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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]; Arend, Sabine [Oth.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (17. Band, 1. Teilband = Baden-Württemberg, 3): Schwäbisch Hall, Heilbronn, Konstanz, Isny und Gengenbach — Tübingen: Mohr Siebeck, 2007

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https://doi.org/10.11588/diglit.30656#0253
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Einleitung

Obwohl der Heilbronner Rat bereits am 28. Dezember 1542 beschlossen hatte, die Kirchenordnung drucken
zu lassen,116 wurde sie vermutlich nur handschriftlich verbreitet, denn es ist weder ein Druck der Ordnung
überliefert noch finden sich Hinweise auf dessen Realisierung.

17. Ordnung des Kirchengesangs [1543] (Text S. 320)
Zusammen mit der Heilbronner Kirchenordnung von 1543 ist in Max Dunckers Aufzeichnungen eine Ord-
nung des Kirchengesangs überliefert. Auch sie wurde von Menrad Molther verfasst. Bereits im Entwurf der
Gottesdienstordnung von 1532 (Nr. 13) wurde darauf hingewiesen, dass Pfarrer und Präsenzherren die
Vesper singen sollten, wie in [-ihnen] ein ordnung im gesang geben würt.117 Im Frühjahr 1535 wurden Johann
Lachmann, Menrad Molther und Peter Dietz aufgefordert, den Schulmeister und die Schule zu visitieren
sowie gute Ordnung in der Schule und dem Kirchengesang zu geben.118 Auch bei den Vorschlägen für die
Kirchenordnung von Menrad Molther setzte Syndikus Jakob Ehinger im Abschnitt zur Predigt an den
Werktagen die Bemerkung an den Rand: Ist M. Menradus bevolhen, waß jedes vestes und zeit zusingen, zu
begreifen,119 Der Entwurf der Kirchenordnung von 1543 weist ebenfalls auf die Ordnung des Kirchengesangs
hin: Von gepürenden christlichen gesangen zu jeder gepürenden zeit hat ein ersamer Rath derhalben ain sonder
ordnung, was jedes tags in der wochen zu singen, begreifen lassen, deren man sich gemeß halten soll.120 Diesen
Hinweisen entspricht die in Dunckers Manuskript überlieferte detaillierte Ordnung des Kirchengesangs.
Molther entwarf die Ordnung offensichtlich zunächst stichwortartig, um sie später auszuformulieren. Dem
Textduktus zufolge lagen Duncker lediglich Molthers Stichworte vor.121
Die Ordnung regelt den Kirchengesang während der Vesper, vor und nach der Predigt an Werk- wie an
Festtagen, an Sonntagen mit gemeinem Gebet sowie an den einzelnen Apostelfesten.122 Es fällt auf, dass
mehr lateinische als deutsche Gesänge vorgesehen sind und dass die Orgel nicht nur als begleitendes Instru-
ment erscheint, sondern neben dem Gesang eine solistische Position in der Liturgie einnimmt.
Ob die Ordnung des Kirchengesangs in eine umfassendere Form gebracht und tatsächlich umgesetzt
wurde, kann lediglich vermutet werden. Dagegen spricht möglicherweise, dass der Rat am 30. November
1557 erneut beschloss: Es soll ain ordnung kirchengesangs begriffen werden, ist Bürgermeister Ambrosius Becht
und L. Feyerabend bevolhen.123 Da man in Heilbronn während des 16. Jahrhunderts jedoch stets großes
Gewicht auf den Kirchengesang gelegt hat, könnte diese erneute Aufforderung auch auf eine Überarbeitung
des Textes von 1543 hindeuten.

116 StadtA Heilbronn Ratsprotokolle 8, p. 39: und soll vol-
gends uff kirchenordnung, so in truckh kommen soll, gewar-
tet werden.
117 UB Heilbronn IV, S. 774.
118 Es handelte sich hierbei offenbar um die deutsche
Schule. Wegen einer Ordnung für die lateinische Schule
wurden 1536 Molther und drei weitere Personen verord-
net, von Rauch, Lachmann, S. 53. Eine neue Schulord-
nung gemäß Melanchthons Unterricht der Visitatoren
hatte Kaspar Gretter schon 1531 vorgeschlagen. Sie
wurde aber erst zwei Jahre später in Kraft gesetzt; vgl.
Brecht/Ehmer, Reformationsgeschichte, S. 160. Zur

Heilbronner Lateinschule vor der Reformation siehe
Röcker, Lateinschule.
119 StadtA Heilbronn HS 3.
120 Ebd.
121 Roller, Musikpflege, S. 58, bemerkt dazu: „Manche
Ungenauigkeiten und Fehler mögen damit auch in dieser
Wiedergabe enthalten sein, zumal es sich bei dem Manu-
skript um eine, mindestens teilweise verkürzte und
umgeformte Abschrift handelt“.
122 Zum Inhalt siehe Roller, Musikpflege, S. 21; Dürr,
Chronik, S. 106.
123 StadtA Heilbronn Ratsprotokolle 13, p. 898.

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