon Johanna,
hast du mich lieb? Er spricht zu ihm: Ja, HERR, du wais-
sest, daß ich dich lieb habe. Spricht er zu Ihm: Wayde meine
Schaf. Spricht er zum dritten mal zu Ihm: Simon Johanna,
hast du mich lieb? Petrus ward trawrig, das er zum dritten
mal zu Ihm sagete: Hast du mich lieb? Und sprach zu Ihm:
HERR, du waist alle ding, du waissest, das ich dich lieb
habe. Spricht Jesus zu Ihm: Wayde meine Schaf. Warlich,
warlich, ich sage dir: Da du jünger warest, gürtest du dich
selbs und wandelst, wo du hin woltest. Wann du aber Alt
wirst, wirst du deine Händ außstrecken und ein anderer
wirdt dich gürten und führen, wo du nit hin wilt. Das saget
er aber zu deuten, mit welchem Tod er Gott preysen wurde.
Act. 20. C„ V. 28 [28-31]
So habt nun acht auff euch selbst und auff die gantze Heerd,
under welche Euch der H. Geist gesetzt hat zu Bischoffen,
zuwayden die Gemeyn Gottes, welche er durch sein eygen
Blut erworben hat. Dann das weiß ich, daß nach meinem
Abschied werden under euch kommen grewliche Wölffe, die
der Heerd nit verschonen werden. Auch auß Euch selbst wer-
den aufferstehen Männer, die da verkehrte Lehr reden, die
Jünger an sich zuziehen. Darumb seyt wacker und dencket
daran, daß ich nit abgelassen habe drey Jahr, Tag und
Nacht, einen jeglichen mit Threnen zuvermahnen.
1. Cor. 4. C„ V. 1 [1-5]
Darfür halte uns jederman, nemblich für Christus Diener
und Haußhalter uber Gottes Geheimnuß. Nun sucht man nit
mehr an den Haußhaltern, dann daß sie Trew erfunden wer-
den. Mir aber ists ein geringes, daß ich von euch gerichtet
werde oder von einem Menschlichem Tag, auch richt ich
mich selbst nit. Ich bin mir wol nichts bewust, aber darinn
bin ich nicht gerechtfertiget, der HERR ists aber, der mich
richtet. Darumb richtet nicht vor der Zeit, biß der HERR
komme, welcher auch wirdt ans Liecht bringen, was im Fin-
stern verborgen ist und den Rath der Hertzen offenbaren,
alßdann wirdt einem jeglichen von Gott Lob widerfahren.
1. Tim. 3. C„ V. 1 [1-7]
Das ist je gewißlich wahr, so jemand ein Bischoffs Ampt
begeret, der begeret ein kostlich Werck. Es soll aber ein Bi-
schoff unsträfflich sein, eines Weibs Mann, Nüchtern, Mä-
ßig, Sittig, Gastfrey, Lehrhafftig, nit ein Weinsauffer, nicht
Bochen, nicht unehrliche Handthierung treiben, sondern Ge-
lind, nit Haderhafftig, nit Geytzig, der seinem eygnen Hauß
wol vorstehe, der gehorsame Kinder habe mit aller Erbarkeit
(so aber Jemand seinem eygnen Hauß nit waißt vorzustehen,
wie wirdt er die Gemeyn Gottes versorgen?), Nicht ein Ne-
wling, auff daß er sich nicht auffblaße und dem Lästerer ins
Urtheyl falle. Er muß aber auch ein gut Zeugnuß haben von
denen, die draussen seind, auff daß er nit falle dem Lästerer
in die Schmach und Strick.
Dergleichen Sprüch auch anderstwo in den Episteln Pauli an
Timotheum und Titum zufinden seind, als: 1. Tim. 1, V. 18 et
seq. [18-20]; 1. Tim. 4, V. 1 et seq. [1-5]; 1. Tim. 5, V. 17 et
seq. [17-25]; 1. Tim. 6, V. 3 et seq. [3-16]; 2. Tim. 1, V. 2 et
seq. [2-18]; 2. Tim. 2, V. 1 et seq. [1-13]; 2. Tim. 3, V. 10 et
seq. [10—17]; 2. Tim. 4, V. 1 et seq. [1—8]; Tit. 1, V. 5 et seq.
[5-9]; Tit. 2, V. 1 et seq. [1-10]; Tit. 3, V. 8 et seq. [8-11].

185
 
Annotationen
© Heidelberger Akademie der Wissenschaften